EuGH: Fahrzeiten unter Arbeitgebervorgaben sind Arbeitszeit - auch für Mitfahrende

EuGH: Fahrzeiten unter Arbeitgebervorgaben sind Arbeitszeit – auch für Mitfahrende

Das Urteil des EuGH vom 9. Oktober 2025 (C-110/24) präzisiert die arbeitszeitrechtliche Einordnung von betrieblich gesteuerten Fahrten. Der Artikel legt die maßgeblichen rechtlichen Maßstäbe dar und verdeutlicht, warum auch reine Mitfahrzeiten unter das Arbeitszeitrecht fallen können.

Inhalt

EuGH: Fahrtzeiten unter Arbeitgebervorgaben gelten als Arbeitszeit – auch für mitfahrende Beschäftigte

Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass Fahrzeiten, die vom Arbeitgeber vollständig vorgegeben werden, als Arbeitszeit gelten. Diese Einordnung betrifft auch Beschäftigte, die ausschließlich als Beifahrer unterwegs sind. Die Entscheidung ist von großer Tragweite für das Arbeitszeitrecht und die praktische Umsetzung im Betrieb.

Hintergrund des Falls: Arbeitgeber organisiert die Fahrten vollständig

Im verhandelten Fall waren Mitarbeiter eines spanischen Unternehmens täglich an unterschiedlichen Einsatzorten tätig. Für die Anreise fuhren sie zunächst selbstständig zu einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Sammelpunkt, wo sie ein Dienstfahrzeug mit dem erforderlichen Material erhielten und anschließend gemeinsam im Team zu den jeweiligen Einsatzstellen befördert wurden.

Der Arbeitgeber legte Abfahrtszeit, Fahrstrecke, Fahrzeug und Rückkehrzeitpunkt fest. Trotz dieser umfassenden organisatorischen Steuerung wurde in den Arbeitsverträgen bestimmt, dass die Fahrtzeit vom Sammelpunkt zum Einsatzort nicht als Arbeitszeit zu werten sei.

Der zentrale Konfliktpunkt bezog sich auf die Rückfahrt: Während der Arbeitgeber die morgendliche Hinfahrt bereits als Arbeitszeit dokumentierte, erfasste er die abendliche Rückfahrt vom Einsatzort zum Sammelpunkt nicht als solche. Das zuständige spanische Gericht ersuchte den EuGH um Klärung, ob auch diese Rückfahrt als Arbeitszeit nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie einzustufen ist.

EuGH: Voraussetzungen für Arbeitszeit zweifelsfrei gegeben

Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. C-110/24) fest, dass solche Fahrten als Arbeitszeit zu werten sind – dies betrifft sowohl Hin- als auch Rückfahrten.

Während der Fahrt unterlagen die Beschäftigten vollständig den Weisungen des Arbeitgebers und verfügten über keinerlei Möglichkeit zur freien Zeitgestaltung. Die Tätigkeit war fest in die betriebliche Organisation eingebunden, womit sämtliche Voraussetzungen des unionsrechtlichen Arbeitszeitbegriffs gegeben waren.

Gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gilt als Arbeitszeit jeder Zeitraum, in dem ein Arbeitnehmer tätig ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine berufliche Tätigkeit verrichtet. Das Unionsrecht unterscheidet ausschließlich zwischen zwei Kategorien: Arbeitszeit oder Ruhezeit. Eine dazwischenliegende Kategorie ist in der Richtlinie nicht vorgesehen.

Fehlende Eigenverantwortung und mangelnde Verfügungsfreiheit als zentrale Begründung

Entscheidend war, dass die Mitarbeitenden weder Route noch Zeitpunkt oder Transportmittel beeinflussen konnten. Weder war es ihnen möglich, privaten Tätigkeiten nachzugehen, noch konnten sie den Ablauf der Fahrt selbst bestimmen. Die Fahrtzeiten waren dadurch unmittelbar mit der Arbeitsleistung verknüpft.

Der EuGH hat zudem klargestellt, dass es keine Rolle spielt, ob ein Beschäftigter das Fahrzeug selbst steuert oder nur mitfährt. Ausschlaggebend ist ausschließlich, ob die Person während der Fahrt dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und ihre Zeit nicht frei gestalten kann. Eine Differenzierung nach dem Grad der Beanspruchung sieht das Unionsrecht ausdrücklich nicht vor.

