Opferrecht

Opferrecht und Nebenklage

Im Opferrecht auf Augenhöhe mit den anderen Verfahrensbeteiligten.

Das Opferrecht stellt kein eigenes Rechtsgebiet dar, sondern ist ein Sammelbegriff unterschiedlicher Teilrechtsbereiche des Strafrechts, Familienrechts, Sozialrechts oder Zivilrechts. Opferrecht umfasst insoweit alle Rechtsgebiete, die aufgrund der Folgen einer Straftat und deren Aufarbeitung für die Geschädigten berührt sind.

Bereits vor Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft besteht die Möglichkeit, dass Opfer von Straftaten sich durch einen Anwalt als Verletzten- und Zeugenbeistand beraten und vertreten lassen. Im Rahmen der Nebenklage sollen die Rechte der Geschädigten im Strafverfahren gewahrt werden. 

Im Rahmen von Zeugenaussagen, z. B. vor einem Vernehmungsrichter oder vor Gericht, besteht zudem die Möglichkeit psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch zu nehmen. Hier werden meist Opferzeug*innen von speziell ausgebildeten Personen, die i. d. R. bei Organisationen wie der Stiftung Opferhilfe arbeiten, begleitet. Die Inanspruchnahme empfehlen wir Betroffenen bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich, da der Rechtsbeistand z. B. als Nebenklagevertretung sich so auf seine juristische Arbeit konzentrieren kann, während die Opferzeug*innen in professioneller psychologischer Betreuung sind.

Besonderen Wert legen wir auf eine Vertretung von Opfern im Strafprozess auf Augenhöhe mit den anderen Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Strafverteidigung.

Leistungesspektrum

Das Fachgebiet Opferrecht beinhaltet zahlreiche Aspekte, in denen wir Ihnen mit unserer Erfahrung und Fachkompetenz zur Seite stehen.

  • Strafverfahren
  • Nebenklage
  • Mord und Totschlag, versuchter Mord und Totschlag
  • Körperverletzung, schwere und gefährliche Körperverletzung
  • Sexualstrafstraften und Missbrauchsdelikte, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch
  • Organisierte sexualisierte Gewalt, Kinderpornographie
  • Kindesmisshandlung, Kindesmissbrauch
  • Menschenhandel
  • Zwangsprostitution
  • Cyber-Crime / Computerkriminalität: scamming, phishing, ransomware, cybermobbing, (ungewolltes) sexting
  • Stalking, Verletzung von Persönlichkeitsrechten, unbefugte Fotoaufnahmen und Videoaufnahmen
  • Raub, Nötigung
  • übergriffige Kinder und Jugendliche
  • Zeugenbeistand
  • Verletztenbeistand
  • Gewaltschutz und häusliche Gewalt, Zuwiderhandlung im Gewaltschutz
  • Schmerzensgeld und Schadensersatz
  • Opferentschädigungsgesetz (OEG, SGB IX)
  • Aufenthaltsrecht im Kontext von Straftaten und Zeugenaussagen
  • Beratung und Vertretung im Strafverfahren, insb. Nebenklage
  • Vertretung von Minderjährigen bei Missbrauchstaten
  • Aktive Ausübung der Rechte der Nebenklage
  • Erörterung der Beweissicherung
  • Begleitung zu Polizei- und Gerichtsterminen als Zeugenbeistand
  • Vorbereitung von kindlichen und jugendlichen Zeugen auf Vernehmungen
  • Anregung der richterlichen Videovernehmung bei Vorliegen der Voraussetzungen
  • Vertretung in Verfahren wegen Opferentschädigungsgesetz (OEG, SGB XIV)
  • Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüchen
  • Kontaktherstellung zu anderen Beratungsstellen und Opferschutzorganisationen

Vereinbaren Sie gerne ein persönliches Gespräch in unserer Kanzlei, wenn Sie unsere Hilfe benötigen. Sie erreichen uns unter der Rufnummer 05121 / 20 80 90 oder über unser Kontaktformular.

Die Nebenklage

Die Nebenklage ist nicht nur die Teilnahme des Geschädigten oder seines Rechtsnachfolgers an der Anklage der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren. Hier wird ausnahmsweise das Strafverfolgungsmonopol des Staates durchbrochen, weshalb die Zulassung der Nebenklage nur bei schwerwiegenden Delikten möglich ist. Mit der Zulassung werden Nebenklägern eigene Verfahrensrechte eingeräumt, z. B.

  • Anwesenheit in der Hauptverhandlung auch als Zeuge,
  • Befragung von Zeugen, Sachverständigen oder Angeklagten,
  • Stellen von Beweisanträgen,
  • Halten eines Schlussvortrages, das Plädoyer.


