(1) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten abgeschlossenen Anwaltsverträge.
(2) Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten auch für Anwaltsverträge, die zukünftig zwischen Rechtsanwalt und Mandant abgeschlossen werden, soweit darin nichts anderes vereinbart wird.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Vertragsbedingungen von Mandanten werden auch bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil und finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(1) Gegenstand der dem Rechtsanwalt im Anwaltsvertrag erteilten Aufträge ist die vereinbarte Leistung in der bezeichneten Angelegenheit am Maßstab und auf der Grundlage des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland, nicht ein bestimmter Erfolg. Die Aufträge werden nach den Grundsätzen gewissenhafter Berufsausübung ausgeführt. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sich zur Durchführung der Aufträge sachverständiger Personen zu bedienen.
(2) Die Zeit der Tätigkeit für den Auftraggeber ist nach freiem, aber pflichtgemäßem Ermessen zu gestalten.
(3) Der Rechtsanwalt schuldet keine steuerliche Beratung. Etwaige Auswirkungen einer zivilrechtlichen Gestaltung hat der Mandant auf eigene Veranlassung durch fachkundige Dritte zu prüfen. Die Berücksichtigung des Steuerrechts bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
(4) Der Rechtsanwalt schuldet keine Beratung nach ausländischem Recht. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
(1) Die Vergütung der vereinbarten Rechtsdienstleistung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern nicht eine abweichende Regelung getroffen wurde oder wird.
(2) Der Rechtsanwalt kann von dem Mandanten für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.
(3) Der Rechtsanwalt hat neben dem vereinbarten Vergütungsanspruch Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(4) Alle Vergütungsansprüche des Rechtsanwaltes werden mit Stellung der Rechnung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Der Mandant kommt ohne weitere Erklärungen des Rechtsanwalts 14 Tage nach Stellung der Rechnung in Verzug, soweit er nicht gezahlt hat.
(5) Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, die Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung des Rechtsanwaltes hiermit an diesen ab. Der Rechtsanwalt nimmt die Abtretung an.
(6) Bestehen offene Vergütungsansprüche des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten, so ist der Rechtsanwalt berechtigt, die Aufrechnung mit eingehenden Zahlungen aus demselben oder einem anderen zwischen Rechtsanwalt und Mandant bestehenden Anwaltsvertragsverhältnis zu erklären. Der Rechtsanwalt erteilt dem Mandanten darüber eine Rechnung, in der die aufgerechneten Beträge ausgewiesen sind.
(1) Der Rechtsanwalt ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Rechtsanwalt bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet. Recht und Pflicht zur Verschwiegenheit bestehen nach Beendigung des Mandates fort.
(2) Der Rechtsanwalt darf Berichte, Gutachten, Urkunden und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
(3) Der Rechtsanwalt ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers selbst oder durch seine Mitarbeiter zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Im Fall der Verarbeitung der Daten durch Dritte hat der Rechtsanwalt diese zur besonderen Verschwiegenheit zu verpflichten und die Schweigepflicht der Dritten durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel durch Vereinbarung von Vertragsstrafen zugunsten des Auftraggebers, sicherzustellen.
(4) Der Rechtsanwalt verpflichtet sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach Ende des Vertragsverhältnisses laufende Vorgänge auf einen Nachfolger des Rechtsanwalts zu übertragen.
(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Rechtsanwalt auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung der Aufträge notwendigen Unterlagen vollständig und in geordneter Form sowie rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Tätigkeit des Rechtsanwalts von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Rechtsanwalts bekannt werden.
(2) Auf Verlangen des Rechtsanwalts hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Rechtsanwalt formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
(3) Nachfragen des Rechtsanwaltes und insbesondere Aufforderungen des Rechtsanwaltes zur Stellungnahme zu eingegangenen Schriftsätzen oder Schreiben wird der Mandant jeweils zeitnah unter Beachtung der Vorgaben von § 5 Abs. 1 bearbeiten und den Rechtsanwalt entsprechend informieren.
(4) Werden dem Mandanten von seinem Rechtsanwalt Schreiben oder Schriftsätze seines Rechtsanwaltes übermittelt, so ist der Mandant verpflichtet, diese sorgfältig zu prüfen, ob sie vollständig und wahrheitsgemäß sind. Sollten Änderungen oder Ergänzungen des Vortrags und insbesondere des Tatsachenvortrags erforderlich sein, wird der Mandant den Rechtsanwalt sogleich und unter Beachtung der Vorgaben des § 5 Abs. 1 informieren.
