Familienrecht

Umgangs- und Sorgerecht

Kompetent und empathisch

Unsere Anwälte sind als Fachanwälte im Bereich Familienrecht spezialisiert und setzen sich dafür ein, Ihre Anliegen in puncto Umgangs- oder Sorgerecht durchzusetzen. Neben dem Sorgerecht und dem Umgangsrecht gibt es noch weitere Formen der rechtlichen Fürsorge für minderjährige Kinder: die Vormundschaft und die Ergänzungspflegschaft.

Leistungesspektrum

Das Fachgebiet Umgangs- und Sorgerecht beinhaltet zahlreiche Aspekte, in denen wir Ihnen mit unserer Erfahrung und Fachkompetenz zur Seite stehen. Dazu zählen vor allem die Bereiche:

  • Personensorge
  • Vermögenssorge
  • Schulische Angelegenheiten
  • Gesundheitsfürsorge
  • Rechtliche Angelegenheiten
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Vormundschaft
  • Ergänzungspflegschaft
  • Umgangskontakte
  • Umgangspfleger
  • Sozialpädagogische Familienhilfe
  • Hilfen zur Erziehung
  • Unterstützung bei Kindeswohlgefährdung
  • Deeskalation bei drohendem Sorgerechtsentzug
  • Beratung und Vertretung in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren
  • Entschiedenes Vorgehen bei häuslicher Gewalt

Vereinbaren Sie gerne ein persönliches Gespräch in unserer Kanzlei, wenn Sie unsere Hilfe benötigen. Sie erreichen uns unter der Rufnummer 05121 / 20 80 90 oder über unser Kontaktformular.

Sorgerecht, Umgangsrecht, Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft

Sorgerecht und Umgangsrecht sind zwei wichtige Begriffe im Familienrecht, die oft verwechselt werden. Dabei haben sie unterschiedliche Bedeutungen und Regelungen. Neben dem Sorgerecht und dem Umgangsrecht gibt es noch weitere Formen der rechtlichen Fürsorge für minderjährige Kinder: die Vormundschaft und die Ergänzungspflegschaft.

Das Sorgerecht umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind. Die Personensorge beinhaltet alle Angelegenheiten der persönlichen Lebensführung des Kindes, wie die Gesundheit, die Erziehung oder den Aufenthalt. Die Vermögenssorge beinhaltet alle Angelegenheiten des Vermögens des Kindes, wie die Verwaltung oder die Anlage. Es steht bei verheirateten Eltern gemeinsam beiden Eltern zu. Bei nicht verheirateten Eltern steht es zunächst allein der Mutter zu. Die Eltern können jedoch eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben oder beim Familiengericht beantragen. Wenn dies nicht möglich ist, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die gemeinsame oder alleinige elterliche Sorge anordnen.

Das Sorgerecht kann nur unter gewissen Voraussetzungen entzogen oder eingeschränkt werden, z.B. wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes besteht oder wenn ein Elternteil seine Pflichten schwer verletzt hat.

Das Umgangsrecht ist das Recht von Kind und Elternteilen zum gegenseitigen Umgang miteinander. Es dient der Pflege der Eltern-Kind-Beziehung und betrifft vor allem das tatsächliche Zusammensein eines Elternteils mit seinem Kind. Grundsätzlich steht beiden Elternteilen ein Besuchsrecht zu, unabhängig davon, wer das Sorgerecht hat. Die Eltern sind in der Ausgestaltung des Umgangs frei und sollen sich einvernehmlich einigen. Wenn dies nicht möglich ist, kann das Familiengericht eine Regelung treffen.

Das Umgangsrecht kann auch anderen wichtigen Bezugspersonen des Kindes zustehen, wie den Großeltern, Geschwistern oder Pflegeeltern. Dies gilt jedoch nur, wenn es dem Wohl des Kindes dient. Das Umgangsrecht kann nur unter gewissen Voraussetzungen verweigert oder eingeschränkt werden, z.B. wenn eine Gefahr für das Kind besteht oder wenn das Kind den Umgang ablehnt.
Bei einer Trennung oder Scheidung der Eltern kann es zu Konflikten über das Sorgerecht und das Umgangsrecht kommen. In diesem Fall kann das Familiengericht eine Entscheidung treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei kann es auch einen Verfahrensbeistand für das Kind bestellen, der seine Interessen vertritt.

Die Vormundschaft liegt vor, wenn eine Person die rechtlichen Interessen und die Vertretung eines Minderjährigen wahrnimmt. Die Vormundschaft ersetzt fehlende oder nicht zur Sorge berechtigte Eltern. Die Vormundschaft betrifft nur Minderjährige.

Die Ergänzungspflegschaft liegt vor, wenn den Eltern, einem Elternteil oder einem Vormund ein Teilbereich des Sorgerechts für ein minderjähriges Kind entzogen wird. Der entzogene Teil des Sorgerechts wird auf einen Dritten übertragen. Dieser Dritte ist ein sogenannter Ergänzungspfleger.