Bei besonders schweren Delikten oder Folgen besteht die Möglichkeit, dass der Nebenklage eine Nebenklagevertretung als Rechtsbeistand beigeordnet wird. Als Nebenklagevertretung beachten wir, dass die Verfahrensrechte unserer Mandantschaft nicht nur gewahrt, sondern auch aktiv ausgeübt werden.

Das Adhäsionsverfahren

Zu unterscheiden von der Nebenklage ist weiter das Adhäsionsverfahren. Durch das Adhäsionsverfahren erhalten Geschädigte die Möglichkeit, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, z. B. Schmerzensgeld, bereits im Strafverfahren geltend zu machen. Das Adhäsionsverfahren unterliegt jedoch anderen prozessualen Grundsätzen als die Nebenklage. Durch den Adhäsionsantrag bleibt Geschädigten häufig ein erneutes Verfahren wegen Schmerzensgeld oder Schadensersatz vor den Zivilgerichten erspart.

Ansprüche nach dem Opferentschädigungsrecht

Zum Opferrecht zählt auch die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsrecht (OEG). Auch hier unterstützen wir Sie tatkräftig außergerichtlich und gerichtlich.

Ihre Fachanwältin für Familienrecht in Hildesheim

Laura Elaine Hoffmann

Rechtsanwältin Laura Elaine Hoffmann ist Fachanwältin für Familienrecht und Sozialrecht. Durch den weiteren Schwerpunkt im Migrationsrecht, insb. Familiennachzug, beschäftigt sie sich auch intensiv mit Fragen des internationalen Familienrechts. Bei freien Trägern und Vereinigungen führt sie seit mehreren Jahren regelmäßig Fortbildungen zum Betreuungsrecht durch. Im Opferrecht steht sie minderjährigen und erwachsenen Opfern durch das gesamte Strafverfahren und OEG-Verfahren zur Seite. 

Testimonials

Einige Erfahrungsberichte unserer Mandant:innen. Frau Rechtsanwältin Hoffmann ist auch im Verzeichnis der unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs zu finden

Vielen vielen dank, Frau Hoffmann! Sie sind die Beste. Ich war ungeduldig und sie haben mich immer wieder verstanden. Meine Kinder leben jetzt in Deutschland mit Aufenthalt. Vielen vielen dank an ihr Kanzlei!

5 von 5 — Anonym

Danke für das tolle Gespräch! Es war sehr einfühlsam.

Anonym

Frau Hoffmann ist eine sehr gute Rechtsanwältin für Opferrecht! Sie schafft trotz dieses schweren Themas eine angenehme Gesprächsumgebung, hat sehr viel Ahnung und hat unsere Interessen gut vertreten. Für uns ist ein Alptraum wahr geworden, aber dank Frau Hoffmann konnten wir den Strafprozess durchhalten.

Anonym

FAQ

Häufige Fragen zum Opferrecht

Die Teilnahme als Nebenkläger an der Anklage der Staatsanwaltschaft ermöglicht Opfern eine aktivere Rolle im Strafprozess. Diese geht mit mehreren Befugnissen einher: 

  • Akteneinsichtsrecht 
  • Anwesenheitsrecht bei Vernehmungen 
  • Beweisantragsrecht, z. B. Zeugenvernehmung 
  • Fragerecht an Angeklagten, Zeugen, Sachverständige 
  • Recht auf eigenes Plädoyer (Schlussvortrag)


Eine Nebenklage ist jedoch nur bei bestimmten Straftaten zulässig. Diese werden in § 395 StPO beschrieben und schließen vorsätzliche Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, versuchten Mord bzw. Totschlag sowie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und die persönliche Freiheit mit ein.  

Im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes werden Opfern oder ihren Hinterbliebenen verschiedene Leistungen gewährt. Dazu gehören Heil- und Krankenbehandlung, Renten zur Beschädigten- oder Hinterbliebenenversorgung, psychotherapeutische Hilfe und Bestattungsgeld. Schmerzensgeld sowie der Ersatz von Vermögensschäden oder Sachschäden werden durch das OEG allerdings nicht abgedeckt. Sie müssen stattdessen vor dem Zivilgericht oder im Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden.  

Um die vom OEG abgedeckten Leistungen zu erhalten, bedarf es eines Antrags. Dieser kann bereits vor Beginn des Strafprozesses gestellt werden. Voraussetzungen sind eine persönliche Betroffenheit als Opfer oder dessen Hinterbliebener (Kinder, Eltern, Ehe- und Lebenspartner) sowie ein Wohnsitz in Deutschland. Es muss sich um eine vorsätzliche und rechtswidrige Gewalttat handeln, unter deren Folgen die Betroffenen leiden.

Neben den Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz können auch Leistungen über den Verein für Verkehrsopferhilfe beantragt werden, wenn der Angriff mit einem Fahrzeug getätigt wurde. Handelt es sich um einen terroristischen Anschlag, kann ein Antrag auf Härteleistung für Opfer extremistischer und terroristischer Straftaten beim Bundesamt für Justiz gestellt werden.