(5) Während der Dauer des Anwaltsvertrages wird der Mandant mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder anderen Verfahrensbeteiligten nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen.
(6) Der Mandant wird den Rechtsanwalt über längere Abwesenheiten und Nichterreichbarkeit wegen Urlaubs, Geschäftsreisen, Krankenhausaufenthalt etc. rechtzeitig unterrichten und im Falle der Änderung von Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Fax-Nummer etc. den Rechtsanwalt rechtzeitig unter Angabe der neuen jeweiligen Daten informieren. Die Information soll in Textform erfolgen.
(1) Die Mitteilung einer Telefaxverbindung durch den Mandanten beinhaltet die Zustimmung des Mandanten, dass (1.) vom Rechtsanwalt an diese Telefaxverbindung uneingeschränkt und ohne Ankündigung mandatsbezogene Informationen übermittelt werden können, dass (2.) ausschließlich der Mandant oder von ihm beauftragte Personen Zugang zum Telefaxgerät haben und, dass (3.) die Eingänge über das Telefaxgerät vom Mandanten regelmäßig mindestens werktäglich überprüft werden.
(2) Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse durch den Mandanten beinhaltet die Zustimmung des Mandanten, dass (1.) vom Rechtsanwalt an diese E-Mail-Adresse uneingeschränkt und ohne Einsatz von Signaturverfahren oder Verschlüsselungsverfahren mandatsbezogene Informationen übermittelt werden können, dass (2.) ausschließlich der Mandant oder von ihm beauftragte Personen Zugang zum E-Mail-Eingang haben und, dass (3.) die Eingänge über E-Mail vom Mandanten regelmäßig mindestens werktäglich überprüft werden. Der Rechtsanwalt weist dabei darauf hin, dass per E-Mail zugegangene Schriftstücke nach Eingang ausgedruckt und geordnet einer Papier-Akte hinzugefügt werden sollten, soweit der Mandant nicht anderweitige Aktenverwaltungssysteme nutzt und die per E-Mail eingegangenen Schriftstücke darin aufnimmt und ordnet.
(3) Der Mandant verpflichtet sich den Rechtsanwalt darauf hinweisen, falls sich betreffend die in § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 geregelten Modalitäten der Übermittlung von E-Mails oder Telefaxschriftstücken Veränderungen ergeben.
(4) Eine Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Übersendung von Schriftstücken an den Mandanten per Telefax oder per E-Mail besteht nicht.
(1) Der Mandant kann – soweit nichts anderes vereinbart ist– den Anwaltsvertrag jederzeit kündigen.
(2) Der Rechtsanwalt kann den Anwaltsvertrag jederzeit ordentlich mit einer Frist von 2 Wochen kündigen.
(3) Der Rechtsanwalt kann den Anwaltsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Als wichtige Gründe gelten z.B.:
(1) Die Haftung des Rechtsanwalts auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten sowie die außervertragliche verschuldensabhängige Haftung wird auf 1.000.000,00 EUR pro Schadenfall beschränkt, wenn der Rechtsanwalt den nach § 51 a BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) vorausgesetzten Versicherungsschutz unterhält; dieser ist auf Verlangen des Mandanten vom Rechtsanwalt nachzuweisen. Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51 a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
(2) Der Rechtsanwalt ist bereit, auf schriftliches Verlangen des Mandanten, das auch die Verpflichtung enthält, die dadurch anfallenden Mehrkosten im Vorschusswege zu übernehmen, eine Versicherung in von dem Mandanten gewünschter Höhe für den Einzelfall abzuschließen und bis zur Höhe der zu erlangenden Deckung die vorstehende Haftungsbegrenzung aufzuheben. Es wird darauf hingewiesen, dass derzeit in Deutschland in angemessener Zeit üblicherweise nur Deckung für aus rechtsanwaltlicher Schlechtleistung resultierende Schäden allenfalls bis 5 Mio. EUR zu verlangen ist und dass der Rechtsanwalt keine Gewähr übernimmt, dass ihm in der vom Mandanten gewünschten Höhe kurzfristig Deckungsschutz gewährt wird.
(1) Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass
(1) Für die Aufträge, ihre Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Rechtsanwalts.
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
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