Familienrecht

Unterhalt

Kindesunterhalt und Unterhaltsansprüche – Anwalt in Hildesheim

Unterhalt als Rechtsbegriff umfasst im Familienrecht eine Vielzahl von Tatbeständen, mit denen einzelne Personen verpflichtet werden können, die Existenz eines Angehörigen abzusichern. Die Leistung von Unterhalt kann zum einen durch Geldunterhalt oder Naturalunterhalt erfolgen. Mit Geldunterhalt sind regelmäßige, i. d. R. monatliche Zahlungen an einen Angehörigen, z. B. Kinder, getrennt lebende Ehegatten oder Eltern, gemeint. Bei Kindesunterhalt wird der Betrag in den meisten Fällen mithilfe der sog. Düsseldorfer Tabelle berechnet. Der Naturalunterhalt umfasst u. a. die Zurverfügungstellung von Unterkunft, Betreuung, Nahrung, Kleidung und Taschengeld. Dieser wird bei Minderjährigen i. d. R. von der Person erbracht, bei der das Kind ausschließlich lebt.

Besonderheiten ergeben sich beim Wechselmodell, das u. U. Unterhaltsleitungen komplett entfallen lassen kann oder bei dem beide Elternteile anteilig barunterhaltspflichtig sind, wenn die Eltern die Betreuung des Kindes exakt 50:50 aufteilen. (Sog. Echtes Wechselmodell) Bei dem unechten Wechselmodell, bei dem ein Elternteil ein sehr ausgedehntes Umgangsmodell mit dem Kind ausübt, aber nicht zu genau 50 Prozent das Kind versorgt, tritt u. U. wiederum die übliche Berechnung eines Geldunterhalts an die Stelle.

Gesetzlicher Übergang von Unterhaltsansprüchen an die Kommune oder das Jobcenter bei Kindes- und Elternunterhalt

Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig von uns als Fachanwälte für Familien- und Sozialrecht beraten zu lassen, wenn Sie ein Auskunftsverlangen des Jobcenters oder des Sozialamts per Post erreicht. Dies passiert, wenn das Jobcenter oder Sozialamt für Angehörige Vorschüsse leistet.
Sie erhalten i. d. R. einen Fragebogen, in dem Sie Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen offen legen sollen. Wir raten Ihnen bereits mit Erhalt dieser Auskunft einen Termin bei uns zu machen, um sodann eine familienrechtliche Unterhaltsberechnung sowie eine sozialrechtliche Vergleichsberechnung für Sie durchzuführen und die weitere Korrespondenz mit dem Jobcenter oder Sozialamt zu übernehmen. Oft ist dann der Gang vor das Familiengericht durch die Behörde vermeidbar.

Leistungesspektrum

Das Fachgebiet Unterhalt beinhaltet zahlreiche Aspekte, in denen wir Ihnen mit unserer Erfahrung und Fachkompetenz zur Seite stehen.

  • Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder
  • Familienunterhalt
  • Betreuungsunterhalt
  • Unterhalt von Ehegatten oder Partnern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • Trennungsunterhalt
  • Nachehelicher Unterhalt
  • Elternunterhalt
  • Unterhalt wegen Verwandtschaft
  • Gesetzlicher Übergang von Unterhaltsansprüchen an die Kommune oder das Jobcenter
  • Berechnung von Unterhaltsansprüchen
  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung zur Geltendmachung von Ansprüchen
  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung zur Abwehr von Ansprüchen
  • Vollstreckung von Unterhalt
  • Abänderung von Unterhaltstiteln
  • Gestaltung vertraglicher Unterhaltsvereinbarungen

Vorbereitung und Durchsetzung von Kündigungen

Als letzteren, aber sicherlich nicht unwichtigsten Bereich, helfen wir Ihnen auch bei der Vorbereitung und Durchsetzung von Kündigungen. Wir helfen Ihnen bereits im Vorfeld, Fehler zu vermeiden und eine Kündigung bestmöglich vorzubereiten, sei es, dass wir z.B. die notwendigen Belege mit Ihnen im Vorfeld erörtern und zusammentragen, einen Arbeitnehmer zu Erklärung zu einer möglichen Schwerbehinderung auffordern oder Ihnen bei dem vielfältigen Formalien einer Kündigung helfen.

Im Arbeitsrecht besteht ein großes Risiko durch rein formale Fehler das Prozessrisiko erheblich zu erhöhen, bis hin zu einem Verlust des Kündigungsschutzprozesses allein wegen solcher Fehler. Wir helfen Ihnen, die Vorgaben z.B. dem Kündigungsschutzgesetze, beim Sonderkündigungsschutz wegen Schwangerschaft oder Schwerbehinderung, von Immissionsschutz-, Wasserschutz oder Datenschutzbeauftragten, bei Änderungskündigungen, bei den Kündigungsfristen und auch bei der Betriebsratsanhörung sicher einzuhalten.

