Verwaltungsrecht

Gewerberecht – Gewerbeordnung, Handwerksordnung und Gaststättenordnung
 

Das Gewerberecht umfasst die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die den Zugang zu und die Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten regeln. 

Dazu gehören unter anderem die Gewerbeordnung, die Handwerksordnung und die Gaststättenordnung. Diese Gesetze enthalten unter anderem Regelungen über die Anmeldung, Erlaubnis, Überwachung und Untersagung von Gewerbebetrieben sowie über die Rechte und Pflichten der Gewerbetreibenden.

Das Gewerberecht ist ein komplexes und vielfältiges Rechtsgebiet, das für viele Gewerbetreibende wichtige Fragen aufwirft. Wenn Sie eine rechtliche Beratung zu diesem Thema benötigen oder Probleme mit den Behörden haben, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir verfügen über langjährige Erfahrung und Fachkompetenz im Gewerberecht und Handwerksrecht und stehen Ihnen gerne zur Seite.

Leistungsspektrum

Viele Streitthemen zum Thema Gewerberecht können für Gewerbetreibende existenzielle Folgen haben. Deshalb ist es ratsam, sich frühzeitig an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, der eine kompetente Beratung und Vertretung bietet. Im Gewerberecht können wir Ihnen unter anderem bei folgenden Problemen helfen:

Die Behörde kann ein Gewerbe untersagen, wenn der Gewerbetreibende gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn er Steuern oder Sozialabgaben nicht zahlt, unerlaubte Tätigkeiten ausübt oder wiederholt gegen die Gewerbeordnung verstößt. Gegen eine Gewerbeuntersagung kann der Gewerbetreibende ebenfalls Widerspruch einlegen oder klagen.

Auflagen und Vorbehalten zu behördlichen Genehmigungen sind rechtliche Einschränkungen, die von den zuständigen Behörden bei der Erteilung von Genehmigungen für bestimmte Gewerbe- oder Handwerksbetriebe oder Gaststätten auferlegt werden können. Sie dienen dazu, die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder den Umweltschutz zu gewährleisten oder die Einhaltung von fachlichen oder hygienischen Standards zu sichern. Auflagen sind verbindliche Anordnungen, die der Gewerbetreibende erfüllen muss, um die Genehmigung zu erhalten oder zu behalten. Vorbehalte sind Bedingungen, die eine Genehmigung unter dem Vorbehalt ihrer jederzeitigen Änderung oder Widerrufbarkeit erteilen.

Die Auflagen und Vorbehalten können sich aus den allgemeinen Vorschriften der Gewerbeordnung, der Handwerksordnung oder der Gaststättenordnung ergeben oder im Einzelfall nach Ermessen der Behörde festgelegt werden. Sie können je nach Art und Umfang des Gewerbes oder Handwerks unterschiedlich sein und sich auf die Räumlichkeiten, die Betriebszeiten, die Betriebsmittel, die Qualifikation des Personals, die Hygiene, den Lärmschutz oder andere Aspekte beziehen.

Wenn ein Gewerbetreibender mit den Auflagen oder Vorbehalten nicht einverstanden ist oder sie für unverhältnismäßig oder rechtswidrig hält, kann er verschiedene rechtliche Schritte unternehmen, um sie anzufechten oder aufzuheben. Dazu gehören:

  • Der Widerspruch gegen den Bescheid der Behörde, der die Auflagen oder Vorbehalten enthält. Dieser hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Gewerbetreibende muss die Auflagen oder Vorbehalten vorerst nicht befolgen, bis über den Widerspruch entschieden wird.
  • Die Klage vor dem Verwaltungsgericht, wenn der Widerspruch erfolglos war oder keine aufschiebende Wirkung hatte. Die Klage kann darauf gerichtet sein, die Auflagen oder Vorbehalten ganz oder teilweise aufzuheben oder zu ändern.
  • Die einstweilige Anordnung vor dem Verwaltungsgericht, wenn eine sofortige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, um einen schweren und unzumutbaren Nachteil für den Gewerbetreibenden abzuwenden. Die einstweilige Anordnung kann die Aussetzung oder Änderung der Auflagen oder Vorbehalten bewirken, bis über die Klage entschieden wird.

