Besteht ein Anspruch auf Herausgabe des Kinderpasses? Nach einer Trennung ergeben sich rechtliche Fragestellungen zum Umgangsrecht. Von besonderer Bedeutung ist dabei, wer über den Reisepass des Kindes verfügen darf. Erfahren Sie hier mehr.
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Besteht ein Anspruch auf Herausgabe des Kinderpasses?
Kindesentführungen durch ein Elternteil haben sich in Deutschland zu einem ernstzunehmenden Phänomen entwickelt und verzeichnen nach elterlichen Trennungen einen kontinuierlichen Anstieg. Allein im Jahr 2018 gingen in Deutschland 241 Rückführungsanträge für Kinder unter 16 Jahren ein. Nicht selten verbleibt der nicht sorgeberechtigte Elternteil mit dem Kind nach gemeinsamen Ferien einfach im Ausland oder verbringt das Kind dauerhaft in sein Herkunftsland. Informieren Sie sich über die zunehmende Häufigkeit solcher Fälle und welche Handlungsmöglichkeiten betroffenen Eltern zur Verfügung stehen.
Unter welchen Voraussetzungen ist der Kinderreisepass herauszugeben?
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Elternteil vom anderen die dauerhafte Aushändigung des Reisepasses des gemeinsamen Kindes fordern? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) befasst. In dem betreffenden Fall verlangte eine aus Kamerun stammende Asylbewerberin vom Vater ihres Kindes die Herausgabe des Reisedokuments.
Für diese Konstellation existiert im Familienrecht keine unmittelbare gesetzliche Regelung. Der BGH führt jedoch aus, dass sich ein Herausgabeanspruch durch entsprechende Anwendung der §§ 1632 Abs. 1 und 1684 Abs. 2 BGB ergibt. Diese Vorschriften stellen sicher, dass der berechtigte Elternteil sein Umgangsrecht und seine Sorgepflicht ungehindert und im Einklang mit dem Kindeswohl wahrnehmen kann. Hierzu zählt ebenso die Übergabe von Schulutensilien, Bekleidung und notwendigen Ausweisdokumenten wie dem Kinderreisepass.
Maßgeblich ist die Frage, ob das Vorenthalten des Reisepasses die Ausübung der elterlichen Rechte und das Zusammensein mit dem Kind beeinträchtigt. Das trifft zu, wenn der Elternteil auf das Reisedokument angewiesen ist, um sein Sorgerecht oder Umgangsrecht wahrzunehmen. Von besonderer Bedeutung ist dabei der Lebensmittelpunkt des Kindes, also der Ort, an dem es sich überwiegend aufhält.
Nach § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB muss der betreuende Elternteil, der für die grundlegenden Bedürfnisse des Kindes sorgt, grundsätzlich über alle wichtigen Dokumente und Urkunden des Kindes verfügen. Demzufolge steht dem Elternteil, der die alltägliche Versorgung des Kindes übernimmt, ein Anspruch auf Herausgabe des Reisepasses gegenüber dem anderen Elternteil zu.
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Unter welchen Umständen ist die Verweigerung der Herausgabe des Reisepasses zulässig?
In bestimmten Situationen ist es rechtlich zulässig, die Herausgabe des Reisepasses zu verweigern.
Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass das Kind dauerhaft und in Überschreitung der elterlichen Rechte ins Ausland gebracht werden könnte, ist der andere Elternteil berechtigt, den Kinderreisepass zurückzubehalten. Die bloße Tatsache, dass Mutter oder Vater ausländischer Herkunft sind oder eine starke Verbindung zu ihrem Herkunftsland pflegen, genügt jedoch nicht, um eine Entführungsgefahr zu begründen. Vor allem dann, wenn der betroffene Elternteil im Inland fest verankert ist, etwa durch eine aktuelle Berufsausbildung, besteht kein Anlass zur Annahme, dass er mit dem Kind ins Ausland flüchten wird.
Eine Entführungsgefahr liegt dagegen vor, wenn der jeweilige Elternteil ausdrücklich mit einer Entführung gedroht oder diese während eines Streits unmissverständlich angekündigt hat. Ebenso kann ein bereits unternommener Entführungsversuch als hinreichender Beleg angesehen werden.
