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Erbrecht

Das Erbrecht leitet sich aus dem Grundrecht auf Eigentum, Art. 14 GG, ab. 

Es umfasst zum einen das persönliche Recht, über sein Eigentum oder andere veräußerbare Rechte beim Eintritt des Todes zu verfügen (sog. Testierfreiheit, das „Vererben“), zum anderen, das Recht auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden („Erben“).

Folgende Fragestellungen spielen beim Vererben eine besondere Rolle:

  • Aufklärung über die gesetzliche Erbfolge
  • Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen Testament
  • Erbvertrag
  • Regelung von Erbfolgen
  • Schutz von Angehörigen
  • Behindertentestament
  • Bedürftigentestament
  • Schenkungen zu Lebzeiten
  • Vermächtnisse
  • Nachfolgeregelungen für Familienunternehmen
  • Generalvollmacht
  • Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vereinbaren Sie gerne ein persönliches Gespräch in unserer Kanzlei, wenn Sie unsere Hilfe benötigen. Sie erreichen uns unter der Rufnummer 05121 / 20 80 90 oder über unser Kontaktformular.

Vererben

Wann muss man eigentlich ein Testament machen? Antworten darauf findet man viele: Wenn man heiratet, wenn man Kinder bekommt, wenn man von zu Hause auszieht? Aber welche Antwort ist richtig? Wie bei juristischen Dingen immer lautet die einfache Antwort auf eine so komplexe Frage „es kommt darauf an“:

Nämlich auf die eigene Lebenssituation und darauf, ob die von Gesetz vorgesehene Erbfolge auch das ist, was man haben möchte.

Denn ein Testament muss man nicht machen. Das Gesetz gibt für jeden Fall eine Erbfolge vor, die im Zweifel gilt.

Bei Alleinstehenden ohne Kinder sind die Erben von Gesetzes wegen zunächst die eigenen Eltern.

Ich möchte man, dass der oder die Partner*in erbt, dann muss man ein Testament aufsetzen, dass dies auch so regelt. Ist man nicht verheiratet, so erben Partner von Gesetzes wegen grundsätzlich nicht.

Hat man Kinder, so erben die eigenen Eltern nicht mehr. Erben sind von Gesetzes wegen dann die Kinder.

Auch in diesem Fall ist dann aber der oder die Partner*in nicht abgesichert. Möchte man, dass der oder die Partner*in – gerade wenn dies das andere Elternteil der gemeinsamen Kinder ist – auch Erbe wird, so muss man dies durch Testament so festsetzen.

Ist man verheiratet, so ist von Gesetzes wegen der andere Ehepartner auch Erbe. Im übrigen werden aber noch immer die Eltern des Erblassers von Gesetzes wegen ebenfalls Erben – Ehepartner und Eltern (oder andere Verwandte „2. Ordnung“) je zur Hälfte.

Eine weitere Frage ist häufig, ob man ein notariell beurkundet es Testament benötigt oder nicht – zumal die notarielle Begutachtung Kosten verursacht. Die Antwort auf diese Frage hängt ebenfalls davon ab, wofür man das Testament benötigt.

Der wichtigste Faktor ist, dass nicht jedes Testament ohne notarielle Beurkundung wirksam ist. Grundsätzlich kann man ein Testament für sich selbst oder für ein Ehepaar als sogenanntes gemeinschaftliches Testament handschriftlich errichten. Ist man nicht verheiratet und möchte ein gemeinsames Testament errichten, so muss dies notariell erfolgen.

Ebenso muss auch ein Erbvertrag zwischen dem Erblasser und den Erben notariell beurkundet sein. Dies spielt beispielsweise dann eine Rolle, wenn man für bestimmte erbrechtliche Regelung die Zustimmung der potentiellen Erben benötigt, beispielsweise, wenn man möglicherweise für einzelne Erben weniger als den Pflichtteil vorsieht, möglicherweise weil ein Erbgegenstand einen höheren emotionalen als wirtschaftlichen Wert hat oder Zuwendungen außerhalb des Erbfalls abweichend vom Gesetz einbezogen oder nicht einbezogen werden sollen.

