STEHT IHNEN EINE ENTSCHÄDIGUNG NACH § 65 IFSG FÜR DIE SCHLIESSUNG IHRES BETRIEBES ZU?
16. April 2020Tausende von Betrieben deutschlandweit wurden im Zuge der Corona–Pandemie auf behördliche Anordnung und nunmehr durch Verordnung geschlossen. Eine Entschädigung wird bisher nicht gewährt. Der Staat hat zwar verschiedenste Soforthilfe Programme, von Darlehen bis hin zu Zuschüssen, aufgesetzt, ein Ausgleich für den verlorenen Umsatz ist dies jedoch nur für wenige. Sind Umsatz und Kosten hoch, so genügt selbst der maximale Zuschuss von 15.000 € nicht, um die Verluste aufzufangen oder die Betriebskosten zu decken.
Viele Unternehmer wissen nicht, wie sie diese Situation mehr als ein oder zwei Monate wirtschaftlich verkraften sollen. Für einen Ausgleich oder die Rettung ihrer Unternehmen sind sie auf den Staat und die Entscheidungen der Politik angewiesen. Für jemanden, der sich für die Selbstständigkeit entschieden hat, ist diese Unfähigkeit, Herr über das eigene Schicksal zu sein, fast so schlimm wie die finanziellen Einbußen durch die Krise.
Rechtlich ist jedoch die Situation etwas weniger eindeutig: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist ein Gesetz, in der Urform – damals noch als Bundesseuchengesetz – vom 18.07.1961. Die hier besonders interessante Entschädigungsvorschrift § 65 IfSG wurde sogar erst 1971 um die für Sie möglicherweise maßgebliche Entschädigung auch von „nicht nur unwesentlichen Vermögensnachteilen“ ergänzt - und fristet seitdem eher ein Dornröschendasein. Es gibt praktisch keine Rechtsprechung und nur wenig Literatur dazu. Viele Fragen sind daher ungeklärt und viele Regelungen im Infektionsschutzgesetz sind in ihrer Interpretation nicht eindeutig.
Die wesentliche Besonderheit ist, dass das Infektionsschutzgesetz zwei Vorschriften vorsieht, die Entschädigung gewähren: § 65 IfSG für Maßnahmen nach § 16 IfSG, die der "Verhütung übertragbarer Krankheiten" dienen, und § 56 IfSG für Maßnahmen nach § 28 IfSG, die der "Bekämpfung übertragbarer Krankheiten" dienen.
Dabei gewährt §56 IfSG Entschädigung nur für wenige, konkret benannte Fälle. § 65 IfSG gewährt jedoch Entschädigung, „wenn ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird", durch die getroffenen Maßnahmen.
Juristisch ist umstritten, ob die in den letzten Wochen ergriffenen Maßnahmen auf § 16 IfSG gestützt werden können und damit nach § 65 IfSG entschädigt werden müssen oder auf § 28 IfSG, so dass nach § 56 IfSG zu entschädigen wäre – und damit für Betriebsschließungen keine Entschädigung zu zahlen wäre. Der Staat hat sich auf § 28 IfSG berufen, also auf Maßnahmen zur Bekämpfung, nicht zur Verhütung einer übertragbaren Krankheit.
Die rechtlich ungeklärte Frage ist, wie tatsächlich zwischen § 16 IfSG und § 28 IfSG abzugrenzen ist.
Einige unterscheiden strikt zwischen präventiven Maßnahmen (Verhütung) und Maßnahmen der Gefahrenabwehr (Bekämpfung). Diese Unterscheidung ist jedoch kaum zu ziehen. Jede präventive Maßnahme wehrt auch bereits eine Gefahr ab. Hier wäre also höchst unklar, ab welchem genauen Zeitpunkt eine Maßnahme Gefahrenabwehr ist und zu welchem Zeitpunkt sie noch Prävention ist. Am naheliegendsten wäre hier, danach abzugrenzen, ob eine akute Epidemie vorliegt oder nur die Gefahr einer Epidemie. Bisher spricht man in Deutschland z.B. bei Grippewellen in der Regel dann von einer Epidemie, wenn zumindest 10 % der Bevölkerung während der entsprechenden Welle erkranken – also zumindest 8,4 Millionen. Zudem greift diese – wohlgemerkt medizinische - Definition nur in der Rückschau, denn Sie stellt auf den Verbreitungsgrad während der jeweiligen Erkrankungswelle ab.
