Familienrecht

Scheidung

Vertrauen Sie auf uns als Fachanwälte und wir vertreten Sie im Fall einer Scheidung mit viel Sensibilität und Feingefühl.

Fachwissen und Feingefühl

Es ist für viele Paare glücklicherweise schwer vorstellbar, aber leider gibt es Ehen, die zerbrechen. Statistiken gehen davon aus, dass im Schnitt jede dritte Ehe geschieden wird. Im Durchschnitt dauert eine Ehe in Deutschland ca. 15 Jahre an.

Die Trennungsphase und die anschließende Scheidung sind eine sehr belastende Zeit für Sie. Wir unterstützen Sie in Ihren rechtlichen Belangen und versuchen, dass das Scheidungsverfahren weniger belastend für Sie ist und Konflikte zwischen den Beteiligten frühzeitig aus dem Weg geräumt werden.

Wir stehen sowohl bei einer einvernehmlichen als auch bei einer streitigen Scheidung an Ihrer Seite.

Leistungesspektrum

Das Fachgebiet Scheidung beinhaltet zahlreiche Aspekte, in denen wir Ihnen mit unserer Erfahrung und Fachkompetenz zur Seite stehen.

  • Beratung vor Eingehen einer Ehe
  • Beratung für Ehepaare mit internationalem Bezug
  • Gestaltung von Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarungen
  • Beratung und Vertretung bei Scheidungsanträgen und Eheauflösung
  • Prüfung des Versorgungsausgleichs

Vereinbaren Sie gerne ein persönliches Gespräch in unserer Kanzlei, wenn Sie unsere Hilfe benötigen. Sie erreichen uns unter der Rufnummer 05121 / 20 80 90 oder über unser Kontaktformular.

Ehevertrag

Der Gedanke an einen Ehevertrag ist kurz vor einer Hochzeit sicherlich unromantisch. Mithilfe eines Ehevertrages brauchen in einem evtl. Scheidungsverfahren bestimmte Punkte nicht mehr geklärt zu werden, was im Fall der Fälle erhebliche Kosten für Anwälte und Gericht sowie Zeit und Nerven sparen kann.

Grundsätzlich gilt, dass ein Ehevertrag weder rechtsmissbräuchlich noch sittenwidrig sein darf. Sittenwidrig ist beispielsweise eine Regelung, durch die ein Partner nach einer Scheidung zum „Sozialfall“ werden könnte und von der Gemeinschaft finanziell unterstützt werden muss, wenn bestimmte Unterhaltsansprüche sittenwidrig ausgeschlossen wurden. Dazu kommt, dass der Ehevertrag von einem Notar in Anwesenheit beider Partner beurkundet werden muss. Allerdings darf ein Notar nur eingeschränkt beraten, da er zur Neutralität gegenüber beiden Parteien verpflichtet ist. Da die Rechtsprechung sich gerade im Familienrecht fortlaufend weiterentwickelt, sollten Paare auch darauf achten, ob ihr Ehevertrag nach wie vor rechtliche Anforderungen erfüllt.

Mehr zum Thema lesen Sie in unserem Beitrag.

  • Güterrecht: (Modifizierte) Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft
  • Versorgungsausgleich
  • Nachehelicher Unterhalt: Vorsicht, hier gibt es wichtige Ausnahmen!
  • Sorge- und Aufenthaltsrecht gemeinsamer Kinder

Sofern die Partner keinen Ehevertrag vor oder während der Ehe geschlossen haben, besteht die Möglichkeit auch nach einer Trennung eine Vereinbarung herbeizuführen, um einen langwierigen Rechtsstreit mit dem getrennten bzw. geschiedenen Partner zu vermeiden.

Ein solche nachehelicher Ehevertrag wird als

  • Trennungsvereinbarung,
  • Scheidungsvereinbarung oder
  • Scheidungsfolgenvereinbarung


bezeichnet.

Streitige Scheidung

Leider verlaufen nicht alle Scheidungen einvernehmlich, z. B. wenn ein Partner nicht geschieden werden möchte oder die Ehegatten sich nicht über Folgesachsen einig sind. In diesem Fall ist von einer streitigen Scheidung die Rede.

