Bestens beraten durch Fachanwälte im Familienrecht
Das Familienrecht regelt die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen, z. B. Mutter, Vater, Großeltern, Ehepaare. Dazu gehören unter anderem das Ehe-, Scheidungs-, Unterhalts-, Kindschafts-, Sorge- und Adoptionsrecht.
Unsere Anwälte für Familienrecht in Hildesheim bieten Ihnen rechtliche Beratung und Vertretung in allen familienrechtlichen Angelegenheiten an. Ob Sie eine Ehe schließen oder beenden wollen, ob Sie Fragen zum Unterhalt, zum Umgangsrecht oder zum Sorgerecht haben, ob Sie Probleme mit dem Jugendamt haben, ob eine Kindeswohlgefährdung im Raum steht, ob Sie Ihre Abstammung klären oder ein Kind adoptieren wollen. Als Kanzlei im Familienrecht mit fachanwaltlicher Kompetenz stehen wir Ihnen mit Erfahrung und Empathie zur Seite.
Ihr Anwalt für Familienrecht in Hildesheim
Vereinbaren Sie gerne ein persönliches Gespräch in unserer Kanzlei, wenn Sie unsere Hilfe benötigen. Sie erreichen uns unter der Rufnummer 05121 / 20 80 90 oder über unser Kontaktformular.
Unsere Rechtsanwälte befassen sich im Bereich des Familienrechts mit
Leistungsspektrum
Die Kanzlei Hammer Rechtsanwälte ist besonders auf den Rechtsbereich Familienrecht fokussiert und berät und vertritt Sie in allen Angelegenheiten rundum Kindschaftsrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht, Ehevertrag, Scheidung, Gewaltschutz, Kindesunterhalt etc.
Wir wissen, wie wichtig es ist, in familienrechtlichen Angelegenheiten einen vertrauensvolle Partner an Ihrer Seite zu haben. Deshalb nehmen wir uns Zeit für Sie und hören Ihnen zu. Wir erklären Ihnen Ihre Rechte und Pflichten verständlich und transparent.
Wir setzen uns für Ihre Interessen ein - vor Gericht oder außergerichtlich.
- Beratung vor Eingehen einer Ehe
- Beratung für Ehepaare mit internationalem Bezug
- Gestaltung von Eheverträgen
- Gestaltung von Stellvertretervollmachten bei Eheschließungen im Ausland
- Beratung und Vertretung bei Scheidungsanträgen und Eheauflösung
- Durchsetzung und Vollstreckung von Gewaltschutzbeschlüssen
- Entschiedenes Vorgehen bei häuslicher Gewalt
- Unterstützung bei Kindeswohlgefährdung
- Deeskalation bei drohendem Sorgerechtsentzug
- Beratung und Vertretung in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren
- Prüfung des Versorgungsausgleichs
- Durchsetzung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
- Durchsetzung von Zugewinnausgleichansprüchen
- Vertretung bei Vaterschaftsanfechtungen
- Beratung bei Adoption und Auswirkungen auf Schnittstellenrechtsgebiete
- Migrationsrechtliche Auswirkungen bei Scheidung
- Ehewirksamkeitserfordernisse im Rahmen des Familiennachzuges
Ihre Fachanwältin für Familienrecht in Hildesheim
Laura Elaine Hoffmann
Rechtsanwältin Laura Elaine Hoffmann ist Fachanwältin für Familienrecht und Sozialrecht. Durch den weiteren Schwerpunkt im Migrationsrecht, insb. Familiennachzug, beschäftigt sie sich auch intensiv mit Fragen des internationalen Familienrechts. Bei freien Trägern und Vereinigungen führt sie seit mehreren Jahren regelmäßig Fortbildungen zum Betreuungsrecht durch. Im Opferrecht steht sie minderjährigen und erwachsenen Opfern durch das gesamte Strafverfahren und OEG-Verfahren zur Seite.
Testimonials
Einige Erfahrungsberichte unserer Mandant:innen
Mrs. Hoffmann was very helpful and managed to solve my problems. I recommend her as she is very insightful and keen to help.
5 von 5 — Anonym
Ich habe eine Frau als Ehrenamtliche begleitet und war sehr beeindruckt von der Kanzlei. Die Beratung verlief ohne Hektik, mit viel Empathie und sehr umfassend. Die Mandantin war beruhigt, kannte ihre Rechte und wusste, dass ihr Fall in guten Händen ist.
Anonym
Top Kanzlei im Familienrecht. Frau Hoffmann ist klasse.
Anonym
FAQ
Häufige Fragen zum Familienrecht
Ein Ehevertrag kann dazu dienen, dass die Ehegatten für den Fall der Scheidung Streit und Kosten zu vermeiden. Das Gesetz stellt für die Trennung und die Scheidung von Ehegatten in der Regel ein angemessenes Instrumentarium zur Verfügung, um alle relevanten Probleme zu lösen. Mit dem Ehevertrag haben die Ehegatten die Möglichkeit, entsprechend ihrer individuellen Verhältnisse und Wertvorstellungen davon abweichende Regelungen zu treffen. Insbesondere kann sich ein Bedürfnis zum Abschluss eines Ehevertrages ergeben, wenn einer der Ehegatten selbstständig tätig ist, weil das Gesetz für seine Regelungen als Leitbild abhängig Beschäftigte Ehegatten hat.
