Foto: geralt, Pixabay

Keine Kostenerstattungspflicht bei Widerruf einer Dienstleistung

16. Juni 2023

In der Rechtssache C-97/22 wurde vom Landgericht Essen dem EuGH die Frage vorgelegt, ob bei einem Dienstleistungsvertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurde, der Verbraucher nach Widerruf des Vertrag für die bereits erbrachten Leistungen zahlen muss. Hierbei ging es um die Auslegung von Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2011/83/EU.

Der rechtliche Rahmen

Die Richtlinie 2011/83/EU zielt darauf ab, den Verbraucherschutz in Bezug auf Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu harmonisieren. Sie legt Informationspflichten für Unternehmer fest und gewährt Verbrauchern ein Widerrufsrecht. Artikel 14 der Richtlinie regelt die Pflichten des Verbrauchers im Falle eines Widerrufs und legt fest, dass der Verbraucher unter bestimmten Umständen nicht für bereits erbrachte Leistungen zahlen muss. Im deutschen Recht wurden die hier maßgeblichen Regelungen in § 356 Abs. 4 BGB und § 357a ABs. 2 BGB umgesetzt.

Das Urteil

Der EuGH (Urteil vom 17.05.2023, Rechtssache C-97/22) entschied, dass der Verbraucher gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie keine Kosten für die Dienstleistungen tragen muss, die während der Widerrufsfrist erbracht wurden, wenn der Unternehmer es versäumt hat, bestimmte Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben h oder j zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet, dass der Verbraucher in solchen Fällen nicht für bereits erbrachte Leistungen zahlen muss, selbst wenn er das Widerrufsrecht ausübt und zuvor nach erklärt hat, er wünsche, dass sofort mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen werde.

Auswirkungen des Urteils

Das Urteil des EuGH hat erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen, insbesondere solche, die außerhalb von Geschäftsräumen Verträge abschließen. Es stellt klar, dass Unternehmer verpflichtet sind, Verbraucher über bestimmte Informationen zu informieren, um die Kostenerstattungspflicht im Falle eines Widerrufs auszulösen. Verbraucher können nun darauf vertrauen, dass sie nicht für Dienstleistungen zahlen müssen, die während der Widerrufsfrist erbracht wurden, wenn der Unternehmer seinen Informationspflichten nicht nachgekommen ist.

Fazit

Das Urteil des EuGH zur Kostenerstattungspflicht bei Widerruf einer Dienstleistung schafft Klarheit, wann bei Widerruf von Dienstleistungen durch Verbraucher diese zu vergüten sind und wann nicht. Hierbei bestätigt der EuGH die bisherige herrschende Meinung: Bei Widerruf sind keine Kosten zu erstatten, auch wenn der Verbraucher selbst verlangte, dass in der Widerrufsfrist mit derenA usführung begonnen wird. etwas anderes gilt nur, wenn der Verrbaucher darauf hingewiesen wurde, dass er in diesem Fall Teilleistungen zu vergüten hat und das Widerrufsrecht entfällt, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht wurde.