Häufig gestalten sich diese Fälle kompliziert und dauern lange an. Auch in diesen schwierigen Konstellationen werden wir uns stets für Sie bemühen, das Verfahren so zu führen, dass es eine möglichst geringe Belastung für Sie darstellt. Im persönlichen Gespräch klären wir mit Ihnen, welches Vorgehen für Sie am sinnvollsten ist, um Ihre Ansprüche bestmöglich umzusetzen.

Wir empfehlen Ihnen möglichst früh einen Termin für ein persönliches Gespräch zu vereinbaren, da sich bereits nach der Trennung die ersten wichtigen Weichenstellungen für Sie ergeben, z. B. der günstigste Zeitpunkt für die Stellung des Scheidungsantrages.

  • Unterhalt
  • Zugewinn
  • Wohnung
  • Hausrat
  • Vermögensauseinandersetzung
  • Fragen der elterlichen Sorge, des Umgangsrecht und des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kinder

 

In diesen Fällen wird häufig im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens die Entscheidung des Familiengerichts begehrt. Wenn keine Einigkeit vorliegt, benötigen beiden Ehegatten einen anwaltlichen Beistand, um eigene Anträge im gerichtlichen Verfahren stellen zu können.

Ihre Fachanwältin für Familienrecht in Hildesheim

Laura Elaine Hoffmann

Rechtsanwältin Laura Elaine Hoffmann ist Fachanwältin für Familienrecht und Sozialrecht. Durch den weiteren Schwerpunkt im Migrationsrecht, insb. Familiennachzug, beschäftigt sie sich auch intensiv mit Fragen des internationalen Familienrechts. Bei freien Trägern und Vereinigungen führt sie seit mehreren Jahren regelmäßig Fortbildungen zum Betreuungsrecht durch. Im Opferrecht steht sie minderjährigen und erwachsenen Opfern durch das gesamte Strafverfahren und OEG-Verfahren zur Seite. 

Testimonials

Einige Erfahrungsberichte unserer Mandant:innen

Mrs. Hoffmann was very helpful and managed to solve my problems. I recommend her as she is very insightful and keen to help.

5 von 5 — Anonym

Ich habe eine Frau als Ehrenamtliche begleitet und war sehr beeindruckt von der Kanzlei. Die Beratung verlief ohne Hektik, mit viel Empathie und sehr umfassend. Die Mandantin war beruhigt, kannte ihre Rechte und wusste, dass ihr Fall in guten Händen ist.

Anonym

Top Kanzlei im Familienrecht. Frau Hoffmann ist klasse.

Anonym

FAQ

Häufige Fragen zur Scheidung

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann dazu dienen, dass die Ehegatten für den Fall der Scheidung Streit und Kosten zu vermeiden. Das Gesetz stellt für die Trennung und die Scheidung von Ehegatten in der Regel ein angemessenes Instrumentarium zur Verfügung, um alle relevanten Probleme zu lösen. Mit dieser haben die Ehegatten die Möglichkeit, entsprechend ihrer individuellen Verhältnisse und Wertvorstellungen davon abweichende Regelungen zu treffen. Insbesondere kann sich ein Bedürfnis zum Abschluss einer Trennungsvereinbarung ergeben, wenn einer der Ehegatten selbstständig tätig ist, weil das Gesetz für seine Regelungen als Leitbild abhängig Beschäftigte Ehegatten hat.

In einem Scheidungsverfahren müssen Sie sich immer dann durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn Sie selbst Anträge, z. B. auf Scheidung, Unterhalt, Zugewinnausgleich usw., stellen wollen. Lassen Sie sich nicht in einem derartigen Verfahren vertreten, können Sie zwar der Scheidung zustimmen, aber sich nicht gegen Anträge auf Zahlung von Unterhalt oder Zugewinnausgleich wehren.

