
Die Zustimmung des anderen Elternteils bei einem geplanten Urlaub
05. März 2025 | von Laura Elaine HoffmannDie Ferienzeit ist für Kinder eine besondere Gelegenheit, dem Schulalltag zu entfliehen und wertvolle Zeit mit ihren Eltern zu verbringen. Doch gerade bei getrennt lebenden Eltern kann die Planung der Ferien zu einer Herausforderung werden. Unterschiedliche Vorstellungen über Reiseziele, Aktivitäten oder die Dauer des Aufenthalts führen nicht selten zu Konflikten. Dabei ist es nicht nur wichtig, die Wünsche der Eltern zu berücksichtigen, sondern vor allem das Wohl des Kindes im Fokus zu behalten.

Rechtliche Regelungen wie das Umgangsrecht, Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht spielen bei der Ferienplanung eine zentrale Rolle. Sie definieren, wer welche Entscheidungen treffen darf und in welchen Fällen die Zustimmung des anderen Elternteils für eine Reise in den Ferien erforderlich ist – etwa bei einer geplanten Urlaubsreise ins Ausland.
In diesem Artikel informiert Laura Elaine Hoffmann, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, über die Regelungen zum Aufenthalts- und Umgangsrecht während der Schulferien eines gemeinsamen Kindes und wann bzw. ob ein Elternteil einer Urlaubsreise z.B. ins Ausland zustimmen muss.
Übersicht:
- Warum kann die Ferienplanung zu Konflikten zwischen getrennt lebenden Eltern führen?
- Warum sind das Umgangsrecht und das Sorgerecht im Zusammenhang mit der Urlaubsplanung von Bedeutung?
- Bei wem darf das gemeinsame Kind seine Ferien verbringen?
- Wer entscheidet über Urlaubsreisen?
- Fazit
- FAQ
1. Warum kann die Ferienplanung zu Konflikten zwischen getrennt lebenden Eltern führen?
Für viele Eltern ist es wichtig, die Ferien gemeinsam mit ihren Kindern zu verbringen - sei es durch Reisen, gemeinsame Ausflüge oder einfach nur durch eine Auszeit vom Alltag. Doch wenn getrennt lebende Eltern unterschiedliche Vorstellungen davon haben, wie die Ferien ihres gemeinsamen Kindes gestaltet werden sollen, kann dies zu Konflikten führen.
Herausforderungen beim Umgangsrecht in den Ferien
Beim Umgangsrecht während der Ferien besteht die zentrale Herausforderung darin, die Interessen aller Beteiligten - insbesondere die der Kinder - in Einklang zu bringen. Dabei stellen sich häufig Fragen wie: Wer darf in welchem Umfang die Ferien mit dem Kind verbringen? Wie können unterschiedliche Pläne und Bedürfnisse der Eltern berücksichtigt werden? Und was passiert, wenn keine Einigung erzielt werden kann?
Solche Konflikte entstehen oft aus unterschiedlichen Sichtweisen der Eltern. So kann es sein, dass ein Elternteil die gesamten Ferien mit dem Kind verbringen möchte, während der andere Elternteil ebenfalls Anspruch auf gemeinsame Zeit erhebt. Auch unterschiedliche Vorstellungen über Reiseziele oder geplante Aktivitäten können zu Spannungen führen und eine einvernehmliche Planung erschweren.
Klare Kommunikation notwendig
Um solche Konflikte zu lösen, ist eine klare Kommunikation zwischen den Eltern entscheidend. Beide Seiten sollten frühzeitig ihre Wünsche und Vorstellungen äußern und offen für Kompromisse sein. Im Idealfall stehen nicht die individuellen Wünsche der Eltern im Vordergrund, sondern das Wohl des Kindes. Kinder profitieren von stabilen und harmonischen Lösungen, die ihnen ausreichend Zeit mit beiden Elternteilen und eine stressfreie Ferienzeit ermöglichen.
2. Warum sind das Umgangsrecht und das Sorgerecht im Zusammenhang mit der Urlaubsplanung von Bedeutung?
Bei der Frage, welcher Elternteil über die Ferien- bzw. Urlaubsplanung des gemeinsamen Kindes entscheiden darf, sind mehrere rechtliche Ebenen und Begriffe zu unterscheiden. Die Unterscheidung zwischen Umgangsrecht, Sorgerecht und letztlich auch dem Aufenthaltsbestimmungsrecht ist für die Urlaubs- und Ferienregelung notwendig, da diese Rechte unterschiedliche Aspekte der elterlichen Verantwortung betreffen und jeweils spezifische Fragen der Ferienplanung regeln.