Die Versagung oder der Widerruf der Erlaubnis kann aufgrund von Unzuverlässigkeit, Verstößen gegen Auflagen oder Änderungen der Betriebsart erfolgen. Die Rechtsgrundlagen dafür sind die Gewerbeordnung (GewO), die Handwerksordnung (HwO) und die Gaststättenordnung (GastG).

Die Gewerbeordnung regelt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes in Deutschland. Sie unterscheidet zwischen erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Gewerben. Für erlaubnispflichtige Gewerbe, wie z.B. Makler, Bewachung oder Gaststätten, muss der Gewerbetreibende neben der Gewerbeanzeige auch eine Gewerbeerlaubnis beantragen. Diese kann versagt werden, wenn der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs beauftragte Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Unzuverlässigkeit kann sich aus strafrechtlichen Verurteilungen, Steuerschulden, Insolvenz oder anderen Umständen ergeben. Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung rechtfertigen würden.

Die Handwerksordnung regelt die Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten in Deutschland. Sie unterscheidet zwischen zulassungsfreien und zulassungspflichtigen Handwerken. Für zulassungspflichtige Handwerke, wie z.B. Elektro, Friseur oder Maler, muss der Handwerker neben der Anmeldung bei der Handwerkskammer auch eine Eintragung in die Handwerksrolle nachweisen. Diese kann versagt werden, wenn der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs beauftragte Person die erforderliche fachliche Qualifikation oder persönliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Eintragung kann auch widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung rechtfertigen würden.

Die Gaststättenordnung regelt die Ausübung von Gaststättengewerben in Deutschland. Sie gilt für Betriebe, die Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten. Für diese Betriebe muss der Gewerbetreibende neben der Gewerbeanzeige auch eine Gaststättenerlaubnis beantragen. Diese kann versagt werden, wenn der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs beauftragte Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Unzuverlässigkeit kann sich aus strafrechtlichen Verurteilungen, Steuerschulden, Insolvenz oder anderen Umständen ergeben. Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung rechtfertigen würden. Sie kann auch widerrufen werden, wenn der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter gegen Auflagen verstößt oder die Betriebsart ändert.

Die möglichen rechtlichen Lösungen für Gewerbetreibende, denen die Erlaubnis versagt oder widerrufen wurde, hängen vom Einzelfall ab. Grundsätzlich können sie gegen den Bescheid der Behörde Widerspruch einlegen und ggf. Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Dabei können sie versuchen, ihre Zuverlässigkeit zu belegen oder die Versagungs- oder Widerrufsgründe zu entkräften. Sie können auch versuchen, eine einstweilige Anordnung zu erwirken, um den Betrieb vorläufig fortsetzen zu können. In jedem Fall sollten sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Gewerberecht und Handwerksrecht beraten und vertreten lassen.

Die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden ist eine Voraussetzung für die Ausübung eines Gewerbes, die sowohl bei der Anmeldung als auch während der Gewerbetätigkeit überprüft wird. Die Zuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der bedeutet, dass der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird.

Die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden kann zu verschiedenen rechtlichen Konsequenzen führen, je nachdem, ob es sich um ein anzeige- oder erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt. Bei einem anzeigepflichtigen Gewerbe kann die zuständige Behörde eine „Gewerbeuntersagung“ nach § 35 GewO verfügen, wenn der Gewerbetreibende unzuverlässig ist. Bei einem erlaubnispflichtigen Gewerbe kann die Behörde die „Erlaubnis versagen oder widerrufen“ nach den jeweiligen Vorschriften der §§ 30 ff. GewO. In beiden Fällen kann die Behörde auch die „Fortsetzung des Betriebes verhindern“ nach § 15 II 1 GewO.

