Arbeitsrecht

Was tun bei Abmahnung?

Eine Abmahnung ist so etwas wie eine „gelbe Karte“ des Arbeitgebers, aber auch des Arbeitnehmers. Mit ihr wird die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Pflicht behauptet.

In der Regel wird die Abmahnung schriftlich erteilt. Für Ihre Wirksamkeit muss sie die vorgeworfene Pflichtverletzung und das erwünschte, korrekte Verhalten benennen und für einen neuerlichen Verstoß arbeitsrechtliche Konsequenzen androhen. Unmittelbare Konsequenzen hat sie jedoch nicht.

Was aber, wenn man die Abmahnung nicht nachvollziehen kann oder sie geradezu als Unterstellung betrachtet? Was, wenn man im Beruf gerade immer sein Bestes gegeben hat?

Reaktionsmöglichkeiten

Grundsätzlich kann man auf mehrere Arten reagieren. Entscheidend ist dabei, mit welchem Nachdruck man die Rücknahme der Abmahnung verfolgen will und inwieweit man das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses dabei riskieren kann oder will.

Auf eine Abmahnung kann man mit einer Gegendarstellung reagieren, die auf Bitten des Arbeitnehmers ebenfalls in die Personalakte aufgenommen werden muss (§ 83 Abs. 2 BetrVG). Hierbei ist ein sachlicher Ton und das Vermeiden von Vorwürfen oder Unterstellungen – bei aller verständlicher Empörung – zu empfehlen.

Ein Arbeitnehmer kann auch der Abmahnung förmlich widersprechen (als „Beschwerde“, §§ 84, 85 BetrVG). Wird dieser stattgegeben, so wäre die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Dies kann insbesondere sinnvoll sein, wenn die „zuständige Stelle“ nicht dieselbe Stelle ist (z.B. die Personalabteilung oder der Geschäftsführer), die die Abmahnung auch ausgesprochen hat. Besonders erfolgversprechend kann eine Beschwerde gegen die Abmahnung sein, wenn diese von einem Betriebs- oder Personalrat bearbeitet wird.

Tatsächlich kann ein Arbeitnehmer immer verlangen, dass eine zu Unrecht erfolgte Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Hierauf besteht sogar ein gerichtlich einklagbarer Anspruch. Es ist jedoch klar darauf hinzuweisen, dass eine derartige Klage häufig zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses führt.

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Was bedeutet die Abmahnung für mich?

Wenn man sich für ein Vorgehen entscheidet sollte man immer im Hinterkopf behalten, dass die Abmahnung nur eine schriftliche Behauptung des Arbeitgebers ist. Sofern es zum Schlimmsten kommen sollte, kann diese auch noch immer in einem möglichen Kündigungsschutzverfahren überprüft werden.

Bei vielen arbeitsrechtlichen Pflichtverletzungen vor einer Kündigung zunächst eine Abmahnung auszusprechen. Nur ein erneuter Pflichtverstoß nach einer vorausgegangenen Abmahnung desselben Verhaltens berechtigt dann zur Kündigung.

Gleichwohl kann einem eine Abmahnung, ohne Gegenvorstellung oder Beschwerde in der Personalakte, bei Beförderungen und anderen Entscheidungen des Arbeitgebers auch ohne jede gerichtliche Auseinandersetzung Nachteile bereiten.

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Hildesheim

Ole M. Hammer

Rechtsanwalt Ole M. Hammers Schwerpunkte sind das Arbeitsrecht, das Sozialrecht und das Steuerrecht sowie die zugehörigen Schnittmengen. Im Arbeitsrecht beschäftigt er sich intensiv mit Kündigungsschutzverfahren und Lohn- sowie Überstundenstreitigkeiten, Zeugnisfragen und Vertragsgestaltung. Im Sozialrecht ist er aufgrund medizinischer Kenntnisse insbesondere erfahren im sogenannten medizinischen Sozialrecht und kennt vertieft die Probleme des Sozialversicherungsrechts. Im Zusammenhang mit steuerrechtlichen Fragen vertritt er Sie im Steuerstrafrecht, bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt, im Erbrecht und bei der Vertragsgestaltung, auch im Gesellschaftsrecht.

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