Arbeitsrecht | Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

Das Beamtenrecht gehört zum öffentlichen Recht und ist Teil des Besonderen Verwaltungsrechts.

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben bedarf der Staat natürlicher Personen, um handlungsfähig zu sein. Diese Aufgabe wird vom öffentlichen Dienst und insbesondere den Beamten wahrgenommen. Allein Beamte oder sogenannte „Beliehene“ dürfen hoheitlich für den Staat tätig sein. Das Beamtenrecht ist damit das Sonderrecht eines Teils der Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes.

Ein Beamter ist ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes, der auf Lebenszeit ernannt wird und besondere Pflichten und Rechte hat. Beamte sind nicht tarifgebunden, sondern erhalten ihre Besoldung nach einer gesetzlichen Besoldungsordnung. Beamte haben eine besondere Treuepflicht gegenüber dem Staat und sind an Weisungen gebunden.

Leistungesspektrum

Beamte unterstützen wir insbesondere mit viel Erfahrung und einem hohen Grad an Spezialisierung in folgenden Konstellationen:

Ein Thema, das immer wieder zu Fragen und Konflikten führt, ist die Konkurrentenklage. Dabei handelt es sich um eine Klage, die ein Beamter gegen die Besetzung einer höherwertigen Stelle mit einem anderen Bewerber erheben kann. Die Konkurrentenklage ist ein Instrument, um die Rechtmäßigkeit einer Beförderungsentscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls die eigene Bewerbung durchzusetzen.

Die Voraussetzungen für eine Konkurrentenklage sind, dass der Kläger selbst an der ausgeschriebenen Stelle interessiert war, sich ordnungsgemäß beworben hat und mindestens gleich geeignet ist wie der ausgewählte Bewerber. Außerdem muss der Kläger einen Rechtsbehelf gegen die Auswahlentscheidung eingelegt haben, bevor er Klage erhebt. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Auswahlentscheidung beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Die Konkurrentenklage ist ein komplexes und langwieriges Verfahren, das hohe Anforderungen an die Begründung und den Nachweis der eigenen Eignung stellt. Daher ist es ratsam, sich frühzeitig von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten und vertreten zu lassen. Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung und Expertise in diesem Bereich und kann Ihnen helfen, Ihre Rechte als Beamter zu wahren und Ihre Karrierechancen zu verbessern.

Beurteilungen sind ein wesentliches Instrument der Personalentwicklung und der Laufbahngestaltung im öffentlichen Dienst. Sie sollen die Leistung, die Eignung und die Befähigung der Beamtinnen und Beamten objektiv und nachvollziehbar bewerten. Allerdings kann es vorkommen, dass Sie mit Ihrer Beurteilung nicht einverstanden sind oder dass Sie sich ungerecht behandelt fühlen. In diesem Fall haben Sie verschiedene Möglichkeiten, sich zu wehren.

Zunächst sollten Sie versuchen, das Gespräch mit Ihrer oder Ihrem Vorgesetzten zu suchen und Ihre Bedenken zu äußern. Möglicherweise handelt es sich um ein Missverständnis oder eine Fehleinschätzung, die sich durch ein klärendes Gespräch beheben lässt. Wenn das nicht möglich ist oder nicht zum gewünschten Ergebnis führt, können Sie innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch gegen Ihre Beurteilung einlegen. Dieser muss schriftlich und begründet erfolgen. Der Widerspruch wird dann von einer höheren Dienstbehörde geprüft, die entweder Ihrer Beurteilung zustimmt oder eine Änderung veranlasst.

Sollte auch der Widerspruch erfolglos bleiben, können Sie als letztes Mittel Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Dabei müssen Sie beachten, dass das Gericht nur die Rechtmäßigkeit Ihrer Beurteilung überprüft, nicht aber deren inhaltliche Richtigkeit. Das bedeutet, dass das Gericht nur eingreift, wenn Ihre Beurteilung gegen gesetzliche Vorschriften oder allgemeine Grundsätze des Beurteilungsrechts verstößt, zum Beispiel wenn sie willkürlich, unverhältnismäßig oder diskriminierend ist. Das Gericht kann dann Ihre Beurteilung aufheben oder ändern.

