Sozialrecht

Pflegeversicherung

In Deutschland wurde die soziale Pflegeversicherung mit Wirkung zum 1. Januar 1995 eingeführt. Neben der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung bildet sie den jüngsten eigenständigen Zweig der Sozialversicherungen, die sogenannte „fünfte Säule“. Mit den Pflegestärkungsgesetzen I-III erfolgen aktuell die größten Reformen in der Geschichte dieses Sozialversicherungszweiges.

Es ist ihre Aufgabe, Hilfe für Pflegebedürftige zu leisten, die durch ihre Pflegebedürftigkeit auf Unterstützung angewiesen sind. Die benötigte Hilfe wird an einem sogenannten „Pflegegrad“ (vormals Pflegestufe) gemessen, welcher anhand einer Begutachtung des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) festgestellt wird. Sind die Voraussetzungen für eine Pflegebedürftigkeit gegeben, können u. a. Zahlungen für ehrenamtliche Pflege gewährt werden oder Kosten von ambulanter oder (teil-) stationärer Pflege übernommen werden.

Ein Pflegeantrag kann formlos bei der Krankenkasse oder der privaten Krankenversicherung gestellt werden. Empfehlenswert ist jedoch ein Antrag mit Datum, da Leistungen durch die Pflegeversicherung rückwirkend bis Antragsstellung gewährt werden können. Haben Sie bereits ein Pflegetagebuch geführt, sollte dieses gemeinsam mit dem Antrag verschickt werden.

Nach Eingang des Antrags bei der Pflegekasse werden diese Ihnen ein Formular zusenden, in dem Sie die Art der zu gewährenden Leistung sowie die Art der Pflege angeben müssen. Hierbei kann es sich um Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombinationsleistungen handeln. Bei der Art der Pflege kommt hier die häusliche oder die stationäre Pflege in Betracht.

Nach einer Begutachtung durch den MDK trifft die Pflegekasse eine Entscheidung. Im Falle eines ablehnenden Bescheides kann hiergegen Widerspruch eingelegt werden. In der Regel erfolgt sodann eine zweite Begutachtung. Im Falle eines zurückweisenden Widerspruchsbescheides kann gegen die Entscheidung der Pflegekasse Klage erhoben werden.

Leistungsspektrum

Wie kann unsere Kanzlei Sie bei Problemen mit der Pflegeversicherung unterstützen?

  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung
  • Vorbereitung auf Begutachtungen
  • Prüfung der Schlüssigkeit von Sachverständigengutachten
  • Beratung zu Querschnittgebieten und zur Antragstellung
  • Durchführung von Inhouse Schulungen und Fortbildungen

Vereinbaren Sie gerne ein persönliches Gespräch in unserer Kanzlei, wenn Sie unsere Hilfe benötigen. Sie erreichen uns unter der Rufnummer 05121 / 20 80 90 oder über unser Kontaktformular.

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Hildesheim

Ole M. Hammer

Rechtsanwalt Ole M. Hammers Schwerpunkte sind das Arbeitsrecht, das Sozialrecht und das Steuerrecht sowie die zugehörigen Schnittmengen. Im Arbeitsrecht beschäftigt er sich intensiv mit Kündigungsschutzverfahren und Lohn- sowie Überstundenstreitigkeiten, Zeugnisfragen und Vertragsgestaltung. Im Sozialrecht ist er aufgrund medizinischer Kenntnisse insbesondere erfahren im sogenannten medizinischen Sozialrecht und kennt vertieft die Probleme des Sozialversicherungsrechts. Im Zusammenhang mit steuerrechtlichen Fragen vertritt er Sie im Steuerstrafrecht, bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt, im Erbrecht und bei der Vertragsgestaltung, auch im Gesellschaftsrecht.

Testimonials

Einige Erfahrungsberichte unserer Mandant:innen

Freundliche und inhaltlich kompetente Beratung

Anonym

Ich habe mich gegen meinen Pflegegeldbescheid gewandt, weil die Krankenkasse den falschen Leistungszeitraum zugrunde gelegt. Das Verfahren lief sehr erfreulich. Der Bescheid wurde umgehend korrigiert und ich erhalte nun für weitere Monate rückwirkend Pflegegeld.
Herzlichen Dank für die schnelle und kompetente Unterstützung!

Anonym

Ich hatte ein Anliegen, welches kurzfristig gelöst werden musste. Als ich in der Kanzlei anrief, wurde ich sehr freundlich behandelt und bekam direkt einen zeitnahen Termin. Das ganze Team ist sehr freundlich und zuvorkommend. Ich wurde gut beraten und es wurde mir alles verständlich erklärt. Mein Anliegen wurde schnell und zu meinen Gunsten geklärt. Ich bin sehr froh, dass ich mich für die Kanzlei Hammer entschieden habe und werde falls nötig, wieder dort hingehen. Ich empfehle Sie weiter!

Anonym

FAQ

Häufige Fragen zur Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist ein Teil der deutschen Sozialversicherung und bietet finanzielle Unterstützung für Menschen, die aufgrund von Pflegebedürftigkeit auf Hilfe im Alltag angewiesen sind. Versichert sind in der Regel alle Personen in Deutschland, die gesetzlich krankenversichert sind, unabhängig vom Alter.

Die Pflegeversicherung bietet Leistungen in Form von Pflegegeld oder Sachleistungen. Das Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, die von Angehörigen oder ehrenamtlichen Pflegekräften gepflegt werden. Sachleistungen umfassen Pflege durch professionelle Pflegekräfte oder die Unterstützung durch ambulante Dienste.

Der Pflegegrad wird auf Grundlage einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder durch den Medizinischen Dienst der Pflegekassen (MDP) ermittelt. Dabei werden körperliche, psychische und kognitive Beeinträchtigungen bewertet, um den richtigen Pflegegrad festzulegen.

Ja, Sie können die Pflege eines Angehörigen selbst übernehmen und dennoch Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten. Dies nennt sich Pflegegeld. Es wird gezahlt, wenn Sie die Pflegeperson sind und die Voraussetzungen erfüllen.

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung für alle gesetzlich Krankenversicherten und bietet Basisleistungen. Eine private Pflegezusatzversicherung ist optional und kann zusätzliche Leistungen abdecken, um die Versorgungslücken der gesetzlichen Pflegeversicherung zu schließen. Es ist ratsam, die individuellen Bedürfnisse und finanziellen Möglichkeiten zu berücksichtigen und gegebenenfalls eine private Pflegezusatzversicherung in Betracht zu ziehen.

Das könnte Sie auch interessieren

Previous Next

Unsere Schwerpunkte

Klicken Sie auf den Bereich und erfahren Sie mehr