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Vorsorgerecht

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Sorgerechtsvergütung

Rund um Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Sorgerechtsvergütung steht Ihnen das fachkundige Team von Hammer Rechtsanwälte zur Seite.

Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht dient dazu, die Anordnung einer rechtlichen Betreuung zu vermeiden, indem stattdessen eine Person bevollmächtigt wird. Dadurch wird in der Regel eine Betreuung nicht nötig. In einer Vorsorgevollmacht kann jedoch auch für diesen Fall vorgesorgt werden, beispielsweise indem der oder die Bevollmächtigte im Wege einer Betreuungsverfügung hilfsweise als Wunschbetreuer benannt wird. Es empfiehlt sich außerdem, eine Person zur Durchsetzung Ihrer Patientenverfügung zu bevollmächtigen.

Die zwei Arten der Vollmacht:

Bei der „echten“ Vorsorgevollmacht, wird die als Bevollmächtigter benannte Person nur für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit bevollmächtigt. Dies kann beispielsweise dadurch sichergestellt werden, dass neben der Vollmacht auch ein ärztliches Attest über die Entscheidungsunfähigkeit vorgelegt werden muss. 

Eine Vollmacht kann jedoch auch „für alle Fälle“ oder sogar über den Tod hinaus erteilt werden. Ebenso kann die Erteilung von Untervollmachten gestattet werden.

Eine Vorsorgevollmacht besteht in der Regel aus 2 Teilen:

Die Gesundheitssorge sollte dabei umfassend geregelt werden und sich beispielsweise auf die Auswahl eines Krankenhauses, von Behandlungs- und Therapiemethoden, der Unterbringung in einem Pflegeheim und die häuslichen Betreuung erstrecken.

Im Rahmen der Vermögenssorge ist zu regeln, wer sich um Ihre finanziellen Angelegenheiten, beispielsweise Konten und Sparguthaben, Einnahmen nicht nur aus Rente, sondern auch aus Vermietung o.ä. und die ordnungsgemäße Erfüllung von Verpflichtungen durch Sie selbst und Dritte kümmert.

Vereinbaren Sie gerne ein persönliches Gespräch in unserer Kanzlei, wenn Sie unsere Hilfe benötigen. Sie erreichen uns unter der Rufnummer 05121 / 20 80 90 oder über unser Kontaktformular.

Sorgerechtsverfügung

Was ist eine Sorgerechtsverfügung? Eine Sorgerechtsverfügung ist eine weitere Form der Vorsorgeverfügung: Hiermit bestimmen sorgeberechtigte Personen, wer an ihrer Stelle die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind ausüben soll, wenn sie dazu nicht mehr in der Lage sind.

Häufig wird die Sorgerechtsverfügung in ein Testament aufgenommen. Dies ist jedoch nicht zwingend. Sie kann auch getrennt, nachträglich oder selbstständig und unabhängig von einem Testament errichtet werden. Die Verfügungsmöglichkeit umfasst die sogenannte Personensorge und die Vermögenssorge, §1626 Abs. 2 S. 1 BGB. Es ist nicht notwendig über beide einheitlich zu verfügen.

Das heißt, dass nur über einen Sorgebereich verfügt werden kann oder diese mit einer Sorgerechtsverfügung unterschiedlichen Personen übertragen werden. Die Personensorge umfasst gem. §1631 Abs. 1 BGB die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Die Vermögenssorge umfasst die Sorge für das gesamte Kindesvermögen, mit Ausnahme desjenigen Vermögens, das durch ausdrückliche Bestimmung der Verwaltung der Sorgeberechtigten entzogen wurde, §1638 BGB.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung enthält Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall, dass Sie sich in einem Zustand der Entscheidungsunfähigkeit befinden, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit oder auch dauerhaften geistigen Beeinträchtigungen.

Aufgrund der gesetzlichen Regelung des §1901a BGB stellt eine wirksame, richtig verfasste Patientenverfügung eine für Ärzte, Pflegekräfte und Heime verbindliche Anordnung dar. Außerhalb einer konkreten Behandlungssituation, und wenn Sie Ihren Willen noch äußern können, ist sie jedoch nicht anwendbar.

Um Zweifel an der Aktualität des in Ihrer Patientenverfügung ausgedrückten Willens zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Inhalt etwa alle 2 Jahre schriftlich auf der Verfügung zu bestätigen und dies zu unterschreiben.