Sorgerecht: Entscheidungsbefugnis
Das Sorgerecht ist die gesetzlich geregelte Verantwortung der Eltern, für ihr Kind zu sorgen und alle wichtigen Entscheidungen im Leben des Kindes zu treffen. Es umfasst Bereiche wie Erziehung, Gesundheit, Ausbildung, Aufenthaltsbestimmung und Vermögensverwaltung. Ziel des Sorgerechts ist es, das Wohl und die Entwicklung des Kindes zu gewährleisten.
In der Regel steht das Sorgerecht nach einer Trennung beiden Eltern gemeinsam zu (gemeinsames Sorgerecht), es sei denn, ein Gericht entscheidet anders. Das Sorgerecht ermöglicht es den Eltern, das Leben ihres Kindes aktiv mitzugestalten, wobei das Wohl des Kindes im Mittelpunkt steht.
Umgangsrecht: Kontakt und Umgang
Unabhängig davon, ob das Sorgerecht bei einem oder beiden Elternteilen liegt, besteht ein Recht und sogar eine Pflicht zum Umgang zwischen dem Kind und beiden Elternteilen. Das Umgangsrecht ist vor allem für den nicht sorgeberechtigten Elternteil von Bedeutung. Das Umgangsrecht regelt den persönlichen Kontakt zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil. Es sichert die emotionale Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen und gewährleistet, dass das Kind trotz Trennung oder Scheidung beide Elternteile regelmäßig sehen kann.
Das Umgangsrecht besteht unabhängig von der elterlichen Sorge. Auch ein nicht sorgeberechtigter Elternteil hat grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Es regelt, wann und wie oft das Kind Zeit mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil verbringt und spielt insbesondere bei Trennung und Scheidung eine wichtige Rolle.

Mehr zum Umgangs- und Sorgerecht lesen Sie in diesem Artikel.
Aufenthaltsbestimmungsrecht: Aufenthalt und Alltag
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des Sorgerechts, aber nicht mit diesem identisch. In der Regel steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem sorgeberechtigten Elternteil zu, bei gemeinsamem Sorgerecht beider Elternteile. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezieht sich insbesondere auf die Bestimmung des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes und spielt häufig eine zentrale Rolle bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts.
So kann z.B. der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Entscheidungen über den Alltag des Kindes treffen, während der andere (nicht sorgeberechtigte) Elternteil nur das Umgangsrecht wahrnehmen kann. Konflikte entstehen häufig, wenn der umgangsberechtigte Elternteil Reisen oder längere Aufenthalte plant, die ohne Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils zumeist nicht erlaubt sind.
3. Bei wem darf das gemeinsame Kind seine Ferien verbringen?
Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht hängt die Frage, bei wem das Kind die Ferien verbringen kann, von der Umgangsregelung und individuellen Absprachen ab. Grundsätzlich sollen beide Elternteile die Möglichkeit haben, die Ferien mit ihrem Kind zu verbringen, da dies dem Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen entspricht.
Auch der umgangsberechtigte Elternteil hat das Recht, zumindest einen Teil der Ferien mit dem Kind zu verbringen. Allerdings gibt es keine starren gesetzlichen Vorgaben für die Aufteilung der Ferienzeit, so dass die Eltern hier einen großen Spielraum haben, individuelle Regelungen zu treffen, die sowohl den Bedürfnissen des Kindes als auch den beruflichen Verpflichtungen der Eltern gerecht werden.
Aufteilung der Ferien zu gleichen Teilen oder alternierende Aufteilung der Ferienzeiten
In der Praxis wird häufig eine hälftige Aufteilung der Ferien vereinbart, z.B. die Hälfte der Sommerferien beim Vater, die andere Hälfte bei der Mutter. Auch die Oster- und Weihnachtsferien können geteilt oder im jährlichen Wechsel unterschiedlich gestaltet werden.
Bei kürzeren Ferien ist eine hälftige Aufteilung oft nicht sinnvoll, insbesondere wenn die Wohnorte der Eltern weiter auseinander liegen und eine längere An- und Abreise erforderlich wäre. In solchen Fällen kann eine Regelung besser sein, bei der das Kind z.B. die gesamten Herbstferien bei einem Elternteil verbringt und dafür einen anderen Ferienabschnitt beim anderen Elternteil.
