Erfolgreich gegen eine betriebsbedingte Kündigung vorgehen - Ihre Rechte und Chancen

05. September 2024 | von Ole M. Hammer

In unserer Beratungspraxis als Fachanwälte für Arbeitsrecht erleben wir immer wieder Fälle, in denen Arbeitnehmer unsere Unterstützung in Anspruch nehmen, weil sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben. Die Unsicherheit, was nun zu tun ist, ob man sich dagegen wehren kann und ob die Kündigung überhaupt rechtens ist, ist groß.

Betriebsbedingte Kündigung was tun
Sie haben eine betriebsbedingte Kündigung erhalten? Kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail an info@hammer-rechtsanwaelte.de oder telefonisch unter 05121 / 20 80 90

Tatsächlich wird der Kündigungsgrund „betriebsbedingt“ häufig verwendet. Vermeintlich „neutral“ und mit einer dahinter liegenden unternehmerischen Entscheidung – stellt sich bei eingehender Prüfung nicht selten heraus, dass dieser Kündigungsgrund nur vorgeschoben wurde.

Wir beraten Sie in dieser zumeist unübersichtlichen Situation. Handelt es sich wirklich um eine betriebsbedingte Kündigung? Welche Möglichkeiten haben Sie nun als Arbeitnehmer? Können Sie vielleicht eine Abfindung erstreiten?

Erfahren Sie nachfolgend die grundlegenden Fakten. Wir erläutern Ihnen alles Wissenswerte und geben Ihnen einen Überblick über unsere Leistungen, sofern Sie die betriebsbedingte Kündigung nicht akzeptieren möchten.

Das erwartet Sie:

  1. Was ist eine betriebsbedingte Kündigung und wann ist diese zulässig?
  2. Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam?
  3. Abfindungsanspruch ja oder nein?
  4. Ihre ersten Schritte nach Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung
  5. So können wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützen
  6. Fazit
  7. FAQ's

 

1. Was ist eine betriebsbedingte Kündigung und wann ist diese zulässig?

Sofern „dringende betriebliche Umstände“ der Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern entgegenstehen, hat ein Unternehmen die Möglichkeit, Mitarbeitern eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen.

Diese Form der ordentlichen Kündigung wird arbeitgeberseitig meistens dann genutzt, wenn aus wirtschaftlichen Gründen - also basierend auf einem betrieblichen Erfordernis und einer unternehmerischen Entscheidung - Personal abgebaut werden soll.

In manchen Fällen sind einige, in anderen hingegen sehr viele Mitarbeiter betroffen. Findet ein massiver Personalabbau statt bzw. wird eine größere Anzahl von Arbeitnehmern gekündigt, spricht man von Massenentlassungen. 

Massenentlassungen

 

 

Mehr zum Thema Massenentlassungen lesen Sie in diesem Beitrag.

 

 

 

Um wirklich rechtswirksam zu sein, muss eine betriebsbedingte Kündigung 4 Voraussetzungen erfüllen:

Voraussetzung 1: Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse, also inner- oder außerbetriebliche Gründe und unternehmerische Entscheidung

Innerbetriebliche Gründe können neben der Betriebsstilllegung beispielsweise eine Änderung des Betriebsstandortes, Einschränkungen oder Beendigungen der Produktion, Automatisierung oder Outsourcing sein.

Sinkt die Nachfrage, verändern sich die Märkte so, dass sich die Auftragslage verschlechtert oder werden im öffentlichen Dienst Mittel gestrichen, spricht man von außerbetrieblichen Gründen, die eine betriebsbedingte Kündigung erforderlich machen.

Diese führen dann zu einer unternehmerischen Entscheidung, die gemäß den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben des Arbeitgebers, wie etwa durch einen Beschluss des Vorstands oder der Gesellschafterversammlung, getroffen werden muss. Dieser Beschluss muss dokumentiert werden, da er möglicherweise einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wird.

Diese Entscheidung wiederum muss schließlich dann zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit führen.

Voraussetzung 2: Dauerhafter Wegfall einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, selbst bei einer Verlagerung des Standortes oder einer Teilschließung eine neue Einsatzmöglichkeit für die betreffenden Arbeitnehmer zu finden. Erst wenn dies dauerhaft nicht möglich ist, also der Arbeitnehmer nicht versetzt werden kann und nicht Gebrauch von einer Änderungskündigung gemacht werden kann, ist die Voraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung gegeben.

An dieser Stelle kommt einer arbeitsvertraglichen Regelung, die Versetzungen entweder erlaubt oder ausschließt, eine besondere Bedeutung zu.

Voraussetzung 3: Interessenabwägung

Entfällt die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung und liegen dringende betriebliche Gründe vor, ist davon auszugehen, dass eine Interessenabwägung durchgeführt worden ist.

Im Rahmen einer Interessenabwägung müssen sowohl die arbeitgeberseitigen als auch die arbeitnehmerseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden. Überwiegen im Endergebnis die Argumente des Arbeitgebers ist die Voraussetzung einer betriebsbedingten Kündigung gegeben. 