Relevanz bei fehlendem festem Arbeitsort

Der Gerichtshof bezog sich auf vorangegangene Urteile, nach denen im Außendienst oder bei Tätigkeiten ohne festen Arbeitsplatz schon die Fahrt zum Kunden Arbeitszeit sein kann. Auch hier befanden sich die Beschäftigten während der Fahrt im Dienst des Arbeitgebers, weil sich der Arbeitsort nicht allein auf den Ort der eigentlichen Tätigkeit begrenzen lässt. Die Arbeit beginnt bereits mit Antritt der vom Arbeitgeber organisierten Fahrt.

Davon zu unterscheiden ist der normale Arbeitsweg: Die Fahrt von der Wohnung zum Stützpunkt und zurück bleibt Wegezeit und zählt nicht zur Arbeitszeit. Arbeitszeit beginnt erst mit dem Aufbruch zu der vom Arbeitgeber organisierten Fahrt vom Stützpunkt zum Einsatzort.

Arbeitszeit führt nicht zwangsläufig zu einer Vergütungspflicht

Wesentlich zu beachten: Die Einstufung eines Zeitraums als Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne zieht nicht automatisch eine Zahlungsverpflichtung nach sich. Die Entscheidung betrifft primär den arbeitsschutzrechtlichen Bereich, mithin die Bestimmung zulässiger Höchstarbeitszeiten sowie Mindestruhezeiten.

Die Frage der Vergütungspflicht für Reisezeiten bestimmt sich nach dem jeweils anwendbaren Tarifvertrag, der arbeitsvertraglichen Vereinbarung oder den gesetzlichen Bestimmungen. Eine niedrigere Vergütung von Reisezeiten bleibt rechtlich zulässig, sofern in der Gesamtschau der gesetzliche beziehungsweise tarifliche Mindestlohn gewahrt bleibt. Zwischen Arbeitszeitrecht und Vergütungsrecht bestehen eindeutige Unterschiede.

Folgen für deutsche Arbeitgeber und betriebliche Abläufe

Das deutsche Arbeitszeitgesetz muss im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden. Fahrtzeiten, die gemäß den Vorgaben des EuGH als Arbeitszeit gelten, sind daher in die Ermittlung der Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten einzubeziehen. Insbesondere bei ausgedehnten Anfahrtswegen lässt sich die zulässige Arbeitszeitgrenze deutlich früher erreichen als bisher kalkuliert.

Arbeitgeber sollten konkret nachfolgende Aspekte überprüfen:

  • Höchstarbeitszeit: Die reguläre werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden, bei entsprechendem Ausgleich verlängerbar auf 10 Stunden, darf inklusive der Fahrtzeiten nicht überschritten werden.
  • Ruhezeit: Die durchgehende Mindestruhezeit von 11 Stunden startet erst mit der tatsächlichen Rückkehr am Stützpunkt.
  • Arbeitszeiterfassung: Fahrtzeiten zu unterschiedlichen Einsatzorten müssen vollständig erfasst werden.
  • Vertrags- und Betriebsregelungen: Klauseln, die vom Arbeitgeber organisierte Fahrtzeiten pauschal von der Arbeitszeit ausschließen, sind in dieser Allgemeinheit nicht weiter vertretbar.

Prüfen Sie Ihre Arbeitszeitmodelle rechtzeitig, um Verstöße gegen die Höchstarbeitszeit oder spätere Nachforderungen zu vermeiden.

Welche Beschäftigten von dem Urteil besonders betroffen sind

Das Urteil wirkt sich in erster Linie auf Beschäftigungsverhältnisse aus, in denen kein fester Arbeitsplatz existiert und der Arbeitgeber die Anfahrt vollständig organisiert. Praktisch relevant ist dies insbesondere für:

  • Bau- und Ausbauhandwerk: Arbeitnehmer, die von einem zentralen Sammelpunkt zu unterschiedlichen Baustellen transportiert werden.
  • Monteure und Servicetechniker: Mitarbeiter, die Maschinen oder Anlagen bei Kunden instandhalten oder reparieren.
  • Ambulante Pflege: Pflegekräfte, die mit betrieblichen Fahrzeugen von Patient zu Patient unterwegs sind.
  • Mobile Einsatzteams: Arbeitnehmer, die als Team gemeinsam nach vorgegebenen Vorgaben befördert werden.

Ausschlaggebend bleibt stets eine Betrachtung aller Umstände im konkreten Fall. Das Urteil besagt nicht, dass sämtliche Reisezeiten automatisch als Arbeitszeit gelten. Entscheidend sind vielmehr das Nichtvorhandensein eines festen Arbeitsortes und die umfassende organisatorische Kontrolle der Fahrt durch den Arbeitgeber.

