Sozialrecht

Kinder- und Jugendhilfe

SGB VII

Als Fachanwaltskanzlei für Sozialrecht haben wir uns darauf spezialisiert, Sie in allen Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts zu unterstützen. 

Im SGB VIII ist die Kinder- und Jugendhilfe angesiedelt, die Aufgaben und Leistungen für Kinder, Jugendliche und deren Familien umfasst. Hergeleitet wird der Grundsatz des Schutzes von Kindern und Jugendlichen aus der UN-Kinderrechtskonvention.

Leistungsspektrum

  • Jugendarbeit
  • Jugendsozialarbeit
  • Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
  • Förderung der Erziehung in der Familie
  • Wahrnehmung der elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung
  • Personensorge und Umgangsrecht
  • Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege
  • Hilfe zur Erziehung
  • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
  • Hilfe für junge Volljährige
  • Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen bei Kindeswohlgefährdung
  • Unterbringung in Heimeinrichtungen
  • Übernahme von Beistandschaft, Vormundschaft und Pflegschaft
  • Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltspflichten und Sorgeerklärungen
  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung
  • Vorbereitung auf Hilfeplangespräche
  • Prüfung der Schlüssigkeit von Sachverständigengutachten
  • Beratung zu Querschnittgebieten und zur Antragstellung
     

Vereinbaren Sie gerne ein persönliches Gespräch in unserer Kanzlei, wenn Sie unsere Hilfe benötigen. Sie erreichen uns unter der Rufnummer 05121 / 20 80 90 oder über unser Kontaktformular.

Ihre Fachanwältin für Familienrecht in Hildesheim

Laura Elaine Hoffmann

Rechtsanwältin Laura Elaine Hoffmann ist Fachanwältin für Familienrecht und Sozialrecht. Durch den weiteren Schwerpunkt im Migrationsrecht, insb. Familiennachzug, beschäftigt sie sich auch intensiv mit Fragen des internationalen Familienrechts. Bei freien Trägern und Vereinigungen führt sie seit mehreren Jahren regelmäßig Fortbildungen zum Betreuungsrecht durch. Im Opferrecht steht sie minderjährigen und erwachsenen Opfern durch das gesamte Strafverfahren und OEG-Verfahren zur Seite. 

Testimonials

Einige Erfahrungsberichte unserer Mandant:innen

Freundliche und inhaltlich kompetente Beratung
 

Anonym

Ich habe mich gegen meinen Pflegegeldbescheid gewandt, weil die Krankenkasse den falschen Leistungszeitraum zugrunde gelegt. Das Verfahren lief sehr erfreulich. Der Bescheid wurde umgehend korrigiert und ich erhalte nun für weitere Monate rückwirkend Pflegegeld.
Herzlichen Dank für die schnelle und kompetente Unterstützung!
 

Anonym

Ich hatte ein Anliegen, welches kurzfristig gelöst werden musste. Als ich in der Kanzlei anrief, wurde ich sehr freundlich behandelt und bekam direkt einen zeitnahen Termin. Das ganze Team ist sehr freundlich und zuvorkommend. Ich wurde gut beraten und es wurde mir alles verständlich erklärt. Mein Anliegen wurde schnell und zu meinen Gunsten geklärt. Ich bin sehr froh, dass ich mich für die Kanzlei Hammer entschieden habe und werde falls nötig, wieder dort hingehen. Ich empfehle Sie weiter!

Anonym

FAQ

Häufige Fragen zum Kindes- und Jugendhilferecht

Das Kindes- und Jugendhilferecht ist ein Teil des deutschen Sozialrechts und hat das Wohl von Kindern und Jugendlichen als zentrales Anliegen. Es regelt die staatliche Unterstützung und Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie deren Familien. Dazu gehören Maßnahmen wie Jugendhilfe, Kinderschutz und Jugendstrafrecht.

Leistungen nach dem Kindes- und Jugendhilferecht stehen grundsätzlich Kindern, Jugendlichen und ihren Familien zu. Dazu gehören etwa Unterstützung bei Erziehung, Bildung und Betreuung, Hilfe zur Erziehung, Schutz vor Vernachlässigung oder Misshandlung sowie Jugendgerichtshilfe.

Die Beantragung von Leistungen nach dem Kindes- und Jugendhilferecht erfolgt in der Regel beim örtlichen Jugendamt. Je nach Bedarf und Situation wird dort geprüft, welche konkreten Leistungen angebracht sind. Eltern und Sorgeberechtigte können die Unterstützung für ihre Kinder beantragen, aber auch Jugendliche selbst haben in vielen Fällen ein Mitspracherecht.

Wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist, greift das Kinderschutzgesetz. Das Jugendamt hat dann die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um das Kind zu schützen. Dies kann von Beratung und Hilfe bis hin zu familiengerichtlichen Maßnahmen wie einer Inobhutnahme reichen, um das Kind aus der Gefahrensituation zu nehmen.

Ja, Jugendliche und ihre Eltern haben das Recht, gegen Entscheidungen des Jugendamts Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls vor Gericht zu ziehen. In solchen Fällen ist es ratsam, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Interessen angemessen zu vertreten.

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