Voraussetzung 4: Sozialauswahl

Anhand sozialer Kriterien, dem Lebensalter, der Dauer der Betriebszugehörigkeit, den Unterhaltsverpflichtungen (verheiratet und Kinder) sowie einer Schwerbehinderung nach § 1 Abs 3 KSchG muss arbeitgeberseitig geprüft werden, welche Mitarbeiter besonders schutzwürdig sind und damit am sozial schwächsten eingestuft werden. 

Bei vielen betroffenen Personen geschieht dies zumeist anhand eines Punktesystems. Am stärksten wirken sich zumeist Lebensalter und Betriebszugehörigkeit aus. Bei der exakten Gewichtung der Kriterien, sei es nun mit Punkten oder ohne, hat der Arbeitgeber einen gewissen Spielraum. Die betriebsbedingte Kündigung dieser Mitarbeiter ist ausgeschlossen, sie sind besonders schutzwürdig, da ihre finanziellen Verluste stärker sind und ihr Wiedereinstieg auf dem Arbeitsmarkt vergleichsweise schwieriger ist.

In die Sozialauswahl werden jeweils alle “vergleichbaren” Stellen und Mitarbeiter einbezogen. Dies sind insbesondere alle Stellen, auf die man versetzt werden könnte und von denen Mitarbeiter auf die eigene Stelle versetzt werden könnten. Auch hier sind also die Bestimmungen zur Versetzung bzw. Versetzbarkeit von besonderer Bedeutung.

2. Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam?

Nehmen Sie unsere Beratung in Anspruch, werden wir zuerst prüfen, ob die Ihnen gegenüber ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung überhaupt rechtswirksam ist. Im ersten Schritt geht es dabei hauptsächlich um Formalia. Das heißt:

  • Entspricht das Schrift- und Formerfordernis den gesetzlichen Anforderungen?
  • Wurden die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten?
  • Sind Sie einer besonders geschützten Personengruppe zuzuordnen, welche unter besonderem Kündigungsschutz steht (Schwangere, Mitarbeiter in Elternzeit, schwerbehinderte Mitarbeiter oder Mitglieder des Betriebsrates)?
  • Sind Sie bereits länger als 6 Monate im Unternehmen?

Weiterhin prüfen wir, inwieweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.

Sollten Sie in einem Kleinbetrieb tätig sein und eine betriebsbedingte Kündigung erhalten, greift der Schutz des Kündigungsschutzgesetzes leider nicht und es gibt so gut wie keine zielführende Möglichkeit gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzugehen. Das heißt, Arbeitgeber können verhältnismäßig autonom agieren, die Auszahlung einer Abfindung ist ausgeschlossen und auch die sonst vorgeschriebene Sozialauswahl entfällt. Als Kleinbetrieb zählen alle Unternehmen, welche weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigen.

3. Abfindungsanspruch ja oder nein?

Grundsätzlich ist die Zahlung einer Abfindung ein freiwilliges Angebot Ihres Arbeitgebers. 

betriebsbedingte Kündigung Abfindung
Benötigen Sie rechtliche Unterstützung? Als Fachanwälte für Arbeitsrecht haben wir die entsprechende Expertise. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 05121 / 20 80 90 oder per E-Mail an info@hammer-rechtsanwaelte.de

Die Möglichkeit, eine Abfindungszahlung zu erhalten, ist jedoch nicht ausgeschlossen. Es gibt durchaus betriebsbedingte Kündigungen, bei denen der Verzicht auf Kündigungsschutzklage an die Zahlung einer Abfindung gekoppelt ist. Das Kündigungsschreiben ist dann entsprechend formuliert.

Möglicherweise enthält der anzuwendende Tarifvertrag, eine geltende Betriebsvereinbarung, der vom Arbeitgeber aufgestellte Sozialplan oder sogar Ihr Arbeitsvertrag eine Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes.

Ggf. haben alle ausscheidenden Mitarbeiter bislang eine Abfindungszahlung erhalten. Sie könnten sich dann auf diese Praxis bzw. dieses Gewohnheitsrecht berufen. Der Nachweis fällt an dieser Stelle sicherlich nicht leicht.

In der Praxis wird eine Abfindung regelmäßig gezahlt, um eine Kündigungsauseinandersetzung zu ersparen oder zu beenden, zumeist, weil der Arbeitgeber fürchten muss, dass die Kündigung vom Gericht als rechtswidrig angesehen werden würde. 

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der Arbeitgeber ein Angebot unterbreitet, um sich den Aufwand eines Verfahrens und der Darlegung der Voraussetzungen der Kündigung zu ersparen.

Und ja, sollten Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen, ist die Zahlung einer Abfindung daher nicht ausgeschlossen und in vielen Fällen sogar wahrscheinlich. Meist ist gerade diese dann Gegenstand der Vergleichsverhandlungen in einem Verfahren und kann in die Verhandlungsmasse zur Aufgabe des Arbeitsplatzes einfließen.

