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Pflicht zur Rückzahlung von Corona-Soforthilfen

16. Oktober 2020

Seit April 2020 wurden über die Landesbanken Soforthilfen für Selbstständige und kleine Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten in Höhe von bis zu 9.000 Euro und mit bis zu 10 Beschäftigten in Höhe von bis zu 15.000 Euro an Corona-Soforthilfen für 3 Monate bewilligt. Doch Soforthilfen, die zu Unrecht bewilligt wurden, werden zurückgefordert - und betroffene Unternehmer müssen dies von sich aus prüfen oder riskieren je nach den Umständen schwere Konsequenzen.

Zwar sind die Soforthilfen selbst sogenannte einmalige Zuschüsse und nichtrückzahlbare Transferleistung, dies gilt aber nur für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Gewährung nicht erfüllt sind. Erfolgte die Bewilligung jedoch grundlos oder unter falschen Voraussetzungen, ist der Unternehmer ganz oder teilweise zur Rückzahlung verpflichtet.

In den ersten Monaten wurden Anträge möglichst schnell entschieden und bewilligt. Hierbei wurde von den Banken nicht sorgfältig geprüft, ob alle Voraussetzungen vorlagen. Dies führte teilweise auch zu erheblichem Missbrauch, z.B. durch Phishing-Seiten. Ein anderer Aspekt ist aber, dass viele Soforthilfen bewilligt wurden, obwohl die Voraussetungen nicht oder nicht für Leistungen in der beantragten Höhe vorlagen.

Die Prüfung der Voraussetzung ist grundsätzlich jedoch auch im Nachhinein noch möglich. Z.B. bei schneller wieder gestiegenen Umsätzen (viele Unternehmen beantragten die Soforthilfen während des Lockdowns, also als es schlagartig gar keine Umsätze mehr gab) ändern sich die Umstände auch erst im Nachhinein. Andere wollten mit den Soforthilfen den Lebensunterhalt der/des Unternehme:rs absichern. Zu diesem Punkt gab es anfangs erhebliche Verwirrung. Für viele Antragsteller wurde dahererst im Nachhinein deutlich, das ein Antrag zur Absicherung des Lebensunterhalt nicht die Voraussetungen für eine Bewilligungen erfüllte.

Von besonderer Bedeutung sit hier jedoch, dass der Antragstellende grundsätzlich selbst verpflichtet ist, zu prüfen, ob er sich in einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage durch die Corona-Krise befindet und wie hoch sein tatsächlicher Liquiditätsbedarf ist. Bei Unstimmigkeiten hat er unverzüglich und von sich aus eine möglicherweise notwendige Rückzahlungsverpflichtung der bewilligenden Stelle zu melden und die Rückzahlung an diese vorzunehmen. In Niedersachsen gilt für dies Rückzahlung eine Frist bis zum bis zum 31.12.2020.

Unternehmer müssen daher zwingend den tatsächlichen Liquiditätsbedarf und die Erfüllung der Voraussetzungen prüfen und ggf. zu viel erhaltene Zuschüsse an die Landesbanken zurückzahlen.

Bleibt ein Antragsteller hingegen tatenlos und/oder zahlt zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe nicht zurück, kann neben der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Fördersumme eine Verzinsung derselben erfolgen und schlimmstenfalls durch die Behörde wegen eines Verdachts auf Subventionsbetrug ein Strafverfahren eingeleitet werden. Dies ist vor allem bei besonders deutlichen Abweichungen, langem Schweigen zu der veränderten Situation oder erkennbar falschen Angaben im Antrag denkbar. Dann drohen auch gewerberechtliche Konsequenzen (z.B. Gewerbeuntersagung). Hierfür wird dann zumeist auch die Geschäftsführung nach § 130 OWiG haften.

Bei Zweifeln, ob auch Sie betroffen sein könnten, nehmen Sie kontakt zu Ihrem Steuerberater oder der zuständigen Landesbank (in Niedersachsen die NBank - dort finden Sie hier weitere INformationen unter "5") auf und erkundigen Sie sich!