Ihre Fachanwältin für Familienrecht in Hildesheim

Laura Elaine Hoffmann

Rechtsanwältin Laura Elaine Hoffmann ist Fachanwältin für Familienrecht und Sozialrecht. Durch den weiteren Schwerpunkt im Migrationsrecht, insb. Familiennachzug, beschäftigt sie sich auch intensiv mit Fragen des internationalen Familienrechts. Bei freien Trägern und Vereinigungen führt sie seit mehreren Jahren regelmäßig Fortbildungen zum Betreuungsrecht durch. Im Opferrecht steht sie minderjährigen und erwachsenen Opfern durch das gesamte Strafverfahren und OEG-Verfahren zur Seite. 

Testimonials

Einige Erfahrungsberichte unserer Mandant:innen

Mrs. Hoffmann was very helpful and managed to solve my problems. I recommend her as she is very insightful and keen to help.

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Ich habe eine Frau als Ehrenamtliche begleitet und war sehr beeindruckt von der Kanzlei. Die Beratung verlief ohne Hektik, mit viel Empathie und sehr umfassend. Die Mandantin war beruhigt, kannte ihre Rechte und wusste, dass ihr Fall in guten Händen ist.

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FAQ

Häufige Fragen zum Umgangs- und Sorgerecht

Vielen Menschen ergeht es so, dass sie schnell das Gefühl haben, dass das Jugendamt ihnen ihre Kinder wegnehmen möchte. Diese Sorge ist häufig nicht begründet. Eine Inobhutnahme kommt nur in besonders schweren Fällen in Betracht, wenn keine anderen Maßnahmen mehr zielführend sind.

Wir nehmen gleichwohl Ihre Sorgen ernst und klären zunächst, welche Probleme derzeit bestehen. In vielen Fällen stellt sich heraus, dass es sich um ein Kommunikationsproblem handelt. In diesen Fällen bemühen wir uns zwischen Ihnen unter Wahrung Ihrer Interessen und der Behörde zu vermitteln.

Stellt sich heraus, dass es hier doch begründete Bedenken gibt, stehen wir Ihnen zur Seite. Häufig können durch einen Runden Tisch Schwierigkeiten beseitigt werden. In besonders gelagerten Fällen begleiten wir Sie auch zu solchen Terminen.

Die Entscheidung, bei wem die Kinder bleiben (Aufenthaltsbestimmung), sollte idealerweise von beiden Eltern gemeinsam getroffen werden. Dabei sollten sich die Eltern ausschließlich vom Wohl der Kinder leiten lassen. In diesem Fall kann es auch bei der gemeinsamen Sorge (gemeinsames Sorgerecht) der Eltern verbleiben. Eine gerichtliche Entscheidung hierüber ist dann entbehrlich. Leider ist dies häufig nicht der Fall, sodass mithilfe des Jugendamtes oder ggf. des Familiengerichts eine Lösung hinsichtlich des Aufenthalts der Kinder zu treffen ist.

Dem anderen Teil steht ein Umgangsrecht zu. Kinder haben Anspruch auf Kontakt zu beiden Elternteilen, gleiches gilt umgekehrt. Die Ausgestaltung des Umgangsrechtes richtet sich ebenfalls nach dem Kindeswohl.

Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge werden bedeutsame Entscheidungen für die Kinder von den Eltern gemeinsam getroffen. Hierunter fallen beispielsweise Entscheidungen zur Schulwahl, der Ausbildung, der religiösen Erziehung sowie erhebliche medizinische Eingriffe.

Gewöhnliche Entscheidungen über das alltägliche Leben entscheidet der Elternteil allein, bei dem das Kind sich gerade aufhält. Ist beabsichtigt, einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf sich allein zu stellen, so müssen erhebliche Probleme und Differenzen der Eltern bei der Ausübung der gemeinsamen Sorge vorhanden sein. Allein ein Unwille, die Sorge weiterhin gemeinsam auszuüben, reicht nicht aus, die Übertragung der alleinigen Sorge durch ein Gericht zu erreichen. 

Dabei handelt es sich um den gesetzlichen Güterstand, in dem Ehegatten leben, wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben.

Durch die Eheschließung wird die Zuordnung von Vermögen zu dem einen oder anderen Ehegatten nicht verändert. Bis zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung gilt echte Gütertrennung.

Nur dann, wenn Ehegatten gemeinschaftlich etwas kaufen, zum Beispiel eine Immobilie für die sie dann auch beide als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, bilden sie gemeinsames Vermögen. Das könnten aber auch zwei Personen machen, die nicht miteinander verheiratet sind. Das so geschaffene gemeinsame Eigentum beruht also nicht auf der Ehe, sondern auf einer rechtsgeschäftlichen Entscheidung der Ehegatten.

Aufgrund der Regelungen zum Zugewinnausgleich erfolgt bei einer Scheidung eine Überprüfung, ob und gegebenenfalls welcher Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat.

Der Ausgleich erfolgt durch Geldzahlung. Hat ein Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen gebildet als der andere, ist er verpflichtet, die Hälfte der Differenz zwischen dem Wert der beiden Vermögen durch Geldzahlung auszugleichen. Die nennt sich Zugewinnausgleich.

Ganz oben steht immer das Kindeswohl.

Dies ist eine eher ungewöhnliche Konstellation, aber durchaus möglich. Das Familiengericht kann auch zum Umgang verpflichten. Nicht nur Elternteile, sondern auch die Kinder haben ein Recht auf Umgangskontakte zum nichtbetreuenden Elternteil.

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