4. Ihre ersten Schritte nach Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung

Wir können gut nachvollziehen, dass der Erhalt einer Kündigung ein Gedankenkarussell in Bewegung setzt. Nicht zuletzt sind Existenzängste ein häufiges Thema bei unseren Mandanten.

Zuerst einmal: Bleiben Sie ruhig!

betriebsbedingte Kündigung Voraussetzungen

 

 

Was Sie tun können, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, lesen Sie in diesem Beitrag.

 

Unterzeichnen Sie die vorgelegte Kündigung nicht. Ihrem Arbeitgeber zeigt dies, dass Sie die vorgelegte Kündigung nicht ungeprüft akzeptieren werden.

Versuchen Sie, ins Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu kommen. Gibt es andere Beschäftigungsmöglichkeiten? Gibt es Qualifizierungen, welche Sie absolvieren könnten, um anderweitig beschäftigt werden zu können? Besteht die Möglichkeit, an einem anderen Standort tätig zu werden?

Nehmen Sie – sofern vorhanden - Kontakt zu Ihrem Betriebsrat auf und besprechen Sie die Kündigung. Ggf. kann und wird der Betriebsrat Widerspruch einlegen. 

Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dieser wird Sie hinsichtlich Ihrer Möglichkeiten und Rechte beraten und ggf. innerhalb 3 Wochen in Absprache mit Ihnen eine Kündigungsschutzklage einreichen.

Vergessen Sie nicht, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, um Ihre Ansprüche zu wahren. Die Meldung muss innerhalb von 3 Tagen ab Zugang der Kündigung erfolgen. 

Wir unterstützen Sie gerne. Kontaktieren Sie uns!

5. So können wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützen

Wir wissen gut, wie verunsichert Arbeitnehmer sind, wenn sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben. In unserer täglichen Beratungspraxis betreuen wir Sie umfassend. Wir fungieren nicht nur als Ihre mentale Stütze, sondern begleiten Sie im Zweifelsfall durch das gesamte Verfahren

Eingangs klären wir, ob die Kosten eines möglichen Verfahrens bzw. die Inanspruchnahme unserer Leistungen finanziell lohnend sind, ggf. besitzen Sie eine Rechtsschutzversicherung oder können Prozesskostenbeihilfe in Anspruch nehmen. Wir prüfen die finanziellen Rahmenbedingungen, sodass Sie jederzeit volle Kostenkontrolle haben.

Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht die Verhandlungsposition von Arbeitnehmern stärkt. Sollten Verhandlungen selbst mit unserer Unterstützung nicht mehr möglich sein, vertreten wir Sie im Kündigungsschutzverfahren vor dem zuständigen Arbeitsgericht und setzen im Bedarfsfall Ihre Ansprüche aus einem abgeschlossenen Vergleich durch.

Die Beratung bei Kündigungen und insbesondere betriebsbedingte Kündigungen gehört zu unserer Expertise als Fachanwälte für Arbeitsrecht. Kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von unserem Erfahrungsschatz.

6. Fazit

  • Betriebsbedingte Kündigungen sind oft umstritten und erfordern eine genaue rechtliche Prüfung.
  • Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine betriebsbedingte Kündigung rechtswirksam ist.
  • Die Wirksamkeit der Kündigung kann durch formale Fehler oder besonderen Kündigungsschutz angefochten werden.
  • Abfindungszahlungen sind nicht garantiert, können jedoch unter bestimmten Umständen verhandelt werden.
  • Nach Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung ist schnelles Handeln wichtig: Gespräche mit dem Arbeitgeber, Kontaktaufnahme zum Betriebsrat und Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
  • Ein Fachanwalt kann die Verhandlungsposition stärken und in einem Kündigungsschutzverfahren vor Gericht vertreten.

 

7. FAQ's

Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?
Eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt, wenn aus dringenden betrieblichen Gründen eine Weiterbeschäftigung nicht mehr möglich ist, etwa aufgrund von Standortverlagerungen, Auftragsrückgängen oder Betriebsstilllegungen.

Haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung?
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht grundsätzlich nicht. Eine Abfindung kann jedoch im Rahmen von Verhandlungen oder durch vertragliche Regelungen vereinbart werden.

Was sind die ersten Schritte nach Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung?
Unterschreiben Sie die Kündigung nicht, sondern suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber, informieren Sie den Betriebsrat und kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Wie lange habe ich Zeit, um gegen eine betriebsbedingte Kündigung vorzugehen?
Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, sonst wird die Kündigung wirksam.

Wie kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht bei einer betriebsbedingten Kündigung helfen?
Ein Fachanwalt prüft die Rechtmäßigkeit der Kündigung, verhandelt mögliche Abfindungen, unterstützt bei der Einreichung einer Kündigungsschutzklage und vertritt Sie vor Gericht.

Bildquellennachweise: SUWANNAR KAWILA | Canva.com