Unfallversicherung: Sturz bei Radtour ist kein Arbeitsunfall

02. März 2024

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat kürzlich entschieden, dass ein Sturz bei einer Radtour kein Arbeitsunfall ist, selbst wenn die Tour der Anbahnung eines Arbeits- oder Kundenverhältnisses dient.

Ein selbstständiger Versicherungsmakler hatte sich bei einem Sturz während einer Radtour einen Unterschenkelbruch zugezogen. Er hatte sich mit einem langjährigen Bekannten an einem Sonntag im Juli 2020 zu einer mehrstündigen Fahrt im Landkreis Ludwigsburg verabredet. Er behauptete, die Tour sei dazu gedient habe, diesen als einen zukünftigen Mitarbeiter oder Geschäftspartner zu gewinnen. Man habe nebenbei Geschäftliches besprochen. Der Bekannte bestätigte die Angaben des Klägers. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte jedoch die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Das LSG folgte dieser Entscheidung und betonte, dass die Radtour eine "Verrichtung mit gemischter Motivationslage" gewesen sei. Sie diente sowohl privaten Interessen (Radtouren fahren) als auch betrieblichen Interessen (gegenseitiges Kennenlernen, Beobachten des Verhaltens bei Kundengesprächen). In diesem Fall erfülle das konkrete Geschehen nur dann den Tatbestand der versicherten Tätigkeit, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handelns vorgenommen worden wäre.

Ohne das gemeinsame private Interesse am Radfahren hätten der Kläger und sein Bekannter ihr Kennenlernen nicht im Rahmen einer Fahrradtour durchgeführt und es wäre insofern auch nicht zu dem unfallverursachenden Unfall des Klägers auf dem Heimweg von dieser Radtour gekommen. Da das konkrete Geschehen also hypothetisch ohne die private Motivation nicht stattgefunden hätte, seider Sturz zu recht nicht als Arbeitsunfall anerkannt worden.

Quelle:
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.9.2023, L 8 1620/22, Pressemitteilung vom 23.11.2023