Ergebnis könnte daher durchaus sein, dass die Maßnahmen der letzten Wochen ganz oder zum Teil noch präventive Maßnahmen waren.
Eine andere Auffassung differenziert daher nach zwei im Gefahrenabwehrrecht grundlegenden Begriffen: Dem Störer, der selbst die Gefahr darstellt bzw. von dem sie ausgeht, und dem Nicht-Störer, der die Gefahr nicht verursacht hat und von dem auch keine Gefahr ausgeht, der jedoch gleichwohl in Anspruch genommen werden kann, um die Gefahr zu beseitigen. Im Gefahrenabwehrrecht ist es häufig so, dass ein Nichtstörer in geringerem Maße oder gar nicht mit seinem eigenen Vermögen für die Gefahrenabwehr haften muss.
Nach dieser Auffassung ist Paragraph § 16 IfSG für alle Maßnahmen gegen Nicht-Störer anzuwenden und damit auch die großzügigere Entschädigungsregelung des § 65 IfS. § 28 IfSG sei dahingegen nur bei Maßnahmen gegen Störer anzuwenden, weshalb auch die Entschädigungsregelung des § 56 IfSG ungünstiger wäre. Für diese Interpretation spricht, dass die "Verhütung" einer übertragbaren Erkrankung sich begrifflich an Nicht-Kranke (Nicht-Störer) wendet, während die "Bekämpfung" einer Erkrankung die Eigenschaft als Überträger (Störer) voraussetzt. Die wesentliche Frage ist hier, ob man "Verhütung" und "Bekämpfung" auf das Individuum bezieht, gegen das sich die Maßnahme richtet, oder auf die Gesamtheit aller von der Maßnahme Betroffenen.
Die gegenteilige Rechtsauffassung argumentiert damit, dass diese Differenzierung zwischen § 16/§ 65 IfSG) und § 28/§56 IfSG nach dem Adressatenkreis, namentlich als Maßnahmen gegen „Nicht-Störer“ bzw. gegen „Störer“, nicht zutreffen könne, weil Nicht-Störer nach dem Wortlaut auch von § 28 IfSG erfasst würden und damit nach dem gesetzgeberischen Willen der ungünstigeren Entschädigungsregelung des § 56 IfSG unterlägen.
Dem wird wiederum entgegengehalten, dass dann – mindestens – ein sog. Aufopferungsanspruch bei enteignendem Eingriff in Betracht zu ziehen wäre, der jedenfalls für alle Fälle, bei denen eine sog. Zumutbarkeitsschwelle („Sockelbetrag“), überschritten wird, eine günstigere Entschädigungsregelung als § 56 IfSG vorsieht. Dies wäre dann ein Anspruch aus dem „allgemeinen“ Staatshaftungsrecht.
Tatsächlich ist hier eine gerichtliche Wertung offen. Beide Positionen und auch Mittelpositionen dazwischen werden derzeit vertreten. Daher empfehlen wir, alle rechtlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die die Geltendmachung des für Unternehmen günstigsten Entschädigungsanspruchs sichern. Welche das sind, ist aber eine Frage des Einzelfalls.
Es erscheint zwar unwahrscheinlich, dass die Rechtsprechung einen generellen Entschädigungsanspruch für jeden geschlossenen Betrieb zusprechen würde, zumal fraglich ist, ob das die Bundesrepublik Deutschland auch finanzieren könnte. Andererseits ist nicht von der Hand zu weisen, dass möglicherweise teilweise oder in Einzelfällen Entschädigungen für Betriebsschließungen geleistet werden müssen – auch wenn dies bisher von Seiten des Staates abgelehnt wird.
Sprechen Sie uns an, falls sich gegen eine Betriebsschließung ohne Entschädigung wehren wollen oder falls sie vermuten, dass in ihrem Fall die Umstände des Einzelfalls einen Entschädigungsanspruch begründen könnten.