Familienrecht

Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich ist eine wichtige Frage bei einer Scheidung. Er regelt, wie das Vermögen der Ehepartner aufgeteilt wird, das sie während der Ehe erworben haben. Dabei geht es nicht um das gesamte Vermögen, sondern nur um den sogenannten Zugewinn. Das ist die Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen eines jeden Ehepartners.

Um den Zugewinnausgleich zu berechnen, müssen beide Ehepartner ihr Anfangs- und Endvermögen ermitteln und gegenüberstellen. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das jeder Ehepartner am Tag der Eheschließung hatte. Das Endvermögen ist das Vermögen, das jeder Ehepartner am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags hatte. Von diesen beiden Werten wird jeweils der Zugewinn abgeleitet.

Der Zugewinnausgleich besteht darin, dass der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn die Hälfte der Differenz zum Zugewinn des anderen Ehepartners an diesen auszahlt. Damit soll sichergestellt werden, dass beide Ehepartner von dem gemeinsam erwirtschafteten Vermögenszuwachs profitieren.

Der Zugewinnausgleich kann entweder durch eine Vereinbarung zwischen den Ehepartnern oder durch einen gerichtlichen Beschluss erfolgen. In beiden Fällen empfiehlt es sich, die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Ein Rechtsanwalt kann Sie bei der Berechnung des Zugewinns unterstützen, Ihre Ansprüche geltend machen oder eine faire Lösung mit Ihrem Ex-Partner verhandeln.

Leistungesspektrum

Das Fachgebiet Zugewinnausgleich beinhaltet zahlreiche Aspekte, in denen wir Ihnen mit unserer Erfahrung und Fachkompetenz zur Seite stehen. Dazu zählen vor allem die Bereiche:

  • Zugewinngemeinschaft
  • Gütertrennung
  • Gütergemeinschaft
  • Modifizierte Zugewinngemeinschaft
  • Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung
  • Auseinandersetzung gemeinschaftlichen Eigentums, z. B. Immobilien
  • Teilungsversteigerung
  • Zwangsvollstreckung
  • Beratung vor Eingehen einer Ehe
  • Gestaltung von Eheverträgen
  • Beratung und Berechnung von Ausgleichsansprüchen
  • Deeskalation bei drohender Teilungsversteigerung
  • Durchsetzung von Zugewinnausgleichansprüchen
  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung
  • Aushandeln von Gesamtlösungen

Vereinbaren Sie gerne ein persönliches Gespräch in unserer Kanzlei, wenn Sie unsere Hilfe benötigen. Sie erreichen uns unter der Rufnummer 05121 / 20 80 90 oder über unser Kontaktformular.

Vorbereitung und Durchsetzung von Kündigungen

Als letzteren, aber sicherlich nicht unwichtigsten Bereich, helfen wir Ihnen auch bei der Vorbereitung und Durchsetzung von Kündigungen. Wir helfen Ihnen bereits im Vorfeld, Fehler zu vermeiden und eine Kündigung bestmöglich vorzubereiten, sei es, dass wir z.B. die notwendigen Belege mit Ihnen im Vorfeld erörtern und zusammentragen, einen Arbeitnehmer zu Erklärung zu einer möglichen Schwerbehinderung auffordern oder Ihnen bei dem vielfältigen Formalien einer Kündigung helfen.

Im Arbeitsrecht besteht ein großes Risiko durch rein formale Fehler das Prozessrisiko erheblich zu erhöhen, bis hin zu einem Verlust des Kündigungsschutzprozesses allein wegen solcher Fehler. Wir helfen Ihnen, die Vorgaben z.B. dem Kündigungsschutzgesetze, beim Sonderkündigungsschutz wegen Schwangerschaft oder Schwerbehinderung, von Immissionsschutz-, Wasserschutz oder Datenschutzbeauftragten, bei Änderungskündigungen, bei den Kündigungsfristen und auch bei der Betriebsratsanhörung sicher einzuhalten.