Damit dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen auch Geltung verschafft werden kann, sollte diese immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden. Der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen. Für bestimmte Maßnahmen muss er überdies ausdrücklich und schriftlich ermächtigt werden.

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung dient – anders als die Vorsorgevollmacht – nicht dazu, eine Betreuung zu vermeiden, sondern die Auswahlentscheidung des Gerichts bei Anordnung einer Betreuung zu gestalten. Die Betreuungsverfügung kann Wünsche zur Auswahl des Betreuers und zur Durchführung der Betreuung enthalten.

Sie entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung gegenüber dem Gericht und dem Betreuer, allerdings nur soweit die schriftlich niedergelegten Wünsche nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen. Eine Betreuungsverfügung kann auch hilfsweise neben einer Vorsorgevollmacht bestehen oder auch in diese aufgenommen werden.

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Hildesheim

Ole M. Hammer

Rechtsanwalt Ole M. Hammers Schwerpunkte sind das Arbeitsrecht, das Sozialrecht und das Steuerrecht sowie die zugehörigen Schnittmengen. Im Arbeitsrecht beschäftigt er sich intensiv mit Kündigungsschutzverfahren und Lohn- sowie Überstundenstreitigkeiten, Zeugnisfragen und Vertragsgestaltung. Im Sozialrecht ist er aufgrund medizinischer Kenntnisse insbesondere erfahren im sogenannten medizinischen Sozialrecht und kennt vertieft die Probleme des Sozialversicherungsrechts. Im Zusammenhang mit steuerrechtlichen Fragen vertritt er Sie im Steuerstrafrecht, bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt, im Erbrecht und bei der Vertragsgestaltung, auch im Gesellschaftsrecht.

Testimonials

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FAQ

Häufige Fragen zum Vorsorgerecht

Im laufenden Mandat informieren wir Sie über jedes ein- oder ausgehende Schriftstück. Die Abschriften erhalten Sie übersichtlich sortiert in Ihrer WebAkte oder die App E.SY One in der Regel am selben oder am darauffolgenden Tag. Auf diesem Weg informieren wir Sie auch über neue Umstände, bieten Ihnen Terminsbuchungen für Rücksprachen oder beantworten Ihnen Fragen.

Als Rechtsanwälte sind wir Ihre Partner in rechtlichen Angelegenheiten. Wir beraten Sie, vertreten Sie außergerichtlich oder vor Gericht und setzen Ihre Interessen durch. Dabei haben wir sowohl Rechte als auch Pflichten, die sich aus dem Gesetz und dem Mandatsvertrag ergeben. Genauso haben auch Sie als Mandant Rechte und Pflichten, die Sie beachten sollten.

Zu Ihren Rechten als Mandant gehören:

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  • Das Recht auf eine angemessene und transparente Vergütung
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  • Das Recht auf Verschwiegenheit und Datenschutz

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  • Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Information
  • Die Pflicht zur Mitwirkung und zur Erreichbarkeit
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  • Die Pflicht zur Treue und zur Rücksichtnahme

Von Ihnen erwarten wir, dass Sie uns Ihr Vertrauen schenken, uns alle relevanten Fakten mitteilen, unsere Ratschläge zumindest sorgfältig in Erwägung ziehen und unsere Arbeit wertschätzen. Nur so können wir Ihnen eine optimale rechtliche Betreuung bieten.

Für die Erstberatung entstehen keine gesonderten Kosten, wenn Sie uns auch mit Ihrer Vertretung beauftragen. Wir nehmen jedoch häufig zum Erstberatungsgespräch einen Vorschuss. Bleibt es bei der reinen Erstberatung, so betragen die Kosten maximal 249,90 EUR, wobei diese sich nach dem Einzelfall (Höhe des Streitwerts (s.u.), Schwierigkeit der Angelegenheit, Bedeutung der Angelegenheit für Sie, unser Aufwand usw.) richten.

Die Kosten richten sich zumeist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und nach diesem nach dem „Streitwert“. Dieser beschreibt den „Wert“ des Rechtsstreits. Diesem Wert ist eine Gebührentabelle zugeordnet. Deren Werte werden dann mit einem Faktor für die Tätigkeit multipliziert.

Genaueres finden Sie auf unserer Seite Kosten.

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