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Yoga-Verein im Fokus: Arbeitsstatus von Vereinsmitgliedern im Yoga-Ashram

22. September 2023

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich eine Entscheidung getroffen, die das Arbeitsrecht und die Sozialversicherungspflicht für Vereinsmitglieder in Yoga-Ashrams in den Mittelpunkt rückt. In diesem Artikel werden wir die Hintergründe dieses Urteils beleuchten und seine potenziellen Auswirkungen auf die Arbeitsrechte und die Gemeinnützigkeit von Vereinen diskutieren.

Hintergrund des Falls

Der Fall dreht sich um einen gemeinnützigen Verein, dessen Hauptzweck die Verbreitung des Wissens und der Praktiken des Yoga und verwandter Disziplinen sowie die Förderung der Religion ist. Der Verein betreibt Einrichtungen, in denen Yoga-Kurse, Workshops und Seminare angeboten werden. In diesen Einrichtungen gibt es sogenannte Sevaka-Gemeinschaften, deren Mitglieder im Ashram-Stil zusammenleben und ihre Zeit der Übung und Verbreitung der Yoga Vidya Lehre widmen.

Sevaka-Dienste und Arbeitszeit

Die Sevakas sind aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Verein verpflichtet, bestimmte Aufgaben nach den Anweisungen ihrer Vorgesetzten zu erfüllen. Diese Aufgaben reichen von Tätigkeiten in der Küche über Gartenarbeit bis hin zur Buchhaltung und zur Durchführung von Yoga-Unterricht. Der Verein bietet den Sevakas Unterkunft, Verpflegung und ein monatliches Taschengeld an. Darüber hinaus sind die Sevakas gesetzlich kranken-, arbeitslosen-, renten- und pflegeversichert und erhalten eine zusätzliche Altersversorgung.

Die rechtliche Auseinandersetzung

In diesem speziellen Fall argumentierte eine ehemalige Sevaka, die Volljuristin ist, dass zwischen ihr und dem Verein ein Arbeitsverhältnis bestand. Sie forderte rückwirkend ab 2017 den gesetzlichen Mindestlohn basierend auf einer vertraglichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche.

Der Verein verteidigte sich und behauptete, dass die Sevakas gemeinnützige Dienste als Mitglieder einer hinduistischen Ashramgemeinschaft leisteten und nicht in einem herkömmlichen Arbeitsverhältnis standen. Sie beriefen sich auf die Religionsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht, die es ermöglichen, außerhalb eines Arbeitsverhältnisses gemeinnützige Arbeit zu leisten.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG entschied letztendlich zugunsten der Klägerin. Sie wurde als Arbeitnehmerin des Vereins anerkannt und hatte Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das Gericht argumentierte, dass die Sevakas weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leisteten, was die Kriterien eines Arbeitsverhältnisses erfüllte. Weder die Religionsfreiheit noch die Vereinsautonomie des Vereins konnten dies verhindern.

Ausblick und Implikationen

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen, nicht nur für Yoga-Ashrams und ähnliche Organisationen, sondern auch für die Auslegung von Arbeitsrechten und Gemeinnützigkeit im Allgemeinen. Es unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen, insbesondere in Bezug auf die Vergütung von gemeinnützigen Tätigkeiten.

Insgesamt verdeutlicht dieses Urteil, dass die Beurteilung des Arbeitsstatus von Mitgliedern in gemeinnützigen Organisationen wie Yoga-Ashrams sorgfältig geprüft werden muss, um arbeitsrechtliche Verpflichtungen zu erfüllen und potenzielle rechtliche Konflikte zu vermeiden.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wirft ein helles Licht auf die rechtlichen Aspekte von Vereinsmitgliedschaften in Yoga-Ashrams und ähnlichen Organisationen. Sie unterstreicht die Wichtigkeit der Einhaltung von Arbeitsrechten und wirft wichtige Fragen zur Gemeinnützigkeit und zur Auslegung von Religionsfreiheit auf. Dieses Urteil wird zweifellos in Zukunft noch viel Diskussionsstoff bieten und seine Auswirkungen werden in verschiedenen gemeinnützigen Bereichen zu spüren sein.