Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG): Was Unternehmen jetzt wissen und umsetzen müssen

09. Januar 2024 | von Rechtsanwalt Ole Hammer

Am  02. Juni 2023 wurde das Hinweisgeberschutzgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit besteht seit dem 02. Juli 2023 die Pflicht für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden, ihrer Belegschaft einen sicheren, vertraulichen Meldekanal zur Abgabe von Hinweisen auf Gesetzesverstöße anzubieten. Am 17.12.2023 lief auch die Übergangsfrist für Unternehmen mit 50-249 Mitarbeitern ab. Damit gilt das HinSchG jetzt für alle Unternehmen und Verwaltungen mit 50 oder mehr Mitarbeitenden.

Die große Herausforderung: die Inhalte der Meldungen sind vertraulich zu behandeln, zu dokumentieren und aufzubewahren. Um Haftungsrisiken zu vermeiden, sind auch anonyme Meldungen zu ermöglichen und zu bearbeiten. Das Gesetzt macht dies zwar nicht mehr verpflichtend, die Regelung wird aber wohl dazu führen, dass alles andere eine Pflichtverletzung der Geschäftsleitung sein dürfte.

Dieses Gesetz ist ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung von Korruption und unethischem Verhalten in Unternehmen. Es zielt darauf, ein geschütztes Umfeld zu schaffen, in dem Mitarbeiter ungefährdet Hinweise auf unethisches oder rechtswidriges Verhalten melden können. So soll sichergestellt werden, dass Betrug, Korruption und andere schwerwiegende Verstöße nicht unentdeckt bleiben. Es bietet auch eine Reihe von Rechten für Hinweisgeber, die sie vor Diskriminierung und Benachteiligung schützen sollen. Dazu gehören die Rechte, Anonymität zu wahren, vor ungerechtfertigten Konsequenzen geschützt zu werden und eine Entschädigung zu erhalten, wenn sie aufgrund ihrer Meldung benachteiligt werden.

Das Gesetz hat auch klare Konsequenz für Unternehmen: Unternehmen ab 250 Mitarbeitern müssen schon seit dem 02.07.23 die Verpflichtung zur Einrichtung eines internen Meldesystems erfüllen. Unternehmen ab 50 bis 249 Mitarbeitern müssen diese Verpflichtung seit dem 17.12.2023 umsetzen. Andernfalls drohen empfindliche Geldbußen und rechtliche Konsequenzen, insbesondere Haftungsrisiken für die Geschäftsführung. Daneben sind erhebliche Reputationsschäden zu vefürchten. Es ist damit zu rechnen, dass nach einer “Gnadenfrist” Kontrollen erfolgen und Bußgelder verhängt werden.

Es ist daher wichtig, dass Unternehmen sich rechtzeitig auf die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes vorbereiten, um die empfindlichen Geldbußen und Haftungsrisiken zu vermeiden. Dazu gehört insbesondere, dass Unternehmen ein internes Meldesystem einrichten und ihren Mitarbeitern eine sichere und vertrauliche Möglichkeit bieten, Hinweise auf unethisches Verhalten zu melden. Die Einführung eines Meldesystems und die damit hergestellte Transparenz kann auch eine bessere Unternehmenskultu schaffen,  da Mitarbeitende sich auf den Schutz vor dem Arbeitgeber verlassen können. 

Folgendes müssen Sie jetzt wissen und - je nach Unternehmensgröße - schnell umsetzen: 

1. Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden müssen seitdem 02.07.2023 interne Meldekanäle einrichten. 
2. Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeitenden müssen ab dem 17.12.2023 interne Meldekanäle einrichten.
3. Hinweisgebende Personen sind immer gleich geschützt, egal ob sie einen internen oder externen Meldekanal wählen. 
4. Die Bußgelder bei Verstößen gegen das HinSchG sind immer noch hoch, wurden aber auf max. 50.000 € herabgesetzt. 
 

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist eine große Veränderung und ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung von Korruption und unethischem Verhalten in Unternehmen. Es ist daher wichtig, dass Unternehmen sich rechtzeitig auf die Umsetzung des Gesetzes vorbereiten. Benötigen Sie hierbei Beratung oder Hilfe? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Gerne können wir auch mit kurzer Vorlaufzeit für Sie als Ombudspersonen tätig werden und ein Meldesystem für Sie anbieten - auf Wunsch innerhalb weniger Tage!