Die Beurteilung der Unzuverlässigkeit erfolgt immer im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Art und Sensibilität des ausgeübten Gewerbes. Es gibt jedoch einige Fallgruppen, die typischerweise zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen können, wie z.B.:

  • Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit dem Gewerbe in Zusammenhang stehen oder sich auf die ordnungsgemäße Gewerbeausübung auswirken
  • Verletzung steuerlicher Pflichten, insbesondere von Betriebssteuern
  • Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, insbesondere von Beiträgen
  • Wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit, hier ist auch § 12 GewO zu beachten
  • Persönliche Mängel, wie z.B. Alkohol- oder Drogensucht


Für bestimmte Branchen gelten zudem besondere Vorschriften, die die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden regeln. Dazu gehören z.B.:

  • Die „Handwerksordnung (HwO)“, die in § 7a HwO eine Zuverlässigkeitsprüfung für die Eintragung in die Handwerksrolle vorsieht
  • Die „Gaststättenordnung (GastG)“, die in § 4 GastG eine Zuverlässigkeitsprüfung für den Betrieb einer Gaststätte vorsieht


Wenn ein Gewerbetreibender von einer Unzuverlässigkeitsmaßnahme betroffen ist oder befürchtet, dass er als unzuverlässig eingestuft wird, sollte er sich an einen Rechtsanwalt für Gewerberecht und Handwerksrecht wenden. Dieser kann ihn über seine Rechte und Pflichten aufklären, ihm bei der Abwehr oder Anfechtung von behördlichen Maßnahmen helfen und ihm mögliche rechtliche Lösungen aufzeigen.

Vereinbaren Sie gerne ein persönliches Gespräch in unserer Kanzlei, wenn Sie unsere Hilfe benötigen. Sie erreichen uns unter der Rufnummer 05121 / 20 80 90 oder über unser Kontaktformular.

Wichtige Begriffe

Wer ein Gewerbe betreiben will, muss dies bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dabei müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die persönliche Zuverlässigkeit, die fachliche Eignung oder die Einhaltung von Umwelt- und Hygienevorschriften. Wenn die Behörde die Gewerbeanmeldung ablehnt oder mit Auflagen versieht, kann der Gewerbetreibende dagegen Widerspruch einlegen oder klagen.

Die Gewerbeordnung ist das zentrale Gesetz des Gewerberechts. Sie gilt grundsätzlich für alle gewerblichen Tätigkeiten, die nicht durch andere Gesetze geregelt sind. Die Gewerbeordnung bestimmt, dass ein Gewerbe jede selbständige, planmäßige und auf Dauer angelegte Tätigkeit ist, die mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist. Die meisten Gewerbe sind anzeigepflichtig, das heißt, sie müssen bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Einige Gewerbe sind jedoch erlaubnispflichtig, das heißt, sie dürfen nur mit einer besonderen Genehmigung ausgeübt werden. Dies gilt zum Beispiel für bestimmte Handwerke, Spielhallen, Makler oder Bewachungsunternehmen.

Die Handwerksordnung regelt die Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten. Sie bestimmt, welche Tätigkeiten als Handwerk gelten und welche Qualifikationen dafür erforderlich sind. Die Handwerksordnung unterscheidet zwischen zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerken. Zulassungspflichtige Handwerke sind solche, die eine besondere handwerkliche Ausbildung erfordern und nur von Personen ausgeübt werden dürfen, die eine Meisterprüfung oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen können. Zulassungsfreie Handwerke sind solche, die ohne eine solche Qualifikation ausgeübt werden dürfen. Die Handwerksordnung regelt auch die Organisation der Handwerkskammern, die als Selbstverwaltungskörperschaften die Interessen des Handwerks vertreten.