Ab dem 01.01.2024 finden Sie das OEG im SGB XIV.

Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine intensive Form der Zeugenbetreuung im Strafverfahren, die sich über das gesamte Verfahren erstreckt. Die Begleitung wird von speziell ausgebildeten Fachkräften durchgeführt und richtet sich besonders an schutzbedürftige Opfer von Straftaten wie Minderjährige, Menschen mit Behinderung oder besonders traumatisierte Tatopfer. Die Begleitung umfasst die qualifizierte Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren. Das Ziel ist, die individuelle Belastung der Opfer zu reduzieren und die Aussagetüchtigkeit als Zeuge im Strafverfahren zu fördern.

Wir befürworten ausdrücklich die psychosoziale Prozessbegleitung und schätzen die vertrauensvolle Zusammenarbeit im Strafprozess.

Als Zeuge im Strafverfahren haben Sie sowohl Rechte als auch Pflichten. Zu Ihren Pflichten gehören u. a.:

  • Die Erscheinungspflicht: Sie müssen vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht erscheinen, wenn Sie geladen werden.
  • Die Auskunftspflicht: Sie müssen wahrheitsgemäß über alles aussagen, was Sie zu dem Sachverhalt wissen.
  • Die Wahrheitspflicht: Sie müssen die Wahrheit sagen und dürfen nichts verschweigen oder falsch darstellen.


Zu Ihren Rechten gehören u. a.:

  • Die Belehrung über Ihre Rechte und Pflichten: Sie müssen vor Ihrer Aussage über Ihre Rechte und Pflichten informiert werden.
  • Die Aussageverweigerungsrechte: Sie dürfen die Aussage verweigern, wenn Sie sich selbst oder einen nahen Angehörigen belasten würden oder wenn Sie ein Berufsgeheimnis wahren müssen.
  • Die Entschädigung für Zeit- und Fahrtkosten: Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung für Ihre Zeitversäumnis und Ihre Fahrtkosten, wenn Sie als Zeuge aussagen müssen.

Wir verstehen, dass Sie Angst haben, im Gericht auszusagen.

Es gibt verschiedene Schutzmöglichkeiten für Sie, je nachdem, wie gefährdet Sie sind. Zu den Schutzmöglichkeiten gehören:

  • Nichtöffentlichkeit der Verhandlung: Das Gericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn Ihre Aussage besonders belastend oder gefährlich ist.
  • Vernehmung unter Ausschluss von Anwesenheitsberechtigten: Das Gericht kann die Anwesenheit von bestimmten Personen, wie dem Angeklagten oder der Presse, bei Ihrer Aussage verbieten.
  • Vernehmung durch den Richter: Das Gericht kann Ihre Aussage durch den Richter aufnehmen lassen, ohne dass Sie vor Gericht erscheinen müssen.
  • Vernehmung mit technischen Hilfsmitteln: Das Gericht kann Ihre Aussage mit Hilfe von Videoübertragung, Tonverzerrung oder Sichtschutz ermöglichen, damit Sie nicht erkannt werden können.
  • Zeugenschutzprogramme: Das sind besondere Maßnahmen, die Ihre Identität und Ihren Aufenthaltsort geheim halten und Ihnen eine neue Identität und Lebensgrundlage verschaffen können. Diese Programme sind aber nur für sehr gefährdete Zeugen vorgesehen.


Ob besondere Zeugen- und Opferschutzmaßnahmen in Betracht kommen, klären wir mit Ihnen im persönlichen Gespräch.

Viele unserer Mandantinnen und Mandanten haben einen Beratungsscheck einer Opferhilfeorganisation und einen Berechtigungsschein des Amtsgerichts. Für sie kostet eine anwaltliche Erstberatung im Opferrecht nichts. Sofern es um schwere Straftaten (Tötungsdelikte und Sexualstraftaten) geht, führen wird ebenfalls eine kostenlose Erstberatung durch.

Im Falle einer Nebenklage kommt – je nach Straftat – die Beiordnung eines Rechtsbeistands in Betracht. Wird der oder die Angeklagte verurteilt, muss er die anwaltlichen Kosten des Opfers übernehmen.

Bei bestimmten Straftaten wird die Beiordnung eines Opferanwalts erstattet – unabhängig von der Vermögenssituation des Betroffenen:  

  • Versuchter Totschlag und versuchter Mord (§ 211–212 StGB) 
  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174–174c StGB) 
  • Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176–181a StGB) 
  • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB) 
  • Menschenhandelsdelikte, die Verbrechen darstellen können  


Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden, § 397a StPO: Es liegt eine schwierige Sach- und Rechtslage vor, die das Opfer nicht allein lösen kann. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gelten als unzureichend, sodass die Finanzierung eines Anwalts auf eigene Kosten nicht möglich ist. Im Rahmen der Erstberatung prüfen wir, ob dies für Sie in Betracht kommt.

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