Ihre Spezialistin

Laura Elaine Hoffmann

Rechtsanwältin Laura Elaine Hoffmann ist Fachanwältin für Familienrecht und Sozialrecht. Durch den weiteren Schwerpunkt im Migrationsrecht, insb. Familiennachzug, beschäftigt sie sich auch intensiv mit Fragen des internationalen Familienrechts. Im Opferrecht steht sie minderjährigen und erwachsenen Opfern durch das gesamte Strafverfahren und OEG-Verfahren zur Seite. 

Testimonials

Einige Erfahrungsberichte unserer Mandant:innen

Mrs. Hoffmann was very helpful and managed to solve my problems. I recommend her as she is very insightful and keen to help.

5 von 5 — Anonym

Ich habe eine Frau als Ehrenamtliche begleitet und war sehr beeindruckt von der Kanzlei. Die Beratung verlief ohne Hektik, mit viel Empathie und sehr umfassend. Die Mandantin war beruhigt, kannte ihre Rechte und wusste, dass ihr Fall in guten Händen ist.

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Top Kanzlei im Familienrecht. Frau Hoffmann ist klasse.

Anonym

FAQ

Häufige Fragen zum Unterhalt

Leben Sie getrennt, können Sie den nach Ihren Lebensverhältnissen und Ihren gemeinsamen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Trennungsunterhalt verlangen.

Sind Sie nicht erwerbstätig, brauchen Sie Ihren Lebensunterhalt nur dann selbst zu verdienen, wenn dies nach Ihren persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann. Dabei sind eine frühere Erwerbstätigkeit, die Ehedauer sowie Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Haben Sie bislang die Haushaltsführung verantwortet, wird Ihnen also nicht ohne Weiteres eine Berufstätigkeit zugemutet.

Die Unterhaltszahlung ist in Geld monatlich im Voraus zu leisten. Auch hier kommt es darauf an, dass Sie selbst bedürftig sind und Ihr Ehepartner leistungsfähig ist. Auf den Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) kommt es dabei nicht an.

Um einen Unterhaltsanspruch geltend zu machen, bedarf es vorab der Klärung der Einkommensverhältnisse. Verwandte in gerader Linie (Elternteile – Kind – Großeltern) sind gegenseitig verpflichtet, über ihr Einkommen und ihre Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen. Die gleiche Pflicht betrifft Ehegatten untereinander.
Auf Verlangen sind Einkommensbelege sowie ein systematisches Verzeichnis von Einnahmen und Ausgaben vorzulegen und dessen Vollständigkeit nach bestem Wissen ggf. an Eides statt zu versichern.
Verweigert die unterhaltspflichtige Person die Auskunft, kann die Auskunft auch gerichtlich geltend gemacht werden.

Der nichteheliche Vater hat der Mutter für die Zeit von sechs Wochen vor sowie bis acht Wochen nach der Geburt Unterhalt zu gewähren. Das Unterhaltsrecht stellt für den Anspruch dem Grunde nach keine Voraussetzungen auf. 
Der Vater ist darüber hinaus in den ersten drei Lebensjahren des Kindes gegenüber der Mutter unterhaltspflichtig, ohne dass diese verpflichtet wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seine Unterhaltspflicht verlängert sich über die drei Jahre hinaus, solange und soweit es der „Billigkeit“ entspricht.
Dabei geht es um die Frage, inwieweit der Mutter eine volle oder teilweise Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes zugemutet werden kann. Die Unterhaltshöhe richtet sich dabei nach der Lebensstellung der Mutter. Nicht entscheidend ist, ob beide Elternteile zusammenlebten und welcher Lebensstandard in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestand.
Soweit der Kindesvater verheiratet ist und Frau und eheliche Kinder unterhalten muss, ist der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter dem Unterhaltsanspruch der Ehefrau gleichgestellt.

Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nach, kann Unterhaltsvorschuss beantragen. Dann zahlt der Staat einen Teil des Kindesunterhalts, nimmt dafür aber den unterhaltspflichtigen Elternteil in die Pflicht. Einschränkungen gelten insoweit, als der Unterhaltsvorschuss nur für Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt wird.

Im Fall von Kindesunterhalt könnte eine sog. Beistandschaft in Betracht kommen. Dann unterstützt Sie das Jugendamt bei der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches.

Darüber hinaus können Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes einen Berechtigungsschein beantragen. Dieser wird Ihnen gewährt, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist und Sie nicht die ausreichenden finanziellen Mittel besitzen und keine Rechtsschutzversicherung besteht, die die Kosten abdeckt.

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