Sozialrecht

Leistungen für Arbeitssuchende

Bürgergeld und Arbeitslosengeld I

Das Bürgergeld, die Grundsicherung für Arbeitssuchende ist vielen geläufig unter dem Begriff „Hartz IV“ oder Arbeitslosengeld II. Bürgergeld ist eine Leistung, die das Existenzminimum für erwerbsfähige Leistungsberechtigte absichern soll, die keinen Arbeitsplatz haben, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.

Die Leistungen berechnen sich in erster Linie aus Regelbedarf und Kosten der Unterkunft und Heizung (kurz KdU). Für bestimmte Leistungsempfänger gibt es einen sog. Mehrbedarf. Dies sind folgende Personengruppen:

  • Alleinerziehende
  • Schwangere
  • Menschen mit Behinderung
  • Menschen mit Bedarf an kostenaufwendiger Ernährung
  • Haushalte mit dezentraler Warmwasserversorgung
  • Einzelfallbezogener, unabweisbarer und laufender Mehrbedarf

Um Erwerbslosen den Weg zurück auf den Arbeitsmarkt zu ermöglichen, gibt es die Eingliederungshilfe und Arbeitsvermittlung, die diesen Personenkreis unterstützt. Ähnlich wie in der Arbeitslosenversicherung (SGB III) kann es bei einem Fehlverhalten zu einer Sanktionierung kommen. Weiter werden die Leistungen wie bei der Sozialhilfe (SGB XII) nur unter Anrechnung von Einkommen und Vermögen gewährt.

Die Arbeitslosenversicherung dagegen ist eine Sozialversicherung und unterstützt Sie bei Verlust Ihres Jobs und während der gesamten Arbeitssuche dabei, Ihr Einkommen zu sichern.

Besonderer Beratungsbedarf ergibt sich in folgenden Punkten:

  • Prüfung von Alg. I Bescheiden
  • Sperrzeiten bei Bezug von Arbeitslosengeld
  • Fördermaßnahmen der Agentur für Arbeit („Bereich Markt und Integration“)

Zwecke der Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Sie soll auch dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird.
Das Gesetz bestimmt, wer in den Kreis der Pflichtversicherten fällt, welches der Hauptteil ist, und wer zu der Gruppe der Freiwillig Versicherten gehört.

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat,

  • wer arbeitslos ist,
  • sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat,
  • wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
  • sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
  • den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
     

Zur Sicherung des Einkommens können Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Bevorschussen von Leistungen aus der Pensionsversicherung, Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeld, Altersteilzeitgeld, Übergangsgeld nach Altersteilzeit, Übergangsgeld und Umschulungsgeld gewährt werden.

Vereinbaren Sie gerne ein persönliches Gespräch in unserer Kanzlei, wenn Sie unsere Hilfe benötigen. Sie erreichen uns unter der Rufnummer 05121 / 20 80 90 oder über unser Kontaktformular.

Sperrzeiten

Sperrzeit bezeichnet einen Zeitraum, für den der Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund von versicherungswürdigem Verhalten ruht. Die Sperrzeitdauer kann zwischen einer Woche bei Meldeversäumnissen oder bis zu zwölf Wochen bei Arbeitsaufgabe liegen.

  • Verzug bei der Arbeitssuchendmeldung (eine Woche)
  • Sonstige Meldeversäumnisse (eine Woche)
  • Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (drei bis zwölf Wochen)
  • Nicht ausreichende Eigenbemühungen (zwei Wochen)
  • Arbeitsablehnung (drei bis zwölf Wochen)
  • Arbeitsaufgabe (zwölf Wochen)
  • Die Sperrzeit tritt nur ein, wenn das vertragswidrige Verhalten, die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen
  • Grund eingetreten ist oder wenn durch persönliches Verhalten die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber vorgenommen wurde

Schildern Sie die Ereignisse und Gründe, die zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Maßnahme beziehungsweise zur Ablehnung eines entsprechenden Angebotes der Agentur für Arbeit geführt haben, möglichst genau und ausführlich.

Die Agentur für Arbeit kann den Sachverhalt dann besser beurteilen. Nicht vorgebrachte Tatsachen und Gründe können nicht berücksichtigt werden!
 

