Wer haftet? Diebstahl von Koffern am Flughafen
17. April 2023Das war geschehen
Die Kläger waren im Februar 2020 mit einem Flug aus Bahrain in Frankfurt gelandet. Als ein Mitarbeiter der beklagten Flughafenbetreiberin das Gepäck entlud, kamen ihm zwei Männer in schwarzen Hosen und gelben Warnwesten zur Hilfe. Sie waren mit einem Kleinwagen zum Abfertigungsbereich gefahren, zu dem nur berechtigte Personen Zugang haben. Die beiden Männer veranlassten den Mitarbeiter der Flughafenbetreiberin, fünf Koffer von seinem Gepäckwagen abzuladen und nahmen sie mit. Die Kläger gaben an, es habe sich um ihre Koffer der Marke Louis Vuitton gehandelt. Darin hätten sich hochwertige Kleidungsstücke befunden. Der Gesamtwert habe rund 300.000 Euro betragen. Die Kläger hatten das Gepäck nicht gesondert versichert.
Ansprüche bestehen gegenüber der Fluggesellschaft…
In seinem aktuellen Urteil hat das LG die Schadenersatzklage der beiden Passagiere gegen die Flughafenbetreiberin abgewiesen: Ansprüche nach dem sog. Montrealer Übereinkommen hat es verneint. Nach diesem Regelwerk können derzeit maximal rund 1.600 Euro pro abhandengekommenem Koffer verlangt werden, jedoch nur von einer Fluggesellschaft. Zwar hatte die Airline im hiesigen Fall mit der beklagten Flughafenbetreiberin vereinbart, dass sie die Beförderung des Gepäcks am Boden übernimmt. „Das macht die Beklagte jedoch nicht zur Luftfrachtführerin im Sinne des Montrealer Übereinkommens“, so das LG.
… und nicht gegenüber der Flughafenbetreiberin
Auch andere, der Höhe nach nicht gedeckelte Schadenersatzansprüche stünden den Klägern nicht zu: Der Vertrag zwischen der Airline und der beklagten Flughafenbetreiberin über den Transport des Gepäcks am Boden habe keine Schutzwirkung zugunsten der Passagiere. Sie seien nicht schutzbedürftig, denn sie hätten bereits gegen die Fluggesellschaft einen Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen, weil ihnen die Koffer am Zielflughafen nicht ausgehändigt worden seien. Die Kläger müssten sich also nicht gegenüber der Flughafenbetreiberin schadlos halten.
Verkehrssicherungspflichten waren nicht verletzt
Die beklagte Flughafenbetreiberin habe auch keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. So habe sie das Gepäck nicht unbeaufsichtigt an einem leicht zugänglichen Ort herumstehen lassen. „Die Diebe ließen sich vielmehr die Koffer durch geschickte Täuschung des Gepäckfahrers aushändigen, der die Koffer zuvor beim Ausladen im Blick (…) hatte. Aufgrund dieser unmittelbaren Kontrolle durch eine Person ist nicht ersichtlich, weshalb das Ausladen zusätzlich mit Kameras hätte überwacht werden sollen“, so das LG. Eine Videoüberwachung hätte den Diebstahl auch nicht verhindern können, da die Personen sich in Kleidung, Auftreten und Ausstattung in die übliche Mitarbeiterschaft einfügten. Schließlich könne der Flughafenbetreiberin auch nicht vorgehalten werden, sie hätte ihren Gepäckmitarbeiter nicht ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht. Die Täter hätten sich trickreich verhalten, weil sie zunächst ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hätten und ihr Auftreten plausibel gewesen sei. Durch ein solches Vorgehen wäre nach Ansicht des LG auch ein noch so sorgfältig ausgewählter und angeleiteter Mitarbeiter überlistet worden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Sie kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main angefochten werden.
Quelle | LG Frankfurt am Main, Urteil vom 7.10.2022, 2-28 O 238/21