Wie Sie sehen, haben Sie als Beamte verschiedene Möglichkeiten, sich gegen eine unzufriedene Beurteilung zu wehren. Allerdings sollten Sie dabei immer die Fristen und Formalien beachten, die für Ihren Fall gelten. Außerdem sollten Sie sich bewusst sein, dass ein Streit über Beurteilungen auch negative Folgen für Ihr Arbeitsklima und Ihr Vertrauensverhältnis zu Ihrer oder Ihrem Vorgesetzten haben kann. Deshalb empfehle ich Ihnen, sich bei Bedarf an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden, der Sie kompetent beraten und vertreten kann.

Ein Dienstunfall ist ein Unfall, der einen Beamten während oder in Folge seiner dienstlichen Tätigkeit trifft und seine Gesundheit schädigt. Die Anerkennung eines Dienstunfalls hat für den Beamten verschiedene Vorteile, wie z.B. die Gewährung von Heilfürsorge, Unfallausgleich oder Unfallruhegehalt.

Um einen Dienstunfall anerkennen zu lassen, muss der Beamte den Unfall unverzüglich seinem Dienstherrn melden und einen Antrag auf Anerkennung stellen. Der Dienstherr prüft dann, ob die Voraussetzungen für einen Dienstunfall vorliegen und entscheidet über den Antrag. Dabei muss er sich an die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung halten.

Wenn der Dienstherr den Antrag ablehnt oder nur teilweise anerkennt, kann der Beamte innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen oder Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Streit über Dienstunfähigkeit oder Dienstfähigkeit ist ein häufiges Problem, das Beamte betrifft, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, ihren Dienst zu erfüllen. Dabei kann es zu Konflikten mit dem Dienstherrn kommen, der die Dienstunfähigkeit anzweifelt oder eine andere Verwendung für den Beamten vorschlägt. In solchen Fällen ist es wichtig, Ihre Rechte und Pflichten als Beamter zu kennen und sich rechtzeitig anwaltlich vertreten zu lassen.

Die Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn ein Beamter aufgrund seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Dabei muss nicht nur die aktuelle Tätigkeit, sondern auch jede andere zumutbare Verwendung innerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeschlossen sein. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit erfolgt durch den Dienstherrn auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens. Der Beamte hat jedoch das Recht, ein Gegengutachten einzuholen und gegebenenfalls Widerspruch oder Klage gegen die Entscheidung des Dienstherrn einzulegen. Wird vollständige Dienstunfähigkeit festgestellt, erfolgt eine Versetzung in den (vorzeitigen) Ruhestand.

Die Dienstfähigkeit liegt vor, wenn ein Beamter seine Dienstpflichten trotz gesundheitlicher Einschränkungen noch erfüllen kann. Dabei kann der Dienstherr dem Beamten eine andere Verwendung zuweisen, die seinen Fähigkeiten und Neigungen entspricht. Dies kann zum Beispiel eine Versetzung in eine andere Behörde oder eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes bedeuten. Der Beamte muss einer solchen Zuweisung grundsätzlich zustimmen, es sei denn, sie ist unzumutbar oder verstößt gegen das Alimentationsprinzip. Auch hier kann der Beamte seine Rechte durch Widerspruch oder Klage geltend machen.

Wenn Sie als Beamter in einen Streit über Ihre Dienstunfähigkeit oder Dienstfähigkeit geraten, sollten Sie sich nicht allein auf die Einschätzung des Dienstherrn oder des Amtsarztes verlassen. Es ist ratsam, sich frühzeitig an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden, der Ihre Situation individuell prüft und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützt. Wir stehen Ihnen gerne mit unserer Erfahrung und unserem Fachwissen zur Seite und beraten Sie umfassend zu diesem komplexen Thema.

Dieser Anspruch bedeutet, dass Beamte eine Tätigkeit ausüben sollen, die ihrer Qualifikation, ihrer Besoldungsgruppe und ihrem Status entspricht. Der Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung ist in Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes verankert und dient dem Schutz der Berufsfreiheit und der Würde der Beamten.

