Arbeitsrecht
Was tun bei Kündigung?
Zuweilen kommt eine Kündigung nicht unerwartet, doch oft trifft sie einen völlig unvorbereitet. Für viele ein regelrechter Schock.
Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Kündigung androht oder bereits ausgesprochen hat, es lohnt sich, einen kühlen Kopf zu bewahren.
Da ist es hilfreich zu wissen, welche Rechte Sie haben und worum Sie sich möglichst umgehend kümmern sollten, um Nachteile zu vermeiden:
Reaktionsmöglichkeiten
Grundsätzlich kann man auf mehrere Arten reagieren. Entscheidend ist dabei, mit welchem Nachdruck man die Rücknahme der Abmahnung verfolgen will und inwieweit man das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses dabei riskieren kann oder will.
Grundsätzlich gilt: Nur ein unterschriebenes Original der Kündigung stellt eine wirksame Kündigung dar. Bedeutet im Umkehrschluss: Kopien, E-Mails, SMS oder Ähnliches sind unwirksam, ebenso die nicht eigenhändig unterschriebene Kündigung. In diesen Fällen ist es das Beste, Sie bieten dem Arbeitgeber weiterhin Ihre Arbeitskraft an und suchen umgehend sachverständigen Rat.
Genauso ist das Zustellen der Kündigung nicht jederzeit und auf jede Art und Weise zulässig: Der Arbeitgeber muss damit rechnen, dass Sie Ihren Briefkasten nur morgens oder bestenfalls am frühen Nachmittag öffnen. Das heißt, eine später eingeworfene Kündigung ist dann erst am nächsten Tag zugegangen. Entsprechend müssen Sie auch einem Boten nicht mehr die Tür öffnen. Ebenso wenig sind Sie verpflichtet, ein Einschreiben, das Ihnen in Ihrer Abwesenheit nicht zugestellt werden konnte, zeitnah bei der Post abzuholen. Ob ein Tag oder mehrere kann genau die erforderliche Zeitspanne ausmachen, um die Kündigungsfrist um einen Monat oder länger aufzuschieben.
Unterschreiben und quittieren Sie nichts! Häufig bitten Arbeitgeber darum, den Erhalt der Kündigung zu quittieren oder sie bieten Ihnen direkt bei Übergabe der Kündigung ein Auflösungsvertrag an. So oder so, Sie sind keineswegs zu einer Unterschrift verpflichtet, selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Kündigung per Boten zustellen lässt. Mit anderen Worten – lassen Sie sich nicht zu übereilten Entscheidungen hinreißen, durchdenken Sie die Angelegenheit in Ruhe und holen Sie sachverständigen Rat ein.
In den meisten Fällen richtet sich die Kündigungsfrist nach § 622 BGB. Längere Kündigungsfristen lassen sich jederzeit vereinbaren, z.B. das für den Arbeitnehmer längere Kündigungsfristen gelten, solange diese den Fristen für den Arbeitgeber entsprechen. Ein Verkürzen der in § 622 BGB genannten Fristen ist hingegen nur durch Tarifvertrag möglich.
Drei Wochen nach dem Erhalt der Kündigung endet die gesetzliche Kündigungsschutzfrist. Spätestens bis dahin müssen Sie eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben, da andernfalls die Kündigung von Anfang an wirksam ist – unabhängig von ihrer tatsächlichen Rechtmäßigkeit. Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen die Dreiwochenfrist nicht eingehalten werden konnte, ist eine spätere Kündigungsschutzklage möglich.
Urlaub oder Krankheit können Ausnahmen sein, müssen es aber nicht! Selbst eine im Urlaub zugestellte oder während einer Krankheit ausgesprochene Kündigung löst im Regelfall die Kündigungsschutzfrist von drei Wochen aus.
Sollte diese Frist nach Rückkehr aus dem Urlaub schon verstrichen sein, so ist die Kündigung allerdings nicht einfach rechtskräftig. Gem. § 5 Abs. 1 KSchG ist in Ausnahmefällen die „Zulassung verspäteter Klagen möglich“. Spätere Klagen gegen eine solche Kündigung sind zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt nicht in der Lage war, die Klage innerhalb dieser Frist zu erheben.
Nach der Rechtsprechung hat man dafür Sorge zu tragen, dass bei einer längeren Abwesenheit der Briefkasten geleert und Post durchgesehen wird. Verreist man für 4 Wochen oder länger sollte man daher entsprechende Vorkehrungen treffen. Andernfalls scheidet eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wie oben geschildert aus!
Bekommen Sie also im Urlaub oder Krankheitsfall eine Kündigung, suchen Sie am besten sofort einen Rechtsanwalt auf, zumal häufig unklar ist, wann die Kündigung tatsächlich zuging.
Ganz wichtig: Sie müssen sich nach einer Kündigung in der Regel am nächsten Tag bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, spätestens jedoch drei Monate vor dem Wirksamwerden der Kündigung. Andernfalls riskieren Sie eine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld. Zum Beantragen benötigen Sie:
- Personalausweis
- Lohnsteuerkarte
- Sozialversicherungsausweis
- evtl. Nachweise über früher gezahltes Geld durch das Arbeitsamt
- Arbeitsnachweis über die letzten 12 Monate – das Formular erhält Ihr Arbeitgeber i.d.R. direkt von der Agentur für Arbeit
Vereinbaren Sie gerne ein persönliches Gespräch in unserer Kanzlei, wenn Sie unsere Hilfe benötigen. Sie erreichen uns unter der Rufnummer 05121 / 20 80 90 oder über unser Kontaktformular.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Agentur für Arbeit.