Die Gaststättenordnung regelt den Betrieb von Gaststätten, das heißt von Betrieben, in denen Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Die Gaststättenordnung bestimmt, dass der Betrieb einer Gaststätte einer Erlaubnis bedarf, die von der zuständigen Behörde erteilt wird. Die Erlaubnis setzt voraus, dass der Gastwirt zuverlässig ist und die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Gaststättenordnung enthält auch Vorschriften über die Hygiene, den Jugendschutz, den Nichtraucherschutz und die Sperrzeiten in Gaststätten.

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Hildesheim

Ole M. Hammer

Rechtsanwalt Ole M. Hammers Schwerpunkte sind das Arbeitsrecht, das Sozialrecht und das Steuerrecht sowie die zugehörigen Schnittmengen. Im Arbeitsrecht beschäftigt er sich intensiv mit Kündigungsschutzverfahren und Lohn- sowie Überstundenstreitigkeiten, Zeugnisfragen und Vertragsgestaltung. Im Sozialrecht ist er aufgrund medizinischer Kenntnisse insbesondere erfahren im sogenannten medizinischen Sozialrecht und kennt vertieft die Probleme des Sozialversicherungsrechts. Im Zusammenhang mit steuerrechtlichen Fragen vertritt er Sie im Steuerstrafrecht, bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt, im Erbrecht und bei der Vertragsgestaltung, auch im Gesellschaftsrecht.

Testimonials

Einige Erfahrungsberichte unserer Mandant:innen

Super sympathisch, sehr empathisch und fachlich kompetent. Ich würde die Kanzlei sofort weiterempfehlen. 

5 von 5 — Anonym

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5 von 5 — Anonym

FAQ

Häufige Fragen zum Gewerberecht

Im laufenden Mandat informieren wir Sie über jedes ein- oder ausgehende Schriftstück. Die Abschriften erhalten Sie übersichtlich sortiert in Ihrer WebAkte oder die App E.SY One in der Regel am selben oder am darauffolgenden Tag. Auf diesem Weg informieren wir Sie auch über neue Umstände, bieten Ihnen Terminsbuchungen für Rücksprachen oder beantworten Ihnen Fragen.

Als Rechtsanwälte sind wir Ihre Partner in rechtlichen Angelegenheiten. Wir beraten Sie, vertreten Sie außergerichtlich oder vor Gericht und setzen Ihre Interessen durch. Dabei haben wir sowohl Rechte als auch Pflichten, die sich aus dem Gesetz und dem Mandatsvertrag ergeben. Genauso haben auch Sie als Mandant Rechte und Pflichten, die Sie beachten sollten.

Zu Ihren Rechten als Mandant gehören:

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  • Das Recht auf eine angemessene und transparente Vergütung
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  • Das Recht auf freie Anwaltswahl und auf Kündigung des Mandats
  • Das Recht auf Verschwiegenheit und Datenschutz

Zu Ihren Pflichten als Mandant gehören:

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Von Ihnen erwarten wir, dass Sie uns Ihr Vertrauen schenken, uns alle relevanten Fakten mitteilen, unsere Ratschläge zumindest sorgfältig in Erwägung ziehen und unsere Arbeit wertschätzen. Nur so können wir Ihnen eine optimale rechtliche Betreuung bieten.

Für die Erstberatung entstehen keine gesonderten Kosten, wenn Sie uns auch mit Ihrer Vertretung beauftragen. Wir nehmen jedoch häufig zum Erstberatungsgespräch einen Vorschuss. Bleibt es bei der reinen Erstberatung, so betragen die Kosten maximal 249,90 EUR, wobei diese sich nach dem Einzelfall (Höhe des Streitwerts (s.u.), Schwierigkeit der Angelegenheit, Bedeutung der Angelegenheit für Sie, unser Aufwand usw.) richten.

Die Kosten richten sich zumeist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und nach diesem nach dem „Streitwert“. Dieser beschreibt den „Wert“ des Rechtsstreits. Diesem Wert ist eine Gebührentabelle zugeordnet. Deren Werte werden dann mit einem Faktor für die Tätigkeit multipliziert.

Genaueres finden Sie auf unserer Seite Kosten.

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