Wenn Sie als Beamter eine Tätigkeit zugewiesen bekommen, die unter Ihrem Amtsniveau liegt oder nicht zu Ihrem Aufgabenbereich passt, können Sie sich dagegen wehren. Sie haben das Recht, eine Überprüfung Ihrer Beschäftigungssituation zu verlangen und gegebenenfalls eine andere Tätigkeit zu beantragen. Dabei müssen Sie jedoch beachten, dass der Dienstherr einen gewissen Spielraum bei der Zuweisung von Aufgaben hat und nicht jede Abweichung vom Amt einen Verstoß gegen den Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung darstellt. Es kommt immer auf den Einzelfall an, ob eine Beschäftigung amtsangemessen ist oder nicht.

Wenn Sie Zweifel haben oder sich ungerecht behandelt fühlen, können Sie sich vertrauensvoll an uns wenden. Wir helfen Ihnen gerne weiter und vertreten Ihre Interessen gegenüber dem Dienstherrn und vor Gericht, falls nötig.

Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer anderen Dienststelle oder einer anderen Tätigkeit, die der Laufbahn des Beamten entspricht oder zu der er befähigt ist. Eine Abordnung kann sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstherrn erfolgen. Eine Abordnung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Beamten zulässig, es sei denn, sie dauert nicht länger als fünf Jahre und ist aus dienstlichen Gründen dringend erforderlich. Eine Abordnung ohne Zustimmung kann nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, zum Beispiel bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder bei einer wesentlichen Störung des Dienstbetriebs.

Wenn Sie als Beamter mit einer Abordnung nicht einverstanden sind, können Sie sich dagegen wehren. Sie haben das Recht, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Abordnungsverfügung Widerspruch einzulegen. Dabei sollten Sie Ihre Gründe für die Ablehnung der Abordnung darlegen und gegebenenfalls Beweise beifügen. Zum Beispiel können Sie sich auf persönliche, familiäre oder gesundheitliche Umstände berufen, die eine Abordnung unzumutbar machen. Sie können auch geltend machen, dass die Abordnung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht oder dass sie Ihre berufliche Entwicklung beeinträchtigt.

Wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wird, können Sie vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben. Dabei sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten und vertreten lassen. Dieser kann Ihnen helfen, eine einvernehmliche Lösung mit Ihrem Dienstherrn zu finden oder eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken, die Ihrer Situation gerecht wird.

Ein Disziplinarverfahren ist ein Verfahren, das die Dienstbehörde oder die Disziplinarbehörde gegen einen Beamten einleitet, wenn dieser gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat. Das Disziplinarverfahren kann zu verschiedenen Disziplinarmaßnahmen führen, wie zum Beispiel einer Verwarnung, einer Geldbuße, einer Kürzung der Dienstbezüge, einer Zurückstufung oder einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Das Disziplinarverfahren ist in den jeweiligen Landesdisziplinargesetzen oder im Bundesdisziplinargesetz geregelt. Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen rund um das Disziplinarverfahren. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu wahren und eine angemessene Lösung zu finden.

Vereinbaren Sie gerne ein persönliches Gespräch in unserer Kanzlei, wenn Sie unsere Hilfe benötigen. Sie erreichen uns unter der Rufnummer 05121 / 20 80 90 oder über unser Kontaktformular.

Wichtige Begriffe

Als Beamte im öffentlichen Dienst sollten Sie schon häufiger über folgende wichtige Begriffe gestolpert sein, die wir Ihnen hier näher erläutern:

Das Beamtenverhältnis (insbesondere Begründung, Beendigung, Rechte und Pflichten) ist einseitig hoheitlich durch Gesetz vom Gesetzgeber ausgestaltet, wobei seine Umsetzung im Einzelnen allerdings häufig durch mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakte erfolgt. Damit unterscheidet sich das Beamtenrecht entscheidend vom Arbeitsrecht, wo zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Individualarbeitsvertrag bzw. den Tarifvertragsparteien ein kollektiver Arbeitsvertrag (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) ausgehandelt wird.

Dabei wird das Recht der Bundesbeamten allein durch den Bund geregelt. Das für Landes- und Kommunalbeamte geltende Recht liegt demgegenüber seit der Föderalismusreform teilweise gemeinsam beim Bund und den Ländern (Statusrechte und - pflichten), überwiegend aber bei den Ländern (insbesondere Besoldung, Versorgung und Laufbahnen).

