Hochschulrecht

Studienplatzklage

Studienplatz einklagen mit Rechtsanwalt in Hildesheim.

Die Erfolgsaussichten sind für jeden, der über eine Kapazitätsklage oder Studienplatzklage nachdenkt entscheidend. Sie unterscheiden sich jedoch je nach Studienfach und Hochschule erheblich.

Rechtsschutz-versicherungen und Studienplatz-klagen

Rechtsschutzversicherer müssen nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle für bis zu zehn Studienplatzklagen aufkommen. Allerdings sind derartige Verfahren oft von vornherein gar nicht mitversichert.

Möchte ein Rechtsschutzversicherter überprüfen, ob die Rechtsschutzversicherung für das Verfahren einspringt, so muss er nachschauen, ob das Verwaltungsrecht in seiner Versicherungspolice mit aufgenommen ist, ohne dass das Hochschulrecht ausgeschlossen worden ist.

Doch zehn Klagen, wie sie das Oberlandesgericht Celle erlaubt hat, sind oft gar nicht mehr möglich, da das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass Universitäten zu Recht außer kapazitäre Anträge von Bewerbern zurückweisen dürfen, die sich in ihrer Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung auch an diesen Universitäten beworben hatten. Machen die Universitäten hiervon zukünftig vermehrt Gebrauch bzw. je nach Auffassung der örtlich zuständigen Verwaltungsgerichte, so werden potenzielle Kläger bereits bei ihrer Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung ihre Wunschuniversitäten nach den Erfolgsaussichten für eine Klage auswählen müssen.

Erfolgsaussichten der Studienplatzklage

Insbesondere ist entscheidend, wie viele andere Studieninteressierte versuchen, sich für den entsprechenden Studiengang an der jeweiligen Universität einzuklagen. Wie unter Vorgehen bei der Studienplatzklage erwähnt, losen die Hochschulen nach Erfolg mit einer Klage die Studienplätze aus. Aber die Anzahl der „Mitkläger“ bestimmt auch darüber, wie Vergleichs bereit eine Hochschule ist: Um so weniger versuchen sich einzuklagen, um so mehr Aufwand erspart eine Einigung mit diesen der Hochschule. Sind es dagegen viele Kläger, so kann die Hochschule unmöglich allen vergleichsweise einen Studienplatz anbieten.

Daher ist es ratsam, sich vorab über die Chancen zu informieren. Diese können in der Regel bei dem jeweiligen AStA der Universität erfragt werden. Alternativ hilft hier auch ein erstes Beratungsgespräch mit einem Anwalt weiter – dieser kann meistens für viele verschiedene Hochschulen die Erfolgsaussichten benennen. Dass sich Studienplatzklagen lohnen können, zeigt aber nicht zuletzt, dass sich in den vergangenen Jahren mehrere tausend Studieninteressierte in das Fach Medizin, wo der größte Ansturm besteht, erfolgreich einklagen konnten. Eine Studienplatzklage kann für den Einzelnen ein gängiger Weg zum Erhalt seines Wunschstudienplatzes sein – und oft die einzige Alternative zu langen Wartezeiten.

Vereinbaren Sie gerne ein persönliches Gespräch in unserer Kanzlei, wenn Sie unsere Hilfe benötigen. Sie erreichen uns unter der Rufnummer 05121 / 20 80 90 oder über unser Kontaktformular.

Studienplatzklage

Bevor alle Stricke reißen, kann Ihnen eine Studienplatzklage die Tür zum Wunschstudienplatz öffnen. Auf dem Hintergrund steigender Studienbewerberzahlen wird sie auch künftig für viele Studieninteressierte der naheliegende Schritt zum Studienplatz sein. Einer, der Ihnen viele Wartesemester erspart.

Eine Studienplatzklage entspricht einer verwaltungsgerichtlichen Klage, über die sich die Kläger in einen Studiengang mit Zulassungsbeschränkung (zumeist sog. NC-Studiengänge) an einer bestimmten Hochschule einklagen. Juristisch betrachtet handelt es sich um eine Kapazitätsklage. Mit der wird weniger „eingeklagt“, als vielmehr geltend gemacht, die jeweilige Hochschule habe die Kapazitäten für die Studenten falsch berechnet.

Ihren Ursprung hat die Kapazitätsklage in dem aus Art. 12 GG abgeleitetem recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte. Es gibt demzufolge ein grundsätzliches, jedoch einschränkbares Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium, dem andererseits die begrenzten Kapazitäten der Hochschulen gegenüberstehen. Die sind auch der Grund, weshalb viele Studieninteressierte Ablehnungsbescheide für ihren Wunschstudienplatz erhalten. Abgesehen davon können die wenigsten z.B. bis zu 10 Wartesemester für einen begehrten Medizinstudienplatz in Kauf nehmen.

Gut zu wissen: Mit einem Ablehnungsbescheid ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, der Wunschstudienplatz noch nicht verloren. Dazu stellen Studieninteressierte nach Erhalt ihres Ablehnungsbescheides einen weiteren Antrag bei der Hochschule. In dem beantragen sie die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazitäten – und legen darüber den Grundstein für eine später eventuell folgende Studienplatzklage.

Vorgehen bei der Studienplatzklage

Durch die Hochschulen wurden bewusst formelle Hindernisse geschaffen, um Studienplatzklagen zu erschweren. Das grundsätzliche Vorgehen lässt sich jedoch wie folgt zusammenfassen:

Das Vorgehen bei einer Studienplatzklage wird wesentlich dadurch erschwert, dass die Universitäten jeweils eigene, abweichende Fristen und Formalitäten eingeführt haben, die für den Einzelnen schwierig zu kennen und zu beachten sind. Diese unterscheiden sich je nach Hochschule und Bundesland. Um an allen Wunschhochschulen die Fristen wahren zu können, sollten Sie sich daher möglichst frühzeitig über Ihre Möglichkeiten informieren oder sich beraten lassen.

