Sozialrecht
Das Arbeitslosengeld I (Alg I) ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Es sichert Ihr Einkommen, wenn Sie Ihre bisherige Beschäftigung verlieren, und unterstützt Sie während der Arbeitssuche. Zuständig ist die Agentur für Arbeit.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem zuvor erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, der Lohnsteuerklasse sowie bestehenden Kinderfreibeträgen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kind beträgt das Arbeitslosengeld 67 Prozent, ansonsten 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts.
Anspruch auf Alg I hat grundsätzlich, wer innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war (Anwartschaftszeit) und sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet hat.
Besonderer Beratungsbedarf ergibt sich insbesondere in folgenden Punkten:
Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Sie soll auch dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird.
Das Gesetz bestimmt, wer in den Kreis der Pflichtversicherten fällt, welches der Hauptteil ist, und wer zu der Gruppe der Freiwillig Versicherten gehört.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
Nach dem SGB III kommen insbesondere folgende Leistungen in Betracht:
Vereinbaren Sie gerne ein persönliches Gespräch in unserer Kanzlei, wenn Sie unsere Hilfe benötigen. Sie erreichen uns unter der Rufnummer 05121 / 20 80 90 oder über unser Kontaktformular.
Sperrzeit bezeichnet einen Zeitraum, für den der Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund von versicherungswürdigem Verhalten ruht. Die Sperrzeitdauer kann zwischen einer Woche bei Meldeversäumnissen oder bis zu zwölf Wochen bei Arbeitsaufgabe liegen.
Schildern Sie die Ereignisse und Gründe, die zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Maßnahme beziehungsweise zur Ablehnung eines entsprechenden Angebotes der Agentur für Arbeit geführt haben, möglichst genau und ausführlich.
Die Agentur für Arbeit kann den Sachverhalt dann besser beurteilen. Nicht vorgebrachte Tatsachen und Gründe können nicht berücksichtigt werden!
Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Hildesheim
Rechtsanwalt Ole M. Hammers Schwerpunkte sind das Arbeitsrecht, das Sozialrecht und das Steuerrecht sowie die zugehörigen Schnittmengen. Im Arbeitsrecht beschäftigt er sich intensiv mit Kündigungsschutzverfahren und Lohn- sowie Überstundenstreitigkeiten, Zeugnisfragen und Vertragsgestaltung. Im Sozialrecht ist er aufgrund medizinischer Kenntnisse insbesondere erfahren im sogenannten medizinischen Sozialrecht und kennt vertieft die Probleme des Sozialversicherungsrechts. Im Zusammenhang mit steuerrechtlichen Fragen vertritt er Sie im Steuerstrafrecht, bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt, im Erbrecht und bei der Vertragsgestaltung, auch im Gesellschaftsrecht.
Einige Erfahrungsberichte unserer Mandant:innen
Freundliche und inhaltlich kompetente Beratung
5 von 5 — Anonym
Ich habe mich gegen meinen Pflegegeldbescheid gewandt, weil die Krankenkasse den falschen Leistungszeitraum zugrunde gelegt. Das Verfahren lief sehr erfreulich. Der Bescheid wurde umgehend korrigiert und ich erhalte nun für weitere Monate rückwirkend Pflegegeld. Herzlichen Dank für die schnelle und kompetente Unterstützung!
5 von 5 — Anonym
Ich hatte ein Anliegen, welches kurzfristig gelöst werden musste. Als ich in der Kanzlei anrief, wurde ich sehr freundlich behandelt und bekam direkt einen zeitnahen Termin. Das ganze Team ist sehr freundlich und zuvorkommend. Ich wurde gut beraten und es wurde mir alles verständlich erklärt. Mein Anliegen wurde schnell und zu meinen Gunsten geklärt. Ich bin sehr froh, dass ich mich für die Kanzlei Hammer entschieden habe und werde falls nötig, wieder dort hingehen. Ich empfehle Sie weiter!
