Nach einer Tattoo-Entzündung erfolgte eine Krankschreibung – der Arbeitgeber lehnte jedoch die Lohnfortzahlung ab. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein erklärt, weshalb dies zulässig ist. Hier erhalten Sie weitere Informationen!
Inhalt
- Entgeltfortzahlung trotz Krankschreibung nach Tätowierung? – Gerichtsentscheidung bestärkt Arbeitgeberposition
- Arbeitsausfall wegen Tattoo: Gericht verweigert Lohnfortzahlung
- Wer sich ein Tattoo stechen lässt, übernimmt das Infektionsrisiko selbst – Gerichtsentscheidung zur Entgeltfortzahlung bekräftigt
- Gericht vergleicht Risiko mit Nebenwirkungen von Arzneimitteln
Entgeltfortzahlung trotz Krankschreibung nach Tätowierung? – Gerichtsentscheidung bestärkt Arbeitgeberposition
Tätowierungen gehören zur persönlichen Entfaltung – doch sie können arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wer sich tätowieren lässt und danach aufgrund einer entzündeten Tätowierung krankheitsbedingt arbeitsunfähig wird, besitzt nicht zwangsläufig einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein nun deutlich gemacht.
Arbeitsausfall wegen Tattoo: Gericht verweigert Lohnfortzahlung
Tätowierungen haben längst ihren festen Platz in der Gesellschaft gefunden – selbst am Arbeitsplatz stoßen sie heute kaum noch auf Ablehnung. Doch wie verhält es sich rechtlich, wenn ein neu gestochenes Tattoo zu gesundheitlichen Problemen führt und die betroffene Person arbeitsunfähig wird?
Eine Beschäftigte in der Pflege ließ sich am Unterarm ein Tattoo stechen. In den darauffolgenden Tagen entzündete sich die betroffene Hautstelle derart, dass eine Krankschreibung über mehrere Tage erforderlich wurde. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Zahlung des Gehalts für diesen Zeitraum. Die Arbeitnehmerin hielt dies für eine unzulässige Gehaltskürzung und erhob Klage.
Ihre Klage stützte sie auf § 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Diese Vorschrift gewährt Arbeitnehmern im Krankheitsfall einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen – allerdings nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit krankheitsbedingt eintritt und kein Selbstverschulden vorliegt.
Das Gericht wies diese Argumentation zurück: Die eingetretene Entzündung stelle eine absehbare Folge der bewusst getroffenen Entscheidung dar, sich tätowieren zu lassen.
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Wer sich ein Tattoo stechen lässt, übernimmt das Infektionsrisiko selbst – Gerichtsentscheidung zur Entgeltfortzahlung bekräftigt
Im Mittelpunkt der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung stand die zentrale Frage: Trägt die Arbeitnehmerin die Verantwortung für ihre eigene Arbeitsunfähigkeit? Die Klägerin führte ins Feld, die Entzündung sei nicht absehbar gewesen – es handle sich um ein vom Tätowierungsvorgang losgelöstes Geschehen und damit keinesfalls um einen selbstverschuldeten Krankheitsfall. Ihre Argumentation stützte sie auf statistische Daten, nach denen Infektionen bei Tätowierungen lediglich in 1 bis 5 Prozent der Fälle vorkommen. Außerdem berief sie sich auf den verfassungsrechtlichen Schutz der persönlichen Lebensgestaltung – wozu selbstverständlich auch das Anfertigen einer Tätowierung zähle.
Der Arbeitgeber vertrat eine andere Auffassung – und erhielt schließlich Recht. Er machte geltend, dass die Arbeitnehmerin in eine Körperverletzung eingewilligt habe und damit zwangsläufig auch das Infektionsrisiko bewusst akzeptiert habe. Eine derartige gesundheitliche Beeinträchtigung stelle kein allgemeines Lebensrisiko dar, sondern eine vorhersehbare Folge eines freiwillig gewählten Eingriffs.
Schon das Arbeitsgericht Flensburg schloss sich dieser Argumentation an (Az. 2 Ca 278/24). Am 22. Mai 2025 bestätigte ebenso das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein diese Entscheidung (Az. 5 Sa 284 a/24): Die Arbeitgeberin war nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.
Die Richter befanden, dass ein Verschulden gemäß § 3 Abs. 1 EFZG vorlag. Ein solches bestehe dann, wenn ein Arbeitnehmer erheblich von dem Verhalten abweicht, das ein vernünftiger Mensch zum eigenen Schutz zeigen würde. Wer sich tätowieren lasse, müsse eine Entzündung einkalkulieren – selbst wenn diese statistisch nur selten eintrete. Fünf Prozent stellten kein unwahrscheinliches Risiko dar, sondern ein realistisch mögliches Ereignis.
Das Gericht machte unmissverständlich deutlich: Die Arbeitnehmerin habe bewusst eine Handlung mit erkennbarem Gesundheitsrisiko durchgeführt und müsse daher die arbeitsrechtlichen Folgen verantworten.
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Gericht vergleicht Risiko mit Nebenwirkungen von Arzneimitteln
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zog zur Untermauerung seiner Entscheidung einen aufschlussreichen Vergleich heran: Bei Medikamenten werden Nebenwirkungen schon ab einer Häufigkeit von mehr als einem Prozent als „häufig“ eingestuft. Eine Entzündung nach einer Tätowierung – die statistisch in ein bis fünf Prozent der Fälle auftritt – stelle daher kein vernachlässigbares Risiko dar. Die Klägerin hätte eine solche Komplikation einkalkulieren müssen, befand das Gericht.
Die rechtliche Bewertung fiel damit eindeutig aus: Die durch die Tätowierung entstandene Arbeitsunfähigkeit war nach § 3 EFZG als selbstverschuldet einzustufen, weshalb kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegeben war.
Das am 22. Mai 2025 ergangene Urteil besitzt noch keine Rechtskraft: Zwar hat das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen, doch die Klägerin legte Nichtzulassungsbeschwerde ein. Das Verfahren läuft nun beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 5 AZN 370/25. Falls die Beschwerde zurückgewiesen wird, bleibt die bisherige Rechtsprechung bestehen – mit der arbeitsrechtlichen Klarstellung: Wer sich bewusst einem Eingriff mit vorhersehbarem Gesundheitsrisiko aussetzt, muss die Folgen selbst tragen.
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