Hier kommt es darauf an, wie sich Ihre Beziehung weiterentwickeln wird, z. B. ob Sie in Deutschland weiterhin leben werden oder beabsichtigen in ein anderes, ggf. drittes Land auszuwandern. Hierzu beraten wir Sie gerne umfassend, ob es ggf. sinnvoll ist, eine ehevertragliche Regelung zum anzuwendenden Recht zu treffen.
In einem Scheidungsverfahren müssen Sie sich immer dann durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn Sie selbst Anträge, z. B. auf Scheidung, Unterhalt, Zugewinnausgleich usw., stellen wollen. Lassen Sie sich nicht in einem derartigen Verfahren vertreten, können Sie zwar der Scheidung zustimmen, aber sich nicht gegen Anträge auf Zahlung von Unterhalt oder Zugewinnausgleich wehren.
Der Ehegatte, der keinen Anwalt beauftragt hat, kann häufig nicht beurteilen, ob er nicht weitergehende Rechte hat. Dieser Ehegatte sollte sich daher zumindest einmal im Rahmen einer Erstberatung von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Grundsätzlich wird bei einem Scheidungsverfahren die Ehe geschieden und von Gesetzes wegen lediglich der Versorgungsausgleich durchgeführt – außer die Ehe ist von kurzer Dauer. Alles andere wird nur auf Antrag eines Ehegatten behandelt.
Bei einer Ehescheidung entstehen Anwalts- sowie Gerichtskosten. Diese richten sich nach dem jeweiligen Verfahrenswert, welcher sich durch die Einkünfte der Eheleute und den Streitgegenständen ermittelt.
Der Verfahrensweg richtet sich nach dem dreifachen Nettoeinkommen, unter Umständen unter Abzug von Kinderfreibeträgen, je nachdem, ob Kinder vorhanden sind oder nicht. Hinzu kommt noch ein Wert für den Versorgungsausgleich und eventuelle Folgesachen.
Aus dem so ermittelten Wert errechnen sich die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz und die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Sofern Sie die Kosten nicht selbst aufbringen können, könnte ggf. Verfahrenskostenhilfe für Sie in Betracht kommen. Gerne beraten wir Sie, welche Unterlagen hierzu erforderlich sind.
Dabei handelt es sich um den gesetzlichen Güterstand, in dem Ehegatten leben, wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben.
Durch die Eheschließung wird die Zuordnung von Vermögen zu dem einen oder anderen Ehegatten nicht verändert. Bis zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung gilt echte Gütertrennung.
Nur dann, wenn Ehegatten gemeinschaftlich etwas kaufen, zum Beispiel eine Immobilie für die sie dann auch beide als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, bilden sie gemeinsames Vermögen. Das könnten aber auch zwei Personen machen, die nicht miteinander verheiratet sind. Das so geschaffene gemeinsame Eigentum beruht also nicht auf der Ehe, sondern auf einer rechtsgeschäftlichen Entscheidung der Ehegatten.
Aufgrund der Regelungen zum Zugewinnausgleich erfolgt bei einer Scheidung eine Überprüfung, ob und gegebenenfalls welcher Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat.
Der Ausgleich erfolgt durch Geldzahlung. Hat ein Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen gebildet als der andere, ist er verpflichtet, die Hälfte der Differenz zwischen dem Wert der beiden Vermögen durch Geldzahlung auszugleichen. Die nennt sich Zugewinnausgleich.
Die Entscheidung, bei wem die Kinder bleiben (Aufenthaltsbestimmung), sollte idealerweise von beiden Eltern gemeinsam getroffen werden. Dabei sollten sich die Eltern ausschließlich vom Wohl der Kinder leiten lassen. In diesem Fall kann es auch bei der gemeinsamen Sorge (gemeinsames Sorgerecht) der Eltern verbleiben. Eine gerichtliche Entscheidung hierüber ist dann entbehrlich. Leider ist dies häufig nicht der Fall, sodass mithilfe des Jugendamtes oder ggf. des Familiengerichts eine Lösung hinsichtlich des Aufenthalts der Kinder zu treffen ist.
Dem anderen Teil steht ein Umgangsrecht zu. Kinder haben Anspruch auf Kontakt zu beiden Elternteilen, gleiches gilt umgekehrt. Die Ausgestaltung des Umgangsrechtes richtet sich ebenfalls nach dem Kindeswohl.
Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge werden bedeutsame Entscheidungen für die Kinder von den Eltern gemeinsam getroffen. Hierunter fallen beispielsweise Entscheidungen zur Schulwahl, der Ausbildung, der religiösen Erziehung sowie erhebliche medizinische Eingriffe.
Gewöhnliche Entscheidungen über das alltägliche Leben entscheidet der Elternteil allein, bei dem das Kind sich gerade aufhält. Ist beabsichtigt, einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf sich allein zu stellen, so müssen erhebliche Probleme und Differenzen der Eltern bei der Ausübung der gemeinsamen Sorge vorhanden sein. Allein ein Unwille, die Sorge weiterhin gemeinsam auszuüben, reicht nicht aus, die Übertragung der alleinigen Sorge durch ein Gericht zu erreichen.
Ganz oben steht immer das Kindeswohl.
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