BAG bestätigt Paarvergleich bei geschlechtsbezogener Lohndiskriminierung

BAG bestätigt Paarvergleich bei geschlechtsbezogener Lohndiskriminierung

Informieren Sie sich in unserem Artikel darüber, wie die aktuelle BAG-Entscheidung den Beweis einer Lohndiskriminierung erleichtert. Unser Rechtsanwalt im Arbeitsrecht erläutert, weshalb bereits eine einzige Vergleichsperson ausreicht, um eine Benachteiligung anzunehmen.

Inhalt


BAG bekräftigt den Paarvergleich bei geschlechtsspezifischer Entgeltdiskriminierung

Mit einem Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az. 8 AZR 300/24) hat das Bundesarbeitsgericht die Anforderungen an den Nachweis geschlechtsspezifischer Entgeltdiskriminierung deutlich gesenkt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich fortan bereits auf eine einzige besser entlohnte Vergleichsperson des anderen Geschlechts stützen, um den Verdacht einer Benachteiligung zu rechtfertigen.

Rechtliche Grundlagen der Entgeltgleichheit im Arbeitsrecht

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auf europäischer und deutscher Ebene verpflichtet Arbeitgeber zur fairen Vergütung von Beschäftigten bei identischer oder gleichwertiger Tätigkeit. Art. 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union schreibt die gleiche Bezahlung von Frauen und Männern vor. Das deutsche Entgelttransparenzgesetz setzt diesen Grundsatz präzise um. Es untersagt jede geschlechtsbezogene Entgeltbenachteiligung und stellt sicher, dass sämtliche Vergütungskomponenten in die Betrachtung einfließen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vereinfacht zudem den Nachweis einer Benachteiligung, indem bereits indizielle Anhaltspunkte genügen, um eine entsprechende Vermutung zu etablieren.

Rechtsprechungsentwicklung bis zur aktuellen Entscheidung

Das BAG hat in mehreren Urteilen betont, dass Vergütungsdifferenzen zwischen Beschäftigtengruppen auf eine mögliche Diskriminierung hindeuten können. Bereits 2023 entschied das Gericht, dass eine einzelne besser entlohnte Person des anderen Geschlechts als Vergleichsmaßstab ausreicht. Diese Rechtsprechung beschränkte sich allerdings zunächst auf Fälle mit nur wenigen Vergleichspersonen. Ungeklärt blieb, ob dieser Grundsatz auch bei umfangreichen Vergleichsgruppen Anwendung findet.

Der zugrundeliegende Fall: Führungskraft gegen Automobilhersteller

Eine leitende Mitarbeiterin eines internationalen Automobilkonzerns beanstandete, über mehrere Jahre hinweg gegenüber männlichen Kollegen derselben Führungsebene schlechter vergütet worden zu sein. Ihre Forderung erstreckte sich auf diverse Entgeltbestandteile einschließlich Grundvergütung, Bonuszahlungen, aktienbasierter Vergütung sowie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Klägerin stützte sich auf innerbetriebliche Entgeltdaten, um darzulegen, dass ein männlicher Kollege mit vergleichbarer Tätigkeit die höchste Vergütung in der Gruppe bezog und über Jahre erheblich besser entlohnt wurde.

Vorinstanzliche Entscheidungen und Kernfragen des Verfahrens

Das Arbeitsgericht gab der Klage zum Teil statt und erkannte der Arbeitnehmerin eine Vergütung in Höhe des Medianentgelts der männlichen Vergleichsgruppe zu. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestätigte den Anspruch in vermindertem Umfang, lehnte jedoch eine Orientierung am Spitzenverdiener ab. Nach Auffassung des Gerichts begründete dieser Vergleich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbezogene Benachteiligung. An diesem Punkt korrigierte das BAG die Rechtsauffassung der Vorinstanz.

Die BAG-Entscheidung: Eine einzige Vergleichsperson genügt für die Diskriminierungsvermutung

Das BAG hat klargestellt, dass Klägerinnen und Kläger keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Ungleichbehandlung darlegen müssen. Es ist bereits ausreichend, wenn eine einzelne Person des anderen Geschlechts bei vergleichbarer Tätigkeit höher vergütet wird. Die Anzahl der Vergleichspersonen und die Höhe der Medianentgelte sind dabei unerheblich. Damit hat das Gericht ausdrücklich bestätigt, dass der sogenannte Paarvergleich zulässig ist und auch bei zahlreichen Vergleichspersonen gilt. Im weiteren Verlauf muss das Landesarbeitsgericht untersuchen, ob der Arbeitgeber die Vermutung entkräften kann. Die Hinweise des BAG lassen erkennen, dass eine intransparente oder schwer nachvollziehbare Vergütungsstruktur für den Arbeitgeber dabei erheblich nachteilig sein kann.

Praktische Konsequenzen für Unternehmen und Arbeitnehmer

Für Arbeitgeber folgt aus dieser Entscheidung die Notwendigkeit, Vergütungsstrukturen transparent, nachvollziehbar und rechtssicher auszugestalten. Insbesondere außertarifliche Vergütungsbestandteile sollten sorgfältig dokumentiert werden, da nachträgliche Nachweise häufig nicht mehr möglich sind. Betriebsvereinbarungen können einheitliche Standards gewährleisten. Bedeutsam sind präzise Ausschlussfristen sowie strukturierte Regelungen zu Bonuszahlungen und leistungsbezogener Vergütung.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellt das Urteil eine erhebliche Rechtsstärkung dar. Sie benötigen künftig lediglich eine einzige besser entlohnte Vergleichsperson des anderen Geschlechts, um eine Diskriminierungsvermutung auszulösen. Damit verbessern sich die Erfolgsaussichten entsprechender Klagen beträchtlich.

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FAQs – Häufig gestellte Fragen

Welche Frage musste das Bundesarbeitsgericht in seiner aktuellen Entscheidung zur Lohndiskriminierung klären?

Das Bundesarbeitsgericht musste die Frage beantworten, ob zum Beleg einer geschlechtsbedingten Entgeltbenachteiligung schon eine einzelne besser bezahlte Kollegin oder ein besser bezahlter Kollege des jeweils anderen Geschlechts als Vergleichsperson genügt.

Was versteht man unter dem sogenannten Paarvergleich im Arbeitsrecht?

Der Paarvergleich stellt das Gehalt einer beschäftigten Person dem Entgelt eines einzelnen Kollegen oder einer einzelnen Kollegin des anderen Geschlechts bei identischer oder gleichwertiger Arbeit gegenüber.

Genügt bereits ein einzelner Vergleichskollege, um eine Diskriminierungsvermutung zu begründen?

Ja. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung reicht bereits ein einzelner höher vergüteter Kollege des anderen Geschlechts aus, um den Verdacht einer Entgeltbenachteiligung zu begründen.

Ist der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Benachteiligung erforderlich?

Nein. Zur Begründung der Vermutung ist ein Indiz ausreichend. Der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit wird nicht verlangt.

Welche rechtlichen Vorschriften regeln die Entgeltgleichheit?

Die rechtlichen Grundlagen für Entgeltgleichheit finden sich vor allem in Art. 157 AEUV, im Entgelttransparenzgesetz und im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Welche Bestandteile der Vergütung müssen beim Vergleich berücksichtigt werden?

Beim Vergleich müssen alle Vergütungsbestandteile berücksichtigt werden, beispielsweise Grundgehalt, Bonuszahlungen, variable Vergütungsanteile, aktienbasierte Vergütungen und betriebliche Altersversorgungsleistungen.

Welche Rolle spielt die Anzahl der Vergleichspersonen?

Die Anzahl der Vergleichspersonen spielt keine Rolle. Der Paarvergleich bleibt auch dann zulässig, wenn eine große Anzahl an Vergleichspersonen existiert.

Welche Nachweise muss der Arbeitgeber erbringen, wenn eine Diskriminierungsvermutung besteht?

Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers nachzuweisen, dass objektive und vom Geschlecht unabhängige Gründe für die unterschiedliche Vergütung vorliegen.

Welche Folgen hat diese Entscheidung für Arbeitgeber?

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Vergütungssysteme klar und nachvollziehbar zu strukturieren. Intransparente oder widersprüchliche Entgeltregelungen steigern das Risiko arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen deutlich.

Welche Rechte stehen Arbeitnehmern nach diesem Urteil zu?

Arbeitnehmer haben nun bessere Möglichkeiten zur Geltendmachung ihrer Ansprüche, weil schon der Abgleich mit einem einzigen höher bezahlten Kollegen eine rechtlich bedeutsame Vermutung auslöst.

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