Ausgangspunkt ist, wie bereits unter Studienplatzklage geschildert, der Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazitäten. Gibt die Hochschule diesem Antrag statt, so bekommt der Studieninteressierte nun seinen gewünschten Studienplatz. In der Regel wird der Antrag jedoch von der Universität abgelehnt.

Bei diesem erneuten Ablehnungsbescheid ist nun entscheidend, ob die Hochschule am Ende Ihres Bescheides eine Rechtsbehelfsbelehrung gesetzt hat. Ist dies der Fall, so bleibt dem Studieninteressierten nun nur noch ein Monat, um Klage gegen diesen Bescheid zu erheben. Daher sollte er sich nach Erhalt eines derartigen Bescheides schnellstmöglich an einen Anwalt wenden, da nach Ablauf der Frist keine Möglichkeit zum Erhalt des begehrten Studienplatzes mehr besteht.

Sollte eine Rechtsbehelfsbelehrung allerdings in dem Bescheid fehlen oder gar kein Ablehnungsbescheid ergehen, so besteht zunächst kein Zwang zur Erhebung der Klage. Ratsam ist es jedoch zeitnah beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Eilrechtsschutzantrag auf eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des Erhalts eines Studienplatzes einzulegen. Auch für den Eilantrag sind wieder Fristen zu beachten! Eine parallel erhobene Klage kann zudem den Vergleichsdruck auf die Hochschulen erhöhen.

Im nächsten Schritt wird das Gericht die Hochschule auffordern ihre Berechnungen der Kapazitäten für das entsprechende Semester zu überprüfen und offenzulegen. Viele Hochschulen, insbesondere außerhalb der Fächer Humanmedizin, Tiermedizin und Psychologie, stellen jedoch solche Berechnungen gar nicht für jedes Semester an oder geben im Vorfeld absichtlich falsche Zahlen an, um die hohen Kosten eines Studienplatzes nicht tragen zu müssen (so kostet der Hochschule z.B. jeder Medizinstudienplatz in etwa 350.000 €). Zudem ist die korrekte Berechnung der universitären Kapazitäten ein kompliziertes und damit fehleranfälliges Verfahren. Um auch nach Aufforderung des Gerichtes keine Berechnungen anstellen oder diese zumindest nicht offen legen zu müssen, drängen die Hochschulen nun häufig zu einem Vergleich mit dem Kläger, indem sie ihm einen Studienplatz im Austausch dafür anbieten, dass er seine Klage zurückzieht.

Geschieht dieses jedoch nicht, so muss der Kläger nun warten, bis das Gericht über seine Klage entschieden hat. Dieses kann aber zwei bis zehn Monate dauern, weshalb ein Eilantrag wie geschildert dringend geboten ist.

Gibt das Gericht schließlich der Klage statt, sodass die Universität weitere Studienplätze zur Verfügung stellen muss, so hat der einzelne Kläger seinen Studienplatz immer noch nicht sicher: Sollten nämlich mehr Studieninteressierte geklagt haben, als nachträglich Plätze zur Verfügung gestellt werden können, so lassen viele das Los darüber entscheiden, welchen Klägern nun ein Studienplatz zugesprochen wird.

Andere Hochschulen richten sich nach sogenannten „Reservelisten“, die eine Rangfolge der Kläger aus der Abiturnote und den bereits erfolgten Wartesemestern ermitteln. Zur Erhöhung der Chancen ist es daher oft sinnvoll an mehreren Universitätsstandorten gleichzeitig auf einen Studienplatz zu klagen.

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Hildesheim

Ole M. Hammer

Rechtsanwalt Ole M. Hammers Schwerpunkte sind das Arbeitsrecht, das Sozialrecht und das Steuerrecht sowie die zugehörigen Schnittmengen. Im Arbeitsrecht beschäftigt er sich intensiv mit Kündigungsschutzverfahren und Lohn- sowie Überstundenstreitigkeiten, Zeugnisfragen und Vertragsgestaltung. Im Sozialrecht ist er aufgrund medizinischer Kenntnisse insbesondere erfahren im sogenannten medizinischen Sozialrecht und kennt vertieft die Probleme des Sozialversicherungsrechts. Im Zusammenhang mit steuerrechtlichen Fragen vertritt er Sie im Steuerstrafrecht, bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt, im Erbrecht und bei der Vertragsgestaltung, auch im Gesellschaftsrecht.

Testimonials

Einige Erfahrungsberichte unserer Mandant:innen

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5 von 5 — Anonym

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5 von 5 — Anonym

FAQ

Häufige Fragen zur Studienplatzklage

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Für die Erstberatung entstehen keine gesonderten Kosten, wenn Sie uns auch mit Ihrer Vertretung beauftragen. Wir nehmen jedoch häufig zum Erstberatungsgespräch einen Vorschuss. Bleibt es bei der reinen Erstberatung, so betragen die Kosten maximal 249,90 EUR, wobei diese sich nach dem Einzelfall (Höhe des Streitwerts (s.u.), Schwierigkeit der Angelegenheit, Bedeutung der Angelegenheit für Sie, unser Aufwand usw.) richten.

Die Kosten richten sich zumeist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und nach diesem nach dem „Streitwert“. Dieser beschreibt den „Wert“ des Rechtsstreits. Diesem Wert ist eine Gebührentabelle zugeordnet. Deren Werte werden dann mit einem Faktor für die Tätigkeit multipliziert.

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