Bundeseinheitlich gelten das Beamtenstatusgesetz, das Besoldungsrecht und Versorgungsrecht regeln die Länder, teilweise abweichend, teilweise identisch mit dem Bund. Für Bundesbeamte findet weiterhin das Bundesbeamtengesetz Anwendung, während die Länder ihre jeweiligen Landesbeamtengesetze erlassen haben.

Der Grundsatz des Berufsbeamtentums besagt, dass Beamte eine besondere Treuepflicht gegenüber dem Staat haben, dem sie dienen, und dass sie sich in ihrem Amt neutral, unparteiisch und sachlich verhalten müssen. Dieser Grundsatz ist in Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes verankert und gilt für alle Beamten auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene.

Der Grundsatz des Berufsbeamtentums hat mehrere Konsequenzen für die Rechte und Pflichten von Beamten. Zum einen bedeutet er, dass Beamte nicht streiken dürfen, da dies die Funktionsfähigkeit des Staates beeinträchtigen würde. Zum anderen bedeutet er, dass Beamte eine besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn genießen, die sich unter anderem in der Alimentation, der Versorgung im Alter und der Beihilfe bei Krankheit ausdrückt. Außerdem bedeutet der Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass Beamte sich politisch betätigen dürfen, solange sie dabei die Grenzen ihrer Neutralitätspflicht nicht überschreiten. Das heißt, dass sie beispielsweise einer Partei angehören oder sich an Wahlen beteiligen können, aber keine extremistischen Positionen vertreten oder ihren Dienst für politische Zwecke missbrauchen dürfen.

Die Beförderung von Beamten ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die sich je nach Bundesland, Dienstherr und Laufbahngruppe unterscheiden können. Grundsätzlich gilt jedoch, dass eine Beförderung nur möglich ist, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Sie haben die erforderliche Qualifikation für die höhere Besoldungsgruppe erworben, zum Beispiel durch eine erfolgreich abgeschlossene Fortbildung oder ein Studium.
  • Sie haben die vorgeschriebene Mindestdienstzeit in der aktuellen Besoldungsgruppe absolviert, die je nach Laufbahn zwischen zwei und fünf Jahren liegen kann.
  • Sie haben sich durch Ihre Leistung und Eignung für die höhere Position empfohlen, was durch regelmäßige Beurteilungen und Gespräche mit Ihrem Vorgesetzten festgestellt wird.
  • Es gibt eine freie Planstelle in der höheren Besoldungsgruppe, die mit Ihrem Profil übereinstimmt und für die Sie sich bewerben können.


Die Beförderung von Beamten ist also kein automatischer Prozess, sondern erfordert eine aktive Mitwirkung von Ihrer Seite. Sie sollten sich daher regelmäßig über Ihre beruflichen Perspektiven informieren, Ihre Qualifikationen erweitern und Ihre Leistungsbereitschaft zeigen. Außerdem sollten Sie sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen Ihrer Beförderungsmöglichkeiten bewusst sein, um Ihre Ansprüche geltend zu machen oder gegebenenfalls Widerspruch einzulegen.

Beurteilungen sind ein wichtiges Instrument der Personalentwicklung im öffentlichen Dienst, das die Leistung und Eignung von Beamten bewertet. Beurteilungen dienen sowohl der Förderung als auch der Auswahl von Beamten für Beförderungen, Versetzungen oder andere Laufbahnmaßnahmen. Beurteilungen müssen nach den Grundsätzen der Objektivität, Gleichbehandlung, Transparenz und Nachvollziehbarkeit erfolgen. Beurteilungen werden in der Regel von den unmittelbaren Vorgesetzten erstellt, die die Beamten regelmäßig beobachten und beurteilen können. Die Beurteilten haben ein Recht auf Anhörung, Einsichtnahme und ggf. Widerspruch gegen ihre Beurteilung. Beurteilungen können gerichtlich überprüft werden, wenn sie fehlerhaft oder rechtswidrig sind.

Der Alimentationsgrundsatz ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der im Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes verankert ist. Er besagt, dass der Dienstherr verpflichtet ist, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm einen nach seinem Dienst, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.