Maßstab ist immer das Wohl des Kindes
Bei allen Ferien- und Urlaubsregelungen steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Eine gerechte und harmonische Aufteilung der Ferienzeit sollte das Alter und die Bedürfnisse des Kindes angemessen berücksichtigen. Auch praktische Erwägungen, z.B. die Entfernung der Wohnorte der Eltern und mögliche Belastungen durch Reisen, sind in die Entscheidung einzubeziehen. Die Wünsche des Kindes, insbesondere bei älteren Kindern, sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Darüber hinaus sind praktische Überlegungen wichtig, wie z.B. die Anpassung der Übergabezeiten an Ferientermine oder Anreisetage, um dem Kind unnötigen Stress zu ersparen, wenn eine Reise mit einem Elternteil ansteht. Klare Absprachen und rechtzeitige Planung sind entscheidend, um Streit zu vermeiden und dem Kind eine erholsame Ferienzeit zu ermöglichen.
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4. Wer entscheidet über Urlaubsreisen?
Ob ein Elternteil allein über eine geplante Urlaubsreise mit dem Kind entscheiden kann oder ob beide Elternteile zustimmen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum einen ist zwischen dem gemeinsamen Sorgerecht und dem Umgangsrecht zu unterscheiden. Zum anderen kann eine Urlaubsreise mit dem Kind eine Entscheidung des täglichen Lebens oder eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung sein, so dass die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich ist.
Ob es sich um eine Entscheidung des täglichen Lebens oder eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt, hängt wiederum von verschiedenen Faktoren ab.
Ferienregelung bei gemeinsamem Sorgerecht
Üben beide Elternteile die elterliche Sorge gemeinsam aus, ist bei einer Urlaubsreise ins Ausland zu unterscheiden, ob es sich um eine Entscheidung des täglichen Lebens oder um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt. Eine Entscheidung des täglichen Lebens kann von einem Elternteil allein getroffen werden. Handelt es sich hingegen um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, müssen beide Elternteile gemeinsam entscheiden.
Bei einer Urlaubsreise wird es sich in der Regel um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handeln, der der andere Elternteil zustimmen muss. Es gibt jedoch Ausnahmen. Kriterien, die zu berücksichtigen sind, sind z.B. das Reiseziel, das zu erwartende kulturelle oder familiäre Umfeld am Reiseziel (z.B. Besuch von Verwandten, Vertrautheit mit der Kultur des Reiselandes), die Sicherheit des Reiseziels, die kindgerechte Unterbringung, die Dauer und Bedeutung der Reise (z.B. mehrwöchiger Auslandsurlaub) sowie die Gesundheit des Kindes (z.B. besondere Risiken am Reiseziel).
Wird z.B. bei der Wahl der Unterkunft (ausgewähltes Hotel), des Reiseziels (sicheres Reiseland) und das Alter des Kindes angemessen berücksichtigt, kann die Entscheidung auch von einem Elternteil allein getroffen werden.
Handelt es sich bei der Urlaubsreise um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung und stimmt der andere sorgeberechtigte Elternteil nicht zu, darf eine solche Reise nicht unternommen werden. Können Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern nicht beigelegt werden, kann das Familiengericht angerufen werden, das im Interesse des Kindes entscheidet.
Ferienregelung im Rahmen des Umgangsrechts
Während der vereinbarten Umgangszeiten, z.B. in den Ferien, liegt das Aufenthaltsbestimmungsrecht beim umgangsberechtigten Elternteil, auch wenn das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht normalerweise beim sorgeberechtigten Elternteil liegen sollte. Das bedeutet, dass der umgangsberechtigte Elternteil den Tagesablauf oder kleinere Reisen selbst bestimmen kann. Größere Entscheidungen, die eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung darstellen, wie z.B. Auslandsreisen oder Reisen mit möglichen Risiken, bedürfen jedoch der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
5. Fazit
- Klare Regelung des Sorge- und Umgangsrechts: Urlaubsreisen und Ferienregelungen mit einem gemeinsamen Kind stehen in engem Zusammenhang mit den rechtlichen Grundlagen des Sorge- und Umgangsrechts. Eine Urlaubsreise kann als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils erfordern. Alltägliche Entscheidungen können dagegen von dem Elternteil getroffen werden, bei dem sich das Kind aufhält.
