Opferrecht
Im Opferrecht auf Augenhöhe mit den anderen Verfahrensbeteiligten.
Das Opferrecht stellt kein eigenes Rechtsgebiet dar, sondern ist ein Sammelbegriff unterschiedlicher Teilrechtsbereiche des Strafrechts, Familienrechts, Sozialrechts oder Zivilrechts. Opferrecht umfasst insoweit alle Rechtsgebiete, die aufgrund der Folgen einer Straftat und deren Aufarbeitung für die Geschädigten berührt sind.
Bereits vor Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft besteht die Möglichkeit, dass Opfer von Straftaten sich durch einen Anwalt als Verletzten- und Zeugenbeistand beraten und vertreten lassen. Im Rahmen der Nebenklage sollen die Rechte der Geschädigten im Strafverfahren gewahrt werden.
Im Rahmen von Zeugenaussagen, z. B. vor einem Vernehmungsrichter oder vor Gericht, besteht zudem die Möglichkeit psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch zu nehmen. Hier werden meist Opferzeug*innen von speziell ausgebildeten Personen, die i. d. R. bei Organisationen wie der Stiftung Opferhilfe arbeiten, begleitet. Die Inanspruchnahme empfehlen wir Betroffenen bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich, da der Rechtsbeistand z. B. als Nebenklagevertretung sich so auf seine juristische Arbeit konzentrieren kann, während die Opferzeug*innen in professioneller psychologischer Betreuung sind.
Besonderen Wert legen wir auf eine Vertretung von Opfern im Strafprozess auf Augenhöhe mit den anderen Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Strafverteidigung.
Das Fachgebiet Opferrecht beinhaltet zahlreiche Aspekte, in denen wir Ihnen mit unserer Erfahrung und Fachkompetenz zur Seite stehen.
Vereinbaren Sie gerne ein persönliches Gespräch in unserer Kanzlei, wenn Sie unsere Hilfe benötigen. Sie erreichen uns unter der Rufnummer 05121 / 20 80 90 oder über unser Kontaktformular.
Die Nebenklage ist nicht nur die Teilnahme des Geschädigten oder seines Rechtsnachfolgers an der Anklage der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren. Hier wird ausnahmsweise das Strafverfolgungsmonopol des Staates durchbrochen, weshalb die Zulassung der Nebenklage nur bei schwerwiegenden Delikten möglich ist. Mit der Zulassung werden Nebenklägern eigene Verfahrensrechte eingeräumt, z. B.
Bei besonders schweren Delikten oder Folgen besteht die Möglichkeit, dass der Nebenklage eine Nebenklagevertretung als Rechtsbeistand beigeordnet wird. Als Nebenklagevertretung beachten wir, dass die Verfahrensrechte unserer Mandantschaft nicht nur gewahrt, sondern auch aktiv ausgeübt werden.
Zu unterscheiden von der Nebenklage ist weiter das Adhäsionsverfahren. Durch das Adhäsionsverfahren erhalten Geschädigte die Möglichkeit, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, z. B. Schmerzensgeld, bereits im Strafverfahren geltend zu machen. Das Adhäsionsverfahren unterliegt jedoch anderen prozessualen Grundsätzen als die Nebenklage. Durch den Adhäsionsantrag bleibt Geschädigten häufig ein erneutes Verfahren wegen Schmerzensgeld oder Schadensersatz vor den Zivilgerichten erspart.
Zum Opferrecht zählt auch die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsrecht (OEG). Auch hier unterstützen wir Sie tatkräftig außergerichtlich und gerichtlich.
Ihre Fachanwältin für Familienrecht in Hildesheim
Rechtsanwältin Laura Elaine Hoffmann ist Fachanwältin für Familienrecht und Sozialrecht. Durch den weiteren Schwerpunkt im Migrationsrecht, insb. Familiennachzug, beschäftigt sie sich auch intensiv mit Fragen des internationalen Familienrechts. Bei freien Trägern und Vereinigungen führt sie seit mehreren Jahren regelmäßig Fortbildungen zum Betreuungsrecht durch. Im Opferrecht steht sie minderjährigen und erwachsenen Opfern durch das gesamte Strafverfahren und OEG-Verfahren zur Seite.
Einige Erfahrungsberichte unserer Mandant:innen
Vielen vielen dank, Frau Hoffmann! Sie sind die Beste. Ich war ungeduldig und sie haben mich immer wieder verstanden. Meine Kinder leben jetzt in Deutschland mit Aufenthalt. Vielen vielen dank an ihr Kanzlei!