Der Alimentationsgrundsatz soll dem Beamten eine unabhängige und pflichtgemäße Amtsführung ermöglichen und ihn vor wirtschaftlichen Nöten und Korruptionsgefahren schützen. Die Alimentation umfasst sowohl die Besoldung während des aktiven Dienstes als auch die Versorgung im Krankheitsfall, bei Dienstunfähigkeit oder im Ruhestand. Die Höhe der Alimentation richtet sich nach dem Amt, das der Beamte bekleidet, und wird durch das Bundesbesoldungsgesetz oder die Landesbesoldungsgesetze geregelt. Der Gesetzgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, muss aber die amtsangemessene Alimentation an die jeweiligen Zeitverhältnisse anpassen und darf nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.

Pension und Ruhegehalt sind die Bezeichnungen für die Altersversorgung von Beamten, die sich von der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten unterscheidet. Beamte zahlen keine Beiträge in die Rentenversicherung ein, sondern erhalten im Ruhestand eine Pension, die sich nach ihren letzten Dienstbezügen und ihrer Dienstzeit bemisst. Die Höhe der Pension beträgt in der Regel bzw. maximal 71,75 Prozent des letzten Dienstbezüges, kann aber je nach Bundesland variieren. Die Pension wird jährlich an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Sowohl Pension als auch Ruhegehalt sind steuerpflichtig und unterliegen dem Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung.

Pension und Ruhegehalt sind die Bezeichnungen für die Altersversorgung von Beamten, die sich von der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten unterscheidet. Ruhegehalt ist die Bezeichnung für die Pension, die Beamte erhalten, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Das Ruhegehalt ist niedriger als die reguläre Pension und richtet sich nach dem Grad der Dienstunfähigkeit. Die Mindestversorgung beträgt 35 Prozent der letzten Dienstbezüge. Sowohl Pension als auch Ruhegehalt sind steuerpflichtig und unterliegen dem Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung.

Die Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn ein Beamter aufgrund seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Dabei muss nicht nur die aktuelle Tätigkeit, sondern auch jede andere zumutbare Verwendung innerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeschlossen sein. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit erfolgt durch den Dienstherrn auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens. Der Beamte hat jedoch das Recht, ein Gegengutachten einzuholen und gegebenenfalls Widerspruch oder Klage gegen die Entscheidung des Dienstherrn einzulegen.

Die Dienstfähigkeit liegt vor, wenn ein Beamter seine Dienstpflichten trotz gesundheitlicher Einschränkungen noch erfüllen kann. Dabei kann der Dienstherr dem Beamten eine andere Verwendung zuweisen, die seinen Fähigkeiten und Neigungen entspricht. Dies kann zum Beispiel eine Versetzung in eine andere Behörde oder eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes bedeuten. Der Beamte muss einer solchen Zuweisung grundsätzlich zustimmen, es sei denn, sie ist unzumutbar oder verstößt gegen das Alimentationsprinzip. Auch hier kann der Beamte seine Rechte durch Widerspruch oder Klage geltend machen.

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Hildesheim

Ole M. Hammer

Rechtsanwalt Ole M. Hammers Schwerpunkte sind das Arbeitsrecht, das Sozialrecht und das Steuerrecht sowie die zugehörigen Schnittmengen. Im Arbeitsrecht beschäftigt er sich intensiv mit Kündigungsschutzverfahren und Lohn- sowie Überstundenstreitigkeiten, Zeugnisfragen und Vertragsgestaltung. Im Sozialrecht ist er aufgrund medizinischer Kenntnisse insbesondere erfahren im sogenannten medizinischen Sozialrecht und kennt vertieft die Probleme des Sozialversicherungsrechts. Im Zusammenhang mit steuerrechtlichen Fragen vertritt er Sie im Steuerstrafrecht, bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt, im Erbrecht und bei der Vertragsgestaltung, auch im Gesellschaftsrecht.

Testimonials

Einige Erfahrungsberichte unserer Mandant:innen

Die Tipps von Herrn Hammer haben zum Erfolg geführt. Bei Problemen würden wir Herrn Hammer gern wieder kontaktieren.

5 von 5 — Anonym

Eir haben uns sehr gut beraten gefühlt. Herr Hammer macht einen sehr fachlichen Eindruck. Die Erklärungen war sehr schlüssig und verständlich. Er hat sich viel Zeit für die Beratung genommen und ist auf all unsere Fragen eingegangen.