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Hildesheim

Ole M. Hammer

Rechtsanwalt Ole M. Hammers Schwerpunkte sind das Arbeitsrecht, das Sozialrecht und das Steuerrecht sowie die zugehörigen Schnittmengen. Im Arbeitsrecht beschäftigt er sich intensiv mit Kündigungsschutzverfahren und Lohn- sowie Überstundenstreitigkeiten, Zeugnisfragen und Vertragsgestaltung. Im Sozialrecht ist er aufgrund medizinischer Kenntnisse insbesondere erfahren im sogenannten medizinischen Sozialrecht und kennt vertieft die Probleme des Sozialversicherungsrechts. Im Zusammenhang mit steuerrechtlichen Fragen vertritt er Sie im Steuerstrafrecht, bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt, im Erbrecht und bei der Vertragsgestaltung, auch im Gesellschaftsrecht.

Testimonials

Einige Erfahrungsberichte unserer Mandant:innen

Freundliche und inhaltlich kompetente Beratung
 

Anonym

Ich habe mich gegen meinen Pflegegeldbescheid gewandt, weil die Krankenkasse den falschen Leistungszeitraum zugrunde gelegt. Das Verfahren lief sehr erfreulich. Der Bescheid wurde umgehend korrigiert und ich erhalte nun für weitere Monate rückwirkend Pflegegeld.
Herzlichen Dank für die schnelle und kompetente Unterstützung!
 

Anonym

Ich hatte ein Anliegen, welches kurzfristig gelöst werden musste. Als ich in der Kanzlei anrief, wurde ich sehr freundlich behandelt und bekam direkt einen zeitnahen Termin. Das ganze Team ist sehr freundlich und zuvorkommend. Ich wurde gut beraten und es wurde mir alles verständlich erklärt. Mein Anliegen wurde schnell und zu meinen Gunsten geklärt. Ich bin sehr froh, dass ich mich für die Kanzlei Hammer entschieden habe und werde falls nötig, wieder dort hingehen. Ich empfehle Sie weiter!

Anonym

FAQ

Häufige Fragen zu den Leistungen für Arbeitssuchende

Als Arbeitsuchender haben Sie die Pflicht, sich aktiv um Arbeit zu bemühen und dem Jobcenter oder der Arbeitsagentur alle erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen. Sie müssen auch an Maßnahmen zur beruflichen Integration teilnehmen, wenn sie angeordnet werden.

Als Arbeitsuchender haben Sie das Recht auf Arbeitslosenunterstützung, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen. Sie haben auch das Recht auf eine angemessene Beratung und Unterstützung bei der Arbeitssuche sowie auf Schutz vor Diskriminierung.

Ja, wenn Ihre Anträge auf Arbeitslosenunterstützung abgelehnt werden, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls Klage zu erheben. Es ist wichtig, die Fristen für Widersprüche und Klagen einzuhalten. Unsere Anwaltskanzlei kann Sie bei diesem Prozess unterstützen.

Bei Vorstellungsgesprächen sollten Sie auf Diskriminierung achten, da diese gesetzlich verboten ist. Fragen zu Alter, Geschlecht, Religion oder Gesundheit sind in der Regel unzulässig. Unsere Anwälte können Sie darüber informieren, wie Sie Ihre Rechte während des Bewerbungsprozesses schützen können.

Wenn Sie am Arbeitsplatz diskriminiert oder ungerecht behandelt werden, können Sie rechtliche Schritte einleiten. Dies kann die Meldung an Ihren Arbeitgeber, den Betriebsrat oder die Einschaltung eines Anwalts für Arbeitsrecht umfassen. Sie haben das Recht auf einen diskriminierungsfreien Arbeitsplatz.

Hier könnte Sozialhilfe oder Grundsicherung für Sie in Betracht kommen. Die im SGB XII geregelte Sozialhilfe dient der Grundsicherung und stellt das Auffangnetz in unserem Sozialleistungssystem dar, wenn kein anderer Zweig für die Erbringung von Leistungen zuständig ist. Sozialhilfe kommt zum einen als Geldleistung in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Betracht.

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