DREI VERWALTUNGSGERICHTE ENTSCHEIDEN ÜBER MASSNAHMEN GEGEN CORONA
25. März 2020Heute haben gleich 3 Verwaltungsgerichte über die verschiedenen Maßnahmen, die die Bundesländer im Rahme der Corona-Pandemie ergriffen haben, im Eilrechtsschutz entschieden. Mit sehr unterschiedlichem Ausgang: Das VG Göttingen bestätigte die Wirksamkeit des Verbots einer runden Geburtstag mit mehr als 50 Teilnehmern durch die Stadt Göttingen, das VG Aachen bestätigte wiederum zwei Betriebsschließungen durch die Stadt Würselen, während das VG München in zwei Beschlüssen die Ausgangsbeschränkungen vom 20.03.2020 gegenüber 2 Personen aus formalen Gründen vorläufig außer Kraft gesetzt.
Zur Bekämpfung der Corona-Krise hatte die Stadt Göttingen am 17. März 2020 eine für alle verbindliche infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung erlassen. Diese sah auch ein Verbot privater Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern vor.
Der Antragsteller erhob im Wesentlichen formelle Bedenken gegen die Verfügung und bezweifelte die Eignung der Maßnahmen für die Eindämmung des Virus. Das Gericht folgte dem nicht. Die Verfügung formell rechtmäßig sowie geeignet und erforderlich, um die unkontrollierte Ausweitung der Corona-Pandemie zu verhindern. Die geregelten Lebensbereiche beträfen Gelegenheiten, bei denen üblicherweise zahlreiche Menschen aus unterschiedlichen Regionen zusammenkommen. Die Gefahr einer Verbreitung der Krankheit sei hier besonders groß. Auch eine Abwägung der betroffenen Interessen führe dazu, dass der Antrag abgelehnt werden müsse.
Eine Beschwerde des Antragstellers wurde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg erhoben.
Die Stadt Würselen hatte mit Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 angesichts der fortschreitenden Ausbreitung des Corona-Virus u. a. den Weiterbetrieb bestimmter Verkaufsstellen des Einzelhandels untersagt. Hiergegen wehrten sich Betreibern einer Lottoannahmestelle und eines Pralinenfachgeschäfts.
Das Gericht folgte der Begründung der Stadt Würselen, die getroffenen Maßnahmen seien zur Risikominimierung erforderlich, um nach dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders anfällige Personengruppen vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen. Wegen des dynamischen Verlaufs der Ausbreitung mit ersten Todesfällen in den letzten Wochen sei das Verbot nicht notwendiger Veranstaltungen und Betriebsfortführungen erforderlich. Nur so sei die Ansteckung einer größeren Anzahl von Personen zu verzögern.
Ob Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erfolgt, ist noch offen.
Das VG München hat mit zwei Beschlüssen zugunsten zweier Einzelpersonen die Wirkung der Ausgangsbeschränkungen vom 20.03.2020 aus formalen Gründen vorläufig außer Kraft gesetzt. Die inhaltliche Rechtmäßigkeit hat das Gericht dabei nicht in Frage gestellt. In seiner Begründung bezweifelt das Gericht lediglich, ob der Freistaat Bayern die ausgesprochenen Ausgangsbeschränkungen durch Allgemeinverfügung regeln durfte oder nicht durch Rechtsverordnung hätte regeln müssen.
Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
Bereits in zwei Entscheidungen vom 20.03.2020 hatte das VG München die angeordnete Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels als verhältnismäßig erachtet.