Ihre Fachanwältin für Familienrecht in Hildesheim

Laura Elaine Hoffmann

Rechtsanwältin Laura Elaine Hoffmann ist Fachanwältin für Familienrecht und Sozialrecht. Durch den weiteren Schwerpunkt im Migrationsrecht, insb. Familiennachzug, beschäftigt sie sich auch intensiv mit Fragen des internationalen Familienrechts. Bei freien Trägern und Vereinigungen führt sie seit mehreren Jahren regelmäßig Fortbildungen zum Betreuungsrecht durch. Im Opferrecht steht sie minderjährigen und erwachsenen Opfern durch das gesamte Strafverfahren und OEG-Verfahren zur Seite. 

Testimonials

Einige Erfahrungsberichte unserer Mandant:innen

Mrs. Hoffmann was very helpful and managed to solve my problems. I recommend her as she is very insightful and keen to help.

5 von 5 — Anonym

Ich habe eine Frau als Ehrenamtliche begleitet und war sehr beeindruckt von der Kanzlei. Die Beratung verlief ohne Hektik, mit viel Empathie und sehr umfassend. Die Mandantin war beruhigt, kannte ihre Rechte und wusste, dass ihr Fall in guten Händen ist.

Anonym

Top Kanzlei im Familienrecht. Frau Hoffmann ist klasse.

Anonym

FAQ

Häufige Fragen zum Zugewinnausgleich

Dabei handelt es sich um den gesetzlichen Güterstand, in dem Ehegatten leben, wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben.

Durch die Eheschließung wird die Zuordnung von Vermögen zu dem einen oder anderen Ehegatten nicht verändert. Bis zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung gilt echte Gütertrennung.

Nur dann, wenn Ehegatten gemeinschaftlich etwas kaufen, zum Beispiel eine Immobilie für die sie dann auch beide als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, bilden sie gemeinsames Vermögen. Das könnten aber auch zwei Personen machen, die nicht miteinander verheiratet sind. Das so geschaffene gemeinsame Eigentum beruht also nicht auf der Ehe, sondern auf einer rechtsgeschäftlichen Entscheidung der Ehegatten.

Aufgrund der Regelungen zum Zugewinnausgleich erfolgt bei einer Scheidung eine Überprüfung, ob und gegebenenfalls welcher Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat.

Der Ausgleich erfolgt durch Geldzahlung. Hat ein Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen gebildet als der andere, ist er verpflichtet, die Hälfte der Differenz zwischen dem Wert der beiden Vermögen durch Geldzahlung auszugleichen. Die nennt sich Zugewinnausgleich.

Ein Ehevertrag kann dazu dienen, dass die Ehegatten für den Fall der Scheidung Streit und Kosten zu vermeiden. Das Gesetz stellt für die Trennung und die Scheidung von Ehegatten in der Regel ein angemessenes Instrumentarium zur Verfügung, um alle relevanten Probleme zu lösen. Mit dem Ehevertrag haben die Ehegatten die Möglichkeit, entsprechend ihrer individuellen Verhältnisse und Wertvorstellungen davon abweichende Regelungen zu treffen. Insbesondere kann sich ein Bedürfnis zum Abschluss eines Ehevertrages ergeben, wenn einer der Ehegatten selbstständig tätig ist, weil das Gesetz für seine Regelungen als Leitbild abhängig Beschäftigte Ehegatten hat

Hier kommt es darauf an, wie sich Ihre Beziehung weiterentwickeln wird, z. B. ob Sie in Deutschland weiterhin leben werden oder beabsichtigen in ein anderes, ggf. drittes Land auszuwandern. Hierzu beraten wir Sie gerne umfassend, ob es ggf. sinnvoll ist, eine ehevertragliche Regelung zum anzuwendenden Recht bzgl. Ihrer Vermögensverhältnisse zu treffen.

In einem Scheidungsverfahren müssen Sie sich immer dann durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn Sie selbst Anträge, z. B. auf Scheidung, Unterhalt, Zugewinnausgleich usw., stellen wollen. Lassen Sie sich nicht in einem derartigen Verfahren vertreten, können Sie zwar der Scheidung zustimmen, aber sich nicht gegen Anträge auf Zahlung von Unterhalt oder Zugewinnausgleich wehren.

Der Ehegatte, der keinen Anwalt beauftragt hat, kann häufig nicht beurteilen, ob er nicht weitergehende Rechte hat. Dieser Ehegatte sollte sich daher zumindest einmal im Rahmen einer Erstberatung von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

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