Datenschutz: Keine Entschädigung für bloße verspätete und unvollständige Auskunft

15. April 2024

 

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat kürzlich eine Klage auf Entschädigung wegen verspäteter und unvollständiger Auskunft abgewiesen. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob ein Arbeitnehmer eine Geldentschädigung verlangen kann, wenn sein Arbeitgeber seine datenschutzrechtlichen Auskunftspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.

Ein ehemaliger Mitarbeiter eines Immobilienunternehmens hatte auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) geklagt. Er war der Ansicht, dass die Beklagte seine Anfragen verzögert und unvollständig beantwortet hatte.

Das Gericht entschied jedoch zugunsten des Arbeitgebers. Es stellte fest, dass die Auskunft zwar verspätet und zunächst unvollständig war, jedoch kein materieller Schaden für den Kläger entstanden sei. Das LAG Düsseldorf wies darauf hin, dass eine Geldentschädigung gemäß Artikel 82 Absatz 1 DS-GVO nur bei einer gegen die DS-GVO verstoßenden Datenverarbeitung gewährt werden könne. Die bloße Verletzung der Auskunftspflicht rechtfertige keinen Anspruch auf Entschädigung.

Zudem betonte das Gericht, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung einen immateriellen Schaden voraussetze, der über den bloßen Verstoß gegen die DS-GVO hinausgehe. Der bloße vom Kläger angeführte Kontrollverlust über die Daten genüge nicht und sei mit dem Verstoß gegen Art. 15 DS-GVO letztlich identisch. Da der Kläger weiter keinen konkreten immateriellen Schaden geltend gemacht hatte, wurde die Klage abgewiesen.

Das Urteil des LAG Düsseldorf hat damit wichtige Auswirkungen auf das Datenschutzrecht und verdeutlicht die Anforderungen an die Erfüllung von Auskunftspflichten gemäß der DS-GVO.

Quelle:
LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2023, 3 Sa 285/23, Pressemitteilung vom 28.11.2023