Sie haben als Arbeitnehmer Anspruch auf ein qualifiziertes, ihrem beruflichen Fortkommen dienliches Zwischenzeugnis, um sich sogleich wieder bewerben zu können.
Möchten Sie anwaltlichen Rat einholen, bringen Sie möglichst gleich zum ersten Gespräch folgende Unterlagen mit:
- Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsverträge
- Kündigungsschreiben
- vorangegangene oder sonstige Abmahnungen
- Stellungnahme des Betriebsrats (sofern vorhanden)
- die letzten drei Entgeltabrechnungen
- ggf. Betriebsvereinbarungen und anwendbare Tarifverträge
- ggf. die Rechtsschutzversicherungspolice
Damit haben Sie alle relevanten Unterlagen beieinander, und wir können ohne weitere Umschweife zu Rat & Tat schreiten.
Berücksichtigen Sie diese einfachen Ratschläge, und Sie machen das Beste aus der Situation. Unsere Hinweise lassen es bereits erahnen – das Arbeitsrecht ist sehr formal und steckt voller Fallen. Häufig sprechen Arbeitgeber daher unwirksame oder zumindest in Teilen falsche Kündigungen aus. Gut für Sie, denn das gibt Ihnen die Chance, entweder die Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung durchzusetzen. Zudem können Sie nach Ausspruch der Kündigung Ansprüche geltend machen, die Sie zuvor im Interesse des Arbeitsverhältnisses zurückgehalten hatten.
Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Hildesheim
Ole M. Hammer
Rechtsanwalt Ole M. Hammers Schwerpunkte sind das Arbeitsrecht, das Sozialrecht und das Steuerrecht sowie die zugehörigen Schnittmengen. Im Arbeitsrecht beschäftigt er sich intensiv mit Kündigungsschutzverfahren und Lohn- sowie Überstundenstreitigkeiten, Zeugnisfragen und Vertragsgestaltung. Im Sozialrecht ist er aufgrund medizinischer Kenntnisse insbesondere erfahren im sogenannten medizinischen Sozialrecht und kennt vertieft die Probleme des Sozialversicherungsrechts. Im Zusammenhang mit steuerrechtlichen Fragen vertritt er Sie im Steuerstrafrecht, bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt, im Erbrecht und bei der Vertragsgestaltung, auch im Gesellschaftsrecht.
Testimonials
Einige Erfahrungsberichte unserer Mandant:innen
Super sympathisch, sehr empathisch und fachlich kompetent. Ich würde die Kanzlei sofort weiterempfehlen.
5 von 5 — Anonym
Die Benachrichtigung über das web funkionierte reibungslos. Telefonisch wurde einem freundlich weitergeholfen.
4,6 von 5 — Anonym
Sachlich fundierte, empathische und klare Beratung in einer schwierigen Situation. Absolute Empfehlung!
5 von 5 — Anonym
FAQ
Häufige Fragen
Im laufenden Mandat informieren wir Sie über jedes ein- oder ausgehende Schriftstück. Die Abschriften erhalten Sie übersichtlich sortiert in Ihrer WebAkte oder die App E.SY One in der Regel am selben oder am darauffolgenden Tag. Auf diesem Weg informieren wir Sie auch über neue Umstände, bieten Ihnen Terminsbuchungen für Rücksprachen oder beantworten Ihnen Fragen.
Als Rechtsanwälte sind wir Ihre Partner in rechtlichen Angelegenheiten. Wir beraten Sie, vertreten Sie außergerichtlich oder vor Gericht und setzen Ihre Interessen durch. Dabei haben wir sowohl Rechte als auch Pflichten, die sich aus dem Gesetz und dem Mandatsvertrag ergeben. Genauso haben auch Sie als Mandant Rechte und Pflichten, die Sie beachten sollten.
Zu Ihren Rechten als Mandant gehören:
- Das Recht auf eine umfassende, sachgerechte und verständliche Beratung
- Das Recht auf eine angemessene und transparente Vergütung
- Das Recht auf Einsicht in Ihre Akte und auf Herausgabe von Unterlagen
- Das Recht auf freie Anwaltswahl und auf Kündigung des Mandats
- Das Recht auf Verschwiegenheit und Datenschutz
Zu Ihren Pflichten als Mandant gehören:
- Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Information
- Die Pflicht zur Mitwirkung und zur Erreichbarkeit
- Die Pflicht zur Zahlung des Honorars und der Auslagen
- Die Pflicht zur Treue und zur Rücksichtnahme
Von Ihnen erwarten wir, dass Sie uns Ihr Vertrauen schenken, uns alle relevanten Fakten mitteilen, unsere Ratschläge zumindest sorgfältig in Erwägung ziehen und unsere Arbeit wertschätzen. Nur so können wir Ihnen eine optimale rechtliche Betreuung bieten.
Für die Erstberatung entstehen keine gesonderten Kosten, wenn Sie uns auch mit Ihrer Vertretung beauftragen. Wir nehmen jedoch häufig zum Erstberatungsgespräch einen Vorschuss. Bleibt es bei der reinen Erstberatung, so betragen die Kosten maximal 249,90 EUR, wobei diese sich nach dem Einzelfall (Höhe des Streitwerts (s.u.), Schwierigkeit der Angelegenheit, Bedeutung der Angelegenheit für Sie, unser Aufwand usw.) richten.
Die Kosten richten sich zumeist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und nach diesem nach dem „Streitwert“. Dieser beschreibt den „Wert“ des Rechtsstreits. Diesem Wert ist eine Gebührentabelle zugeordnet. Deren Werte werden dann mit einem Faktor für die Tätigkeit multipliziert.
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