Massenentlassungen

Arbeitsrechtliche Aspekte bei Massenkündigungen: Was Sie als Arbeitnehmer wissen müssen

14. Mai 2024 | von Ole M. Hammer

Leider kommt es gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten immer wieder zu massiven Stellenabbau und Massenentlassungen. Waren Sie vielleicht von den letzten Entlassungen beim Autozulieferer ZF betroffen?

Massenentlassungen
Sie sind von einer Massenentlassung betroffen? Kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail unter info@hammer-rechtsanwaelte.de oder telefonisch unter: 05121 / 20 80 90

Wenn Personal abgebaut wird, trifft es oftmals eine Vielzahl von Arbeitnehmern. Gerade bei diesen Massenentlassungen ist guter Rat teuer. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten wir Arbeitnehmer. Wir informieren über die Pflichten des Arbeitgebers und erläutern Ihnen Ihre Rechte als Arbeitnehmer, Ihre Optionen und den Umgang mit eventuellen Abfindungsangeboten. Ganz konkret beleuchten wir Ihren individuellen Fall und stehen Ihnen zur Seite. Nachfolgend erhalten Sie die grundlegenden Informationen, wenn Sie von Personalabbau und Massenentlassungen betroffen sind.

Das erwartet Sie:

  1. Wann handelt es sich um eine Massenentlassung?
  2. Das muss Ihr Arbeitgeber bei Massenkündigungen zwingend beachten
  3. Was ein Fachanwalt für Arbeitsrecht für Sie tun kann
  4. Fazit
  5. FAQ's

 

1. Wann handelt es sich um eine Massenentlassung?

Wie die Begrifflichkeit schon vermuten lässt, handelt es sich bei Massenentlassungen um einen massiven Personalabbau bzw. die Kündigung einer größeren Zahl von Arbeitnehmern.

Entgegen „normalen“ Kündigungen sind Massenentlassungen an besondere Voraussetzungen und Kriterien gebunden.

Gem. § 17 Abs. 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) spricht man dann von einer Massenentlassung, wenn der Betrieb mindestens 20 Arbeitnehmer hat, kein Saisonbetrieb ist und innerhalb von 30 Tagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern entlassen wird. Richtwert ist dabei die Betriebsgröße.

Eine Massenentlassung liegt dann vor, wenn innerhalb von 30 Tagen:

  • in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mindestens 5 Kündigungen ausgesprochen werden
  • in Betrieben mit 60 bis 500 Arbeitnehmern 10 Prozent oder mindestens 25 Arbeitnehmern gekündigt wird
  • in Betrieben mit 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Kündigungen ausgesprochen werden

 

Achtung: Auch arbeitgeberseitig angestrebte Aufhebungsverträge gelten als Entlassung.

2. Das muss Ihr Arbeitgeber bei Massenkündigungen zwingend beachten

Bei Massenentlassungen muss der Arbeitgeber zusätzliche Bestimmungen beachten. Ihre Nichtbeachtung erhöht die Möglichkeit für Sie als Arbeitnehmer, gegen eine Kündigung vorzugehen. Unsere Aufgabe als Fachanwälte für Arbeitsrecht sehen wir u.a. darin, die Einhaltung aller Voraussetzungen zu prüfen und Sie in Ihrem Vorgehen gegen eine Kündigung zu beraten.

Ihr Arbeitgeber muss bei geplanten Massenentlassungen folgende Rahmenbedingungen einhalten:

Information des Betriebsrates

Massenentlassungen müssen grundsätzlich mit dem Betriebsrat als Interessenvertretung der Arbeitnehmer besprochen werden. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, sich mit dem Betriebsrat zu beraten. Das betrifft:

  • Gründe für die geplanten Entlassungen
  • Anzahl und Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer
  • Zahl und Berufsgruppen der beschäftigten Arbeitnehmer
  • Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen
  • Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer
  • Berechnung etwaiger Abfindungen und dafür ausschlaggebende Kriterien

 

Dem Betriebsrat obliegt es, Vorschläge zur Vermeidung der geplanten Kündigungen zu machen bzw. die Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer bestmöglich abzumildern.

Er muss eine entsprechende Stellungnahme abgeben oder sich mit dem Arbeitgeber auf einen sogenannten Interessenausgleich einigen. Obwohl es keinen Einigungszwang zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gibt, dürfen die Beratungen nicht unangemessen hinausgezögert werden. Fehlt jedoch die Stellungnahme des Betriebsrates, können die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sein. Das prüfen wir mit unserer Expertise für Sie.