- Komplexität von Urlaubsreisen: Urlaubsreisen werden in der Regel als Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung angesehen, insbesondere wenn sie ins Ausland führen. Kriterien wie die Sicherheit des Reiseziels, die Dauer der Reise, kulturelle Aspekte und die Gesundheit des Kindes können darüber entscheiden, ob die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich ist. Urlaubsreisen können aber auch in die Kategorie der Entscheidungen des täglichen Lebens fallen und somit von einem Elternteil allein entschieden werden.
- Individuelle Vereinbarungen über die Aufteilung der Ferien: Für die Aufteilung der Ferien gibt es keine starren gesetzlichen Vorgaben. Dennoch hat auch ein nur umgangsberechtigter Elternteil das Recht, einen Teil der Ferien mit seinem Kind zu verbringen. Über die Aufteilung der Ferien können die Eltern individuell entscheiden, oft nach dem Prinzip der hälftigen Aufteilung (z.B. je die Hälfte der Sommerferien bei Mutter und Vater). Auch kürzere Ferien wie Oster- oder Weihnachtsferien können geteilt oder im jährlichen Wechsel genommen werden.
- Rechte des umgangsberechtigten Elternteils während der Ferien: Während der vereinbarten Umgangszeiten kann der umgangsberechtigte Elternteil kleinere Reisen und Aktivitäten selbst planen. Bei größeren Entscheidungen, wie z.B. Auslandsreisen, ist bei gemeinsamer Obsorge jedoch die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich.
- Kindeswohl im Mittelpunkt: Bei allen Entscheidungen steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Das Alter des Kindes, seine Bedürfnisse und mögliche Belastungen durch Reisen (z.B. lange Fahrten oder Umsteigen) sind zu berücksichtigen. Bei älteren Kindern spielen auch deren Wünsche eine wichtige Rolle.
- Gerichtliche Klärung bei Uneinigkeit: Können sich die Eltern über eine Urlaubsreise oder die Aufteilung der Ferien nicht einigen, kann das Familiengericht angerufen werden. Dieses entscheidet im Sinne des Kindeswohls und kann die Zustimmung eines Elternteils ersetzen, wenn die Verweigerung unbegründet ist. Eine einvernehmliche Regelung ist jedoch vorzuziehen.
6. FAQ
Wer entscheidet, wo das Kind seine Ferien verbringt?
Die Ferienzeiten und die Aufteilung zwischen den Eltern sollten in der Regel von den Eltern gemeinsam geplant werden, insbesondere wenn sie das gemeinsame Sorgerecht ausüben. Auch ein nur umgangsberechtigter Elternteil hat ein Recht auf gemeinsame Ferienzeit mit seinem Kind.
Gibt es feste Regeln für die Aufteilung der Ferien?
Nein, es gibt keine festen gesetzlichen Regelungen. Je nach Vereinbarung können die Ferien hälftig oder abwechselnd aufgeteilt werden (z.B. in ungeraden Jahren ein Elternteil über Ostern, der andere über Weihnachten). Bei kurzen Ferien ist es oft sinnvoller, die gesamte Zeit bei einem Elternteil zu verbringen, um Belastungen durch lange Anfahrtswege zu vermeiden. Entscheidend ist immer eine Regelung, die dem Wohl des Kindes entspricht.
Kann ein Elternteil allein über die Ferien entscheiden?
Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen beide Elternteile zustimmen, wenn es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt, wie z.B. eine Auslandsreise. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Reise jedoch als Entscheidung des täglichen Lebens angesehen werden, die dann von einem Elternteil allein getroffen werden kann. Über kleinere Reisen oder Tagesausflüge während der Umgangszeit kann der umgangsberechtigte Elternteil allein entscheiden. Verweigert ein Elternteil grundlos seine Zustimmung, kann das Familiengericht angerufen werden.
Was passiert, wenn sich die Eltern nicht über die Ferienplanung einigen können?
Wenn sich die Eltern nicht über die Ferienzeiten oder eine geplante Reise einigen können, kann das Familiengericht angerufen werden. Das Gericht entscheidet dann im Interesse des Kindes und kann eine gerechte Aufteilung der Ferienzeiten oder die Zustimmung zu einer Reise anordnen.
Welchen Einfluss hat das Kindeswohl auf die Ferienregelung?
Bei allen Entscheidungen steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Faktoren wie das Alter, die Bedürfnisse des Kindes, mögliche Belastungen durch die Reise und seine Wünsche (insbesondere bei älteren Kindern) werden bei der Planung berücksichtigt. Ziel ist es, eine stressfreie und harmonische Ferienzeit für das Kind zu gewährleisten.
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