5 von 5 — Anonym
Danke für das tolle Gespräch! Es war sehr einfühlsam.
5 von 5 — Anonym
Frau Hoffmann ist eine sehr gute Rechtsanwältin für Opferrecht! Sie schafft trotz dieses schweren Themas eine angenehme Gesprächsumgebung, hat sehr viel Ahnung und hat unsere Interessen gut vertreten. Für uns ist ein Alptraum wahr geworden, aber dank Frau Hoffmann konnten wir den Strafprozess durchhalten.
5 von 5 — Anonym
Häufige Fragen zum Opferrecht
Die Teilnahme als Nebenkläger an der Anklage der Staatsanwaltschaft ermöglicht Opfern eine aktivere Rolle im Strafprozess. Diese geht mit mehreren Befugnissen einher:
Eine Nebenklage ist jedoch nur bei bestimmten Straftaten zulässig. Diese werden in § 395 StPO beschrieben und schließen vorsätzliche Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, versuchten Mord bzw. Totschlag sowie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und die persönliche Freiheit mit ein.
Im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes werden Opfern oder ihren Hinterbliebenen verschiedene Leistungen gewährt. Dazu gehören Heil- und Krankenbehandlung, Renten zur Beschädigten- oder Hinterbliebenenversorgung, psychotherapeutische Hilfe und Bestattungsgeld. Schmerzensgeld sowie der Ersatz von Vermögensschäden oder Sachschäden werden durch das OEG allerdings nicht abgedeckt. Sie müssen stattdessen vor dem Zivilgericht oder im Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden.
Um die vom OEG abgedeckten Leistungen zu erhalten, bedarf es eines Antrags. Dieser kann bereits vor Beginn des Strafprozesses gestellt werden. Voraussetzungen sind eine persönliche Betroffenheit als Opfer oder dessen Hinterbliebener (Kinder, Eltern, Ehe- und Lebenspartner) sowie ein Wohnsitz in Deutschland. Es muss sich um eine vorsätzliche und rechtswidrige Gewalttat handeln, unter deren Folgen die Betroffenen leiden.
Neben den Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz können auch Leistungen über den Verein für Verkehrsopferhilfe beantragt werden, wenn der Angriff mit einem Fahrzeug getätigt wurde. Handelt es sich um einen terroristischen Anschlag, kann ein Antrag auf Härteleistung für Opfer extremistischer und terroristischer Straftaten beim Bundesamt für Justiz gestellt werden.
Ab dem 01.01.2024 finden Sie das OEG im SGB XIV.
Als Zeuge im Strafverfahren haben Sie sowohl Rechte als auch Pflichten. Zu Ihren Pflichten gehören u. a.:
Zu Ihren Rechten gehören u. a.:
Wir verstehen, dass Sie Angst haben, im Gericht auszusagen.
Es gibt verschiedene Schutzmöglichkeiten für Sie, je nachdem, wie gefährdet Sie sind. Zu den Schutzmöglichkeiten gehören:
Ob besondere Zeugen- und Opferschutzmaßnahmen in Betracht kommen, klären wir mit Ihnen im persönlichen Gespräch.
Viele unserer Mandantinnen und Mandanten haben einen Beratungsscheck einer Opferhilfeorganisation und einen Berechtigungsschein des Amtsgerichts. Für sie kostet eine anwaltliche Erstberatung im Opferrecht nichts. Sofern es um schwere Straftaten (Tötungsdelikte und Sexualstraftaten) geht, führen wird ebenfalls eine kostenlose Erstberatung durch.
Im Falle einer Nebenklage kommt – je nach Straftat – die Beiordnung eines Rechtsbeistands in Betracht. Wird der oder die Angeklagte verurteilt, muss er die anwaltlichen Kosten des Opfers übernehmen.
Bei bestimmten Straftaten wird die Beiordnung eines Opferanwalts erstattet – unabhängig von der Vermögenssituation des Betroffenen:
Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden, § 397a StPO: Es liegt eine schwierige Sach- und Rechtslage vor, die das Opfer nicht allein lösen kann. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gelten als unzureichend, sodass die Finanzierung eines Anwalts auf eigene Kosten nicht möglich ist. Im Rahmen der Erstberatung prüfen wir, ob dies für Sie in Betracht kommt.
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