Sie sind von einer Massenentlassung betroffen oder haben offene Fragen zum Thema? Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 05121 / 20 80 90 oder per E-Mail an: info@hammer-rechtsanwaelte.de

Pflicht zur Anzeige

Frühestens 2 Wochen nach der Anzeige beim Betriebsrat muss der Arbeitgeber gem. § 17 Abs. 1 KSchG eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit machen. Hierin liegt eine weitere mögliche Stolperfalle und zugleich eine Möglichkeit gegen eine erfolgte Kündigung vorzugehen.

Achtung: Wurde die Massenentlassungsanzeige gestellt, aber innerhalb der Anzeige Informationen aus der Anhörung des Betriebsrates nicht weitergeleitet, führt das nach Urteil des EuGH nicht automatisch zu einem Individualschutz betroffener Arbeitnehmer. Es geht bei Massenentlassungsanzeigen ausschließlich darum, der Behörde entsprechende Vorbereitungszeit einzuräumen.

Sperrfrist und Ausspruch der Kündigung

Um der Agentur für Arbeit ausreichend Zeit für die Vorbereitung geeigneter Maßnahmen zu geben, gilt ab Anzeige der geplanten Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit eine sogenannte Sperrfrist von einem Monat. Die Sperrfrist ergibt sich aus §18 Abs. 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz).

Nach Ablauf der Sperrfrist hat der Arbeitgeber 90 Tage Zeit, um die Kündigungen auszusprechen. Hält er diese Frist nicht ein, muss er eine erneute Massenentlassungsanzeige stellen.

Interessenausgleich und Sozialplan

Sind Massenkündigungen geplant, sind Betriebsrat und Arbeitgeber verpflichtet, Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan zu führen. Der Betriebsrat hat jedoch keinen Anspruch auf einen Interessenausgleich, welcher die Durchführung und Rahmenbedingungen einer Massenentlassung regelt, also z.B. ob und wann es zu dieser kommt. Das Interesse der Mitbestimmungsgremien geht jedoch eindeutig in Richtung Abschluss eines solchen.

Darum: Für Arbeitnehmer eröffnet sich eine Klagemöglichkeit, wenn der Arbeitgeber sich nicht an die abgestimmten Rahmenbedingungen hält.

Ihr Arbeitgeber ist weiterhin verpflichtet mit dem Betriebsrat Sozialplanverhandlungen durchzuführen und einen Sozialplan auszuhandeln, welcher die wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Arbeitnehmer abmildert. Typischerweise werden hier z.B. Abfindungen, Entgeltzahlungen, Besitzstandsklauseln oder Fragen der betrieblichen Altersvorsorge geregelt.

Durchführung der Sozialauswahl

Bei betriebsbedingten Kündigungen muss Ihr Arbeitgeber eine fehlerfreie Sozialauswahl durchführen. Tut er dies nicht, bietet sich hier ein weiterer Angriffspunkt für eine Kündigungsschutzklage.

Alle betreffenden Arbeitnehmer werden hierbei sowohl horizontal, also in Bezug auf vergleichbare Arbeitsbeschreibungen, als auch in der Rangfolge Ihrer Schutzbedürftigkeit (Alter, Betriebszugehörigkeit, soziale Verpflichtungen) gegenübergestellt. Eine wichtige Rolle spielen auch Ausnahmen von der Sozialauswahl wie Schwerbehinderung, Schwangerschaft oder Mitgliedschaft im Betriebsrat. Auf diese Weise muss der Arbeitgeber die “sozial am wenigstens schutzwürdigen” Arbeitnehmer auswählen und diese dürfen eine Kündigung erhalten.

Oftmals weist die Sozialauswahl Fehler auf. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht überprüfen wir diese und zeigen Ihnen Handlungsmöglichkeiten auf.

3. Was ein Fachanwalt für Arbeitsrecht für Sie tun kann

Sie haben gelesen, welche Bedingungen Ihr Arbeitgeber bei einem massiven Stellenabbau zu beachten hat. Als Spezialisten prüfen wir jede der einzelnen Voraussetzungen, denn jede könnte eine erfolgversprechende Grundlage für eine Kündigungsschutzklage sein.

Unser Vorgehen: Wir erläutern Ihnen das Verfahren zur Massenentlassung. Sollten Sie ein Abfindungsangebot oder eine Änderungskündigung angekündigt bekommen haben oder bereits vorliegen, beraten wir Sie bezüglich der Risiken einer Ablehnung bzw. Annahme. Wir diskutieren ebenfalls Ihre Erfolgsaussichten, bessere Ergebnisse zu erzielen. Sollten Sie zu einer besonders schutzwürdigen Gruppe von Arbeitnehmern gehören, beraten wir Sie zu den dann geltenden Bedingungen.

