Mietvertrag: Trotz Dauerbaustelle keine Mietminderung

Anders kann dies jedoch sein, wenn der Vermieter die Immissionen abwehren könnte oder sogar Entschädigungsmöglichkeiten hätte.

Ebenfalls anders kann dies zu bewerten sein, wenn eine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung der Mietvertragsparteien existiert. Eine solche kann aber nicht mit der Begründung bejaht werden, die Freiheit der Wohnung von Baulärm werde regelmäßig stillschweigend zum Gegenstand einer entsprechenden Abrede der Mietvertragsparteien.

 

Quelle | BGH, Urteil vom 24.11.2021, VIII ZR 258/19

Öffnungszeiten
Hammer Rechtsanwälte

Montag

08:30 – 17:30

Dienstag

08:30 – 17:30

Mittwoch

08:30 – 17:30

Donnerstag

08:30 – 17:30

Donnerstag

08:30 – 17:30

Freitag

08:30 – 17:30

Samstag

Geschlossen

Sonntag

Geschlossen