5 von 5 — Anonym

Alles super, ich werde Sie weiterempfehlen!
Ganz herzlichen Dank für Ihre professionelle und kompetente Unterstützung ☺️

5 von 5 — Anonym

FAQ

Häufige Fragen zum Beamtenrecht

Als Arbeitnehmer haben Sie verschiedene Rechte, die im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag, im Betriebsverfassungsgesetz, im Arbeitszeitgesetz, im Kündigungsschutzgesetz und in anderen Gesetzen geregelt sind. Zu diesen Rechten gehören unter anderem das Recht auf angemessene Vergütung, das Recht auf Urlaub, das Recht auf Arbeitsschutz, das Recht auf Gleichbehandlung und das Recht auf Mitbestimmung.

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Rechte verletzt, sollten Sie zunächst versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dazu können Sie sich an Ihren Betriebsrat oder an eine Gewerkschaft wenden, falls Sie Mitglied sind. Wenn das nicht hilft oder es z.B. keinen Betriebsrat gibt, können Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden, der Sie berät und gegebenenfalls vor dem Arbeitsgericht vertritt.

Sie haben das Recht, eine schriftliche Kündigung zu erhalten, die den Kündigungsgrund angibt. Sie haben auch das Recht, eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben, wenn Sie der Meinung sind, dass die Kündigung unwirksam oder sozial ungerechtfertigt ist.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, können Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Mit dieser Klage können Sie die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen und Ihren Arbeitsplatz erhalten oder eine Abfindung verlangen. Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Größe des Betriebs, der Dauer Ihrer Beschäftigung, dem Kündigungsgrund und dem Vorliegen eines Sozialplans.

Arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen dauern kürzer als in fast allen Rechtsgebieten. Gerade im Gerichtsverfahren gilt ein besonderer „Beschleunigungsgrundsatz“, der dazu führt, dass von allen deutschen Gerichte Arbeitsgerichte die kürzesten Verfahrensdauern haben.

Außergerichtlich hängt die Dauer eines Verfahrens jeweils auch von der Gegenseite ab. Häufig lassen sich im Arbeitsrecht Ansprüche aber auf diesem Wege klären. Die Dauer liegt dann zwischen einigen Wochen und 2 oder 3 Monaten. Auch hier gibt es, sowohl nach unten als auch nach oben, immer Ausreißer.

Im Gerichtsverfahren besteht im Arbeitsrecht die Besonderheit, dass das Verfahren mit einem frühen Gerichtstermin beginnt, der nur zu einer möglichen Einigung dienen soll. Bei Kündigungen sollend ie Gerichte diesen innerhalb von 2 Wochen ab Klageerhebung bestimmen, in allen anderen Verfahren versuchen sie dies ebenso, jedoch nachrangig nach Kündigungen und insbesondere fristlosen Kündigungen. In vielen Fällen ist bereits in diesem Termin eine Einigung möglich und das Verfahren endet. Dies liegt auch daran, dass das arbeitsgerichtliche Prozessrecht einen Vergleich häufig attraktiv für beide Seiten macht.

Auch hier kann es jedoch Verzögerungen geben, z.B. durch Krankheitsfälle oder bei Terminsverlegungen aufgrund von Verhinderung von Gericht oder Verfahrensbeteiligten.

Im Arbeitsrecht benötigen wir fast immer

  • den Arbeitsvertrag und eventuelle Vertragsänderungen oder Ergänzungen,
  • Vorgänger des Arbeitsvertrags,
  • die letzten drei Entgeltabrechnungen und
  • die Korrespondenz mit der Gegenseite zu Ihrem Anliegen.


In betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten benötigen wir hingegen sehr unterschiedliche Unterlagen. Häufig gibt es aber ebenfalls wichtige Betriebsvereinbarungen, Sitzungsprotokolle, Informationsschreiben, Anhörungen oder Korrespondenz, die uns im Rahmen eines ersten Gesprächs weiterhilft.

Die Unterlagen können Sie uns über Ihre WebAkte oder die App E.SY One (unterschiedliche Darstellungen derselben Nachrichten), die wir Ihnen jeweils zu einem Termin freischalten, oder auch per E-Mail übermitteln. Ebenso geht dies natürlich per Post, durch Einwurf in unseren Briefkasten oder durch Abgabe an unserem Empfang zu unseren Öffnungszeiten.