Achtung: Sie haben genau 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Zeit, eine Kündigungsschutzklage bei Gericht einzureichen. Erfolgt diese zu spät, ist auch eine fehlerhafte Kündigung wirksam. Inwieweit eine Weiterbeschäftigung überhaupt möglich ist, bleibt generell dahingestellt, aber in einem solchen Fall verwirken Sie Ihre Möglichkeit, durch erhöhte Abfindungszahlungen wirtschaftliche Nachteile abzumildern.

Unsere Leistung für Sie: Wir beraten Sie ausführlich, begleiten Sie in einem möglichen gerichtlichen Kündigungsschutzprozess und führen mit unserem arbeitsrechtlichen Wissen und unserer Erfahrung erfolgreiche Verhandlungen für Sie. Zögern Sie also besser nicht, rechtzeitig das Vorgespräch mit uns zu suchen.

Ein Hinweis in besonderer Sache: Wir betreuen immer wieder Mandanten, die nicht direkt vom Stellenabbau betroffen sind und nicht ausdrücklich vom Interessenausgleich bzw. Sozialplan erfasst sind. Aus unterschiedlichsten Gründen, wie beispielsweise berufliche Unzufriedenheit, geplantem Umzug oder Wunsch nach Auszeit möchten sie den anstehenden Personalabbau nutzen und von eventuellen Austrittsangeboten Gebrauch machen. Auch in diesen Fällen stehen wir Ihnen beratend zur Seite und informieren über ein mögliches Vorgehen.

4. Fazit

  • Massenentlassungen und Stellenabbau betreffen besonders in wirtschaftlich schwierigen Zeiten viele Arbeitnehmer.
  • Eine Massenentlassung liegt vor, wenn innerhalb von 30 Tagen eine bestimmte Anzahl von Kündigungen erfolgt, abhängig von der Betriebsgröße.
  • Arbeitgeber müssen bestimmte Verfahren einhalten, wie die Information des Betriebsrats, die Anzeige bei der Agentur für Arbeit und die Einhaltung von Sperrfristen.
  • Verhandlungen über Interessenausgleich sind ebenfalls notwendig, ebenso wie eine korrekte Durchführung der Sozialauswahl.
  • Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann die Einhaltung der Voraussetzungen prüfen, das Verfahren erklären und bei einer Kündigungsschutzklage unterstützen.
  • Arbeitnehmer haben drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen, daher ist eine rechtzeitige Beratung wichtig.
  • Es gibt auch Fälle, in denen Arbeitnehmer nicht direkt von der Massenentlassung betroffen sind, aber dennoch Beratung benötigen. Auch in diesen Fällen stehen wir Ihnen beratend zur Seite.

 

5. FAQ's

Wann spricht man von einer Massenentlassung?

Eine Massenentlassung tritt ein, wenn innerhalb von 30 Tagen eine bestimmte Anzahl von Kündigungen erfolgt, abhängig von der Betriebsgröße. Dies kann variieren, aber typischerweise betrifft es Betriebe mit mehr als 20 Arbeitnehmern.

Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei Massenentlassungen?

Arbeitnehmer haben das Recht, über die geplanten Entlassungen informiert zu werden und sich rechtzeitig beraten zu lassen. Der Arbeitgeber muss bestimmte Verfahren einhalten, wie die Information des Betriebsrats und die Anzeige bei der Agentur für Arbeit. Zudem haben Arbeitnehmer das Recht auf eine korrekte Durchführung der Sozialauswahl und möglicherweise auf eine angemessene Abfindung.

Was kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht tun?

Ein Fachanwalt kann die Einhaltung der Voraussetzungen für eine Massenentlassung prüfen, das Verfahren erklären und bei einer Kündigungsschutzklage unterstützen. Er kann auch über die Risiken und Chancen von Abfindungsangeboten oder Änderungskündigungen informieren und Verhandlungen für den Arbeitnehmer führen.

Welche Fristen gelten für Arbeitnehmer bei einer Kündigung?

Arbeitnehmer haben in der Regel 3 Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Eine rechtzeitige Beratung durch einen Fachanwalt ist daher wichtig, um die Fristen einzuhalten und die eigenen Rechte zu wahren.

Bildquellennachweis: mohd izzuan | Canva.com