5 von 5 — Anonym
Häufige Fragen zu Arbeitslosengeld I und zur Agentur für Arbeit
Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet hat und die Anwartschaftszeit erfüllt. Letzteres setzt in der Regel voraus, dass Sie innerhalb der letzten 30 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Zudem müssen Sie den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und eigene Bemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit nachweisen.
Das Arbeitslosengeld beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts aus dem sogenannten Bemessungszeitraum – für Leistungsberechtigte mit Kind 67 Prozent. Grundlage ist das in den letzten zwölf Monaten vor der Arbeitslosigkeit erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Die Höhe wird im Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit ausgewiesen und kann überprüft werden.
Ja, wenn Ihre Anträge auf Arbeitslosenunterstützung abgelehnt werden, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls Klage zu erheben. Es ist wichtig, die Fristen für Widersprüche und Klagen einzuhalten. Unsere Anwaltskanzlei kann Sie bei diesem Prozess unterstützen.
Die Bezugsdauer richtet sich nach der Dauer der vorherigen Versicherungspflicht und dem Lebensalter. Die Regeldauer beträgt in der Regel zwischen sechs und zwölf Monaten, für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann sie je nach Alter auf bis zu 24 Monate steigen. Zeiten, in denen Sperrzeiten greifen, werden auf die Anspruchsdauer angerechnet.
Eine Sperrzeit ist ein Zeitraum, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Sie kann insbesondere bei eigener Kündigung ohne wichtigen Grund, bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebots oder bei fehlenden Eigenbemühungen verhängt werden. Die Dauer reicht je nach Anlass von einer Woche bis zu zwölf Wochen.
Gegen einen Bescheid, der eine Sperrzeit festsetzt, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. In der Begründung kommt es darauf an, den Sachverhalt vollständig und nachvollziehbar darzustellen – etwa gesundheitliche Gründe, Mobbing, ein Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung oder andere wichtige Gründe. Gerade in diesem Punkt zahlt sich eine anwaltliche Prüfung häufig aus, da die Agentur für Arbeit nicht vorgetragene Tatsachen nicht berücksichtigt.
Grundsätzlich müssen Sie zumutbare Beschäftigungen annehmen. Die Zumutbarkeit richtet sich nach § 140 SGB III und berücksichtigt unter anderem Entfernung, Arbeitszeit und Vergütung. Unzumutbar sind Tätigkeiten etwa dann, wenn sie gegen Gesetze oder tarifliche Bestimmungen verstoßen oder unter bestimmten Voraussetzungen erheblich unter dem bisherigen Einkommen liegen.
Mit einem Aufhebungsbescheid nimmt die Agentur für Arbeit eine frühere Bewilligung ganz oder teilweise zurück; mit einem Erstattungsbescheid fordert sie bereits gezahlte Leistungen zurück. Typische Anlässe sind nicht angegebenes Einkommen, verspätete Meldungen oder eine nachträgliche Sperrzeitentscheidung. Gegen beide Bescheide ist der Widerspruch innerhalb eines Monats statthaft.
Gegen einen Bescheid der Agentur für Arbeit können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, haben Sie erneut einen Monat Zeit, um Klage beim zuständigen Sozialgericht zu erheben. Versäumte Fristen führen in der Regel zur Bestandskraft des Bescheids.
Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Anwaltskosten können Sie über eine bestehende Rechtsschutzversicherung decken oder – bei nachgewiesener Bedürftigkeit und hinreichenden Erfolgsaussichten – Beratungshilfe (außergerichtlich) bzw. Prozesskostenhilfe (gerichtlich) beantragen.
Eine anwaltliche Prüfung lohnt sich insbesondere bei Sperrzeitbescheiden, Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden sowie bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes. Gerade weil Fristen knapp sind und nicht vorgetragene Umstände im Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden, ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme sinnvoll. Wir prüfen Ihren Bescheid, legen fristwahrend Widerspruch ein und vertreten Sie – wenn nötig – vor dem Sozialgericht.
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