Im laufenden Mandat informieren wir Sie über jedes ein- oder ausgehende Schriftstück. Die Abschriften erhalten Sie übersichtlich sortiert in Ihrer WebAkte oder die App E.SY One in der Regel am selben oder am darauffolgenden Tag. Auf diesem Weg informieren wir Sie auch über neue Umstände, bieten Ihnen Terminsbuchungen für Rücksprachen oder beantworten Ihnen Fragen.

Im Arbeitsrecht ist immer das Arbeitsverhältnis oder die gute Stimmung in diesem in Gefahr. Zumeist streitet man sich daher erst, wenn die Streitthemen selbst einer weiteren guten Zusammenarbeit entgegenstehen.

Sozialrechtliche, steuerrechtliche oder sonstige Konsequenzen mindern wir durch die Form der Verfahrensführung, unseren Rat und häufig die Gestaltung von Vergleichen oder Einigungen.

Soll das Arbeitsverhältnis durch unsere Tätigkeit nicht belastet oder der Ton durch das Auftreten von Rechtsanwälten nicht verschärft werden, halten wir uns auch im Hintergrund und arbeiten Ihnen nur zu, indem wir z.B. beraten und Schreiben für sie vorformulieren, die Sie selbst auf Ihrem Briefkopf oder per E-Mail versenden.

Als Rechtsanwälte sind wir Ihre Partner in rechtlichen Angelegenheiten. Wir beraten Sie, vertreten Sie außergerichtlich oder vor Gericht und setzen Ihre Interessen durch. Dabei haben wir sowohl Rechte als auch Pflichten, die sich aus dem Gesetz und dem Mandatsvertrag ergeben. Genauso haben auch Sie als Mandant Rechte und Pflichten, die Sie beachten sollten.

Zu Ihren Rechten als Mandant gehören:

  • Das Recht auf eine umfassende, sachgerechte und verständliche Beratung
  • Das Recht auf eine angemessene und transparente Vergütung
  • Das Recht auf Einsicht in Ihre Akte und auf Herausgabe von Unterlagen
  • Das Recht auf freie Anwaltswahl und auf Kündigung des Mandats
  • Das Recht auf Verschwiegenheit und Datenschutz


Zu Ihren Pflichten als Mandant gehören:

  • Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Information
  • Die Pflicht zur Mitwirkung und zur Erreichbarkeit
  • Die Pflicht zur Zahlung des Honorars und der Auslagen
  • Die Pflicht zur Treue und zur Rücksichtnahme


Von Ihnen erwarten wir, dass Sie uns Ihr Vertrauen schenken, uns alle relevanten Fakten mitteilen, unsere Ratschläge zumindest sorgfältig in Erwägung ziehen und unsere Arbeit wertschätzen. Nur so können wir Ihnen eine optimale rechtliche Betreuung bieten.

Für die Erstberatung entstehen keine gesonderten Kosten, wenn Sie uns auch mit Ihrer Vertretung beauftragen. Wir nehmen jedoch häufig zum Erstberatungsgespräch einen Vorschuss. Bleibt es bei der reinen Erstberatung, so betragen die Kosten maximal 249,90 EUR, wobei diese sich nach dem Einzelfall (Höhe des Streitwerts (s.u.), Schwierigkeit der Angelegenheit, Bedeutung der Angelegenheit für Sie, unser Aufwand usw.) richten.

Die Kosten richten sich zumeist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und nach diesem nach dem „Streitwert“. Dieser beschreibt den „Wert“ des Rechtsstreits. Diesem Wert ist eine Gebührentabelle zugeordnet. Deren Werte werden dann mit einem Faktor für die Tätigkeit multipliziert.

Genaueres finden Sie auf unserer Seite Kosten.

Im Arbeitsrecht ist jedoch eine Besonderheit zu beachten: Gemäß Art. 12a ArbGG trägt jede Partei die eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Dies ändert sich erst in der 2. Instanz, vor dem Landesarbeitsgericht. Dies bedeutet, dass Sie immer unsere Kosten selbst tragen müssen, egal ob Sie gewinnen oder verlieren. Sie müssen aber umgekehrt auch nie die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite tragen – außer ab der 2. Instanz.

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