Hinsichtlich der Kosten genügt bei einfachen oder „Standard“-Fällen ein handschriftliches Testament. Wir empfehlen jedoch zumindest eine individuell angepasste Vorlage zu verwenden, um nicht ungewollte Ergebnisse herbeizuführen. Fehler im Testament sind schwer auszubessern. Bei komplizierteren Testamenten sollte ein Notar einbezogen werden. Werden auch Immobilien vererbt, so spart man sich später die Kosten der Erbscheinserteilung – was zumindest „praktisch“ die Beurkundungskosten je nach Konstellation um ca. 200 EUR bis 25 % senkt. Bei großen Erbfällen, sei es, dass es um hohe Vermögen, schwierige Gemengelagen oder die Vererbung von Unternehmen geht, so sollten regelmäßig ein Anwalt, ein Steuerberater (oder ein in beiden Bereichen bewanderter Anwalt) und ein Notar einbezogen werden.

Zum Beispiel bei einem sogenannten „Berliner Testament“ von Eheleuten, genügt zumeist ein gemeinsames handschriftliches Testament von Eheleuten.

Gerne erstellen wir Ihnen hierfür in Absprache mit Ihnen und nach Ermittlung Ihres Bedarfs einen passenden Entwurf. In anderen Konstellation kann jedoch ein notarielles Testament, trotz der höheren Kosten, erhebliche Vorteile bieten. Sprechen Sie uns an.

Wenn sie über ein Testament nachdenken, vergessen Sie nicht auch eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht in Erwägung zu ziehen! Beides bietet großen praktischen Nutzen.

Dies ist in den meisten Fällen nicht gewollt oder mag sogar eigentümlich anmuten und zu Konflikten zwischen dem überlebenden Ehepartner und den Eltern des verstorbenen Ehepartners führen. Eine testamentarische Regelung empfiehlt sich daher in diesem Fall besonders.

 

Ist man verheiratet und hat Kinder, so sind von Gesetzes wegen die Erben der oder die Ehepartner*in und die Kinder.

Ist der Güterstand der Ehe zudem die sogenannte „Zugewinngemeinschaft“, die immer dann vorliegt, wenn man nichts anderes geregelt hat, so erhält der erbende Ehepartner einen Erbteil in gleicher Höhe wie die Kinder. Andernfalls erhält der/die erbende Ehepartner*in ¼ des Erbes.

Dies ist häufig nicht erwünscht. Stattdessen soll zunächst der Ehepartner alleiniger Erbe werden und die gemeinsamen Kinder dann „am Ende“ erben. Eine entsprechende Regelung, bei der der länger lebende Ehepartner Alleinerbe und die gemeinsamen Kinder Schlusserben werden, bezeichnet man als „Berliner Testament“.

Diese Regelung ist sehr beliebt und wird von den meisten Ehepaaren mit Kindern getroffen. Auch hier gibt es jedoch sehr unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten im Einzelfall, je nachdem, was man genau alles regeln will. Sprechen Sie uns hier zu im Zweifel an!

Ein Notar hinterlegt ein Testament grundsätzlich beim Amtsgericht. Dies kann man aber auch selbst machen. In beiden Fällen entstehen Gebühren.

Es spricht auch nichts dagegen, ein Testament selbst aufzubewahren oder durch eine vertrauenswürdige Person aufbewahren zu lassen. Man muss sich jedoch darüber im Klaren sein, dass das Testament keine Wirkung entfalten kann, wenn es verloren geht bzw. nicht im Erbfall vorgelegt werden kann.

Erben

Ein Großteil des Erbrechts spielt sich im Rahmen der Auseinandersetzung über einen Erbfall ab. Dabei bilden die sogenannten „Miterben“, also alle Personen, die Erben geworden sind, eine Miterbengemeinschaft und können nur gemeinsam über das Erbe verfügen.

Häufig sind fehlende Testamente oder zu alte, nicht den Lebenssituation des Erblassers in den letzten Jahren entsprechende Testamente Ursache einer Streitigkeit zwischen den Miterben oder Erben und Vermächtnisempfängern. Manchmal kann jedoch auch Entfremdung oder persönliche Streitigkeiten zwischen den Erben Auslöser sein.

So oder so hilft anwaltliche Beratung oder Vertretung bei der Erbauseinandersetzung und der Abwicklung der bürokratischen Verpflichtungen im Erbfall.

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Hildesheim

Ole M. Hammer

Rechtsanwalt Ole M. Hammers Schwerpunkte sind das Arbeitsrecht, das Sozialrecht und das Steuerrecht sowie die zugehörigen Schnittmengen. Im Arbeitsrecht beschäftigt er sich intensiv mit Kündigungsschutzverfahren und Lohn- sowie Überstundenstreitigkeiten, Zeugnisfragen und Vertragsgestaltung. Im Sozialrecht ist er aufgrund medizinischer Kenntnisse insbesondere erfahren im sogenannten medizinischen Sozialrecht und kennt vertieft die Probleme des Sozialversicherungsrechts. Im Zusammenhang mit steuerrechtlichen Fragen vertritt er Sie im Steuerstrafrecht, bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt, im Erbrecht und bei der Vertragsgestaltung, auch im Gesellschaftsrecht.

Testimonials

Einige Erfahrungsberichte unserer Mandant:innen

Super sympathisch, sehr empathisch und fachlich kompetent. Ich würde die Kanzlei sofort weiterempfehlen. 

5 von 5 — Anonym

Die Benachrichtigung über das web funkionierte reibungslos. Telefonisch wurde einem freundlich weitergeholfen. 

4,6 von 5 — Anonym

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5 von 5 — Anonym

FAQ

Häufige Fragen zum Erbrecht

Im laufenden Mandat informieren wir Sie über jedes ein- oder ausgehende Schriftstück. Die Abschriften erhalten Sie übersichtlich sortiert in Ihrer WebAkte oder die App E.SY One in der Regel am selben oder am darauffolgenden Tag. Auf diesem Weg informieren wir Sie auch über neue Umstände, bieten Ihnen Terminsbuchungen für Rücksprachen oder beantworten Ihnen Fragen.

Als Rechtsanwälte sind wir Ihre Partner in rechtlichen Angelegenheiten. Wir beraten Sie, vertreten Sie außergerichtlich oder vor Gericht und setzen Ihre Interessen durch. Dabei haben wir sowohl Rechte als auch Pflichten, die sich aus dem Gesetz und dem Mandatsvertrag ergeben. Genauso haben auch Sie als Mandant Rechte und Pflichten, die Sie beachten sollten.

Zu Ihren Rechten als Mandant gehören:

  • Das Recht auf eine umfassende, sachgerechte und verständliche Beratung
  • Das Recht auf eine angemessene und transparente Vergütung
  • Das Recht auf Einsicht in Ihre Akte und auf Herausgabe von Unterlagen
  • Das Recht auf freie Anwaltswahl und auf Kündigung des Mandats
  • Das Recht auf Verschwiegenheit und Datenschutz

Zu Ihren Pflichten als Mandant gehören:

  • Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Information
  • Die Pflicht zur Mitwirkung und zur Erreichbarkeit
  • Die Pflicht zur Zahlung des Honorars und der Auslagen
  • Die Pflicht zur Treue und zur Rücksichtnahme

Von Ihnen erwarten wir, dass Sie uns Ihr Vertrauen schenken, uns alle relevanten Fakten mitteilen, unsere Ratschläge zumindest sorgfältig in Erwägung ziehen und unsere Arbeit wertschätzen. Nur so können wir Ihnen eine optimale rechtliche Betreuung bieten.

Für die Erstberatung entstehen keine gesonderten Kosten, wenn Sie uns auch mit Ihrer Vertretung beauftragen. Wir nehmen jedoch häufig zum Erstberatungsgespräch einen Vorschuss. Bleibt es bei der reinen Erstberatung, so betragen die Kosten maximal 249,90 EUR, wobei diese sich nach dem Einzelfall (Höhe des Streitwerts (s.u.), Schwierigkeit der Angelegenheit, Bedeutung der Angelegenheit für Sie, unser Aufwand usw.) richten.

Die Kosten richten sich zumeist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und nach diesem nach dem „Streitwert“. Dieser beschreibt den „Wert“ des Rechtsstreits. Diesem Wert ist eine Gebührentabelle zugeordnet. Deren Werte werden dann mit einem Faktor für die Tätigkeit multipliziert.

Genaueres finden Sie auf unserer Seite Kosten.

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