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FAQs – Häufig gestellte Fragen

Ist das EuGH-Urteil auch für Arbeitgeber in Deutschland bindend?

Ja. Die Entscheidung bezieht sich auf die EU-Arbeitszeitrichtlinie, welche in sämtlichen Mitgliedstaaten Gültigkeit besitzt. Das deutsche Arbeitszeitgesetz muss entsprechend dieser Richtlinie interpretiert werden. Deutsche Arbeitgeber sind daher verpflichtet, diese Grundsätze bei der Beurteilung von Fahrzeiten zu beachten.

Zählt die Anfahrt von der Wohnung zum Sammelpunkt als Arbeitszeit?

Nein. Die Fahrt vom Wohnort zum Sammelplatz oder Stützpunkt und zurück bleibt grundsätzlich Wegezeit und stellt keine Arbeitszeit dar. Erst die darauffolgende, vom Arbeitgeber organisierte Fahrt vom Stützpunkt zum Einsatzort wird unter den Arbeitszeitbegriff subsumiert.

Gilt die Fahrtzeit auch für Mitfahrende als Arbeitszeit?

Ja. Der EuGH macht explizit keinen Unterschied zwischen einem Beschäftigten, der selbst fährt, und einem, der lediglich mitfährt. Ausschlaggebend ist ausschließlich, dass die Person dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und während der Fahrt keine freie Verfügung über ihre Zeit hat.

Muss die als Arbeitszeit qualifizierte Fahrtzeit vergütet werden?

Nicht automatisch. Die Einstufung als Arbeitszeit bezieht sich zunächst ausschließlich auf den Arbeitsschutz, mithin auf Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten. Ob und in welchem Umfang Fahrtzeiten zu vergüten sind, bestimmt sich nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder gesetzlichen Vorgaben. Eine niedrigere Vergütung ist zulässig, sofern insgesamt der Mindestlohn eingehalten wird.

Betrifft das Urteil jegliche Art von Dienstreise?

Nein. Das Urteil hängt vom jeweiligen Kontext ab. Entscheidend sind das Nichtvorhandensein eines festen Arbeitsortes und die vollumfängliche organisatorische Kontrolle der Fahrt durch den Arbeitgeber. Der gewöhnliche Weg von der Wohnung zur ersten Arbeitsstätte bleibt weiterhin keine Arbeitszeit.

Welche Berufsgruppen sind in besonderem Maße betroffen?

Insbesondere Mitarbeiter ohne festen Arbeitsplatz, die zu wechselnden Einsatzorten transportiert werden. Hierzu gehören beispielsweise das Bau- und Ausbaugewerbe, Monteure, Servicetechniker, Pflegekräfte in der ambulanten Pflege sowie mobile Einsatzteams.

Bleiben Klauseln wirksam, die besagen „Fahrzeit ist keine Arbeitszeit“?

Nein, nicht im Hinblick auf das Arbeitszeitrecht. Vertragliche oder betriebliche Vereinbarungen können die unionsrechtliche Begriffsbestimmung der Arbeitszeit nicht umgehen. Sofern organisierte Fahrtzeiten gemäß den Kriterien des EuGH als Arbeitszeit zu werten sind, ändert daran auch die Formulierung im Arbeitsvertrag nichts.

Welche Konsequenzen sind bei Nichteinhaltung zu erwarten?

Bleiben Fahrzeiten unberücksichtigt, droht eine Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit oder eine Unterschreitung der gesetzlichen Ruhezeit. Derartige Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz können mit Bußgeldern geahndet werden. Zusätzlich entstehen mögliche Risiken in der Kalkulation, falls Arbeitszeiten bisher systematisch zu niedrig bemessen wurden.

Wann ist eine rechtliche Beratung im Arbeitszeitrecht empfehlenswert?

Eine anwaltliche Überprüfung empfiehlt sich, wenn Sie Arbeitszeitregelungen für Beschäftigte mit wechselnden Einsatzorten entwickeln oder überarbeiten möchten, vorhandene vertragliche Bestimmungen zu Fahrtzeiten auf ihre Rechtswirksamkeit kontrollieren lassen wollen oder Zweifel bestehen, ob Ihre betriebliche Handhabung den Vorgaben des EuGH genügt. Eine rechtzeitige rechtliche Beratung verhindert arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen und finanzielle Nachforderungen.

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