Der Ehegatte, der keinen Anwalt beauftragt hat, kann häufig nicht beurteilen, ob er nicht weitergehende Rechte hat. Dieser Ehegatte sollte sich daher zumindest einmal im Rahmen einer Erstberatung von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Grundsätzlich wird bei einem Scheidungsverfahren die Ehe geschieden und von Gesetzes wegen lediglich der Versorgungsausgleich durchgeführt – außer die Ehe ist von kurzer Dauer. Alles andere wird nur auf Antrag eines Ehegatten behandelt.

Bei einer Ehescheidung entstehen Anwalts- sowie Gerichtskosten. Diese richten sich nach dem jeweiligen Verfahrenswert, welcher sich durch die Einkünfte der Eheleute und den Streitgegenständen ermittelt.

Der Verfahrensweg richtet sich nach dem dreifachen Nettoeinkommen, unter Umständen unter Abzug von Kinderfreibeträgen, je nachdem, ob Kinder vorhanden sind oder nicht. Hinzu kommt noch ein Wert für den Versorgungsausgleich und eventuelle Folgesachen.
Aus dem so ermittelten Wert errechnen sich die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz und die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Sofern Sie die Kosten nicht selbst aufbringen können, könnte ggf. Verfahrenskostenhilfe für Sie in Betracht kommen. Gerne beraten wir Sie, welche Unterlagen hierzu erforderlich sind.

Dabei handelt es sich um den gesetzlichen Güterstand, in dem Ehegatten leben, wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben.

Durch die Eheschließung wird die Zuordnung von Vermögen zu dem einen oder anderen Ehegatten nicht verändert. Bis zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung gilt echte Gütertrennung.

Nur dann, wenn Ehegatten gemeinschaftlich etwas kaufen, zum Beispiel eine Immobilie für die sie dann auch beide als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, bilden sie gemeinsames Vermögen. Das könnten aber auch zwei Personen machen, die nicht miteinander verheiratet sind. Das so geschaffene gemeinsame Eigentum beruht also nicht auf der Ehe, sondern auf einer rechtsgeschäftlichen Entscheidung der Ehegatten.

Aufgrund der Regelungen zum Zugewinnausgleich erfolgt bei einer Scheidung eine Überprüfung, ob und gegebenenfalls welcher Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat.

Der Ausgleich erfolgt durch Geldzahlung. Hat ein Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen gebildet als der andere, ist er verpflichtet, die Hälfte der Differenz zwischen dem Wert der beiden Vermögen durch Geldzahlung auszugleichen. Die nennt sich Zugewinnausgleich.

Die Entscheidung, bei wem die Kinder bleiben (Aufenthaltsbestimmung), sollte idealerweise von beiden Eltern gemeinsam getroffen werden. Dabei sollten sich die Eltern ausschließlich vom Wohl der Kinder leiten lassen. In diesem Fall kann es auch bei der gemeinsamen Sorge (gemeinsames Sorgerecht) der Eltern verbleiben. Eine gerichtliche Entscheidung hierüber ist dann entbehrlich. Leider ist dies häufig nicht der Fall, sodass mithilfe des Jugendamtes oder ggf. des Familiengerichts eine Lösung hinsichtlich des Aufenthalts der Kinder zu treffen ist.

Dem anderen Teil steht ein Umgangsrecht zu. Kinder haben Anspruch auf Kontakt zu beiden Elternteilen, gleiches gilt umgekehrt. Die Ausgestaltung des Umgangsrechtes richtet sich ebenfalls nach dem Kindeswohl.

Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge werden bedeutsame Entscheidungen für die Kinder von den Eltern gemeinsam getroffen. Hierunter fallen beispielsweise Entscheidungen zur Schulwahl, der Ausbildung, der religiösen Erziehung sowie erhebliche medizinische Eingriffe.

Gewöhnliche Entscheidungen über das alltägliche Leben entscheidet der Elternteil allein, bei dem das Kind sich gerade aufhält. Ist beabsichtigt, einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf sich allein zu stellen, so müssen erhebliche Probleme und Differenzen der Eltern bei der Ausübung der gemeinsamen Sorge vorhanden sein. Allein ein Unwille, die Sorge weiterhin gemeinsam auszuüben, reicht nicht aus, die Übertragung der alleinigen Sorge durch ein Gericht zu erreichen. 

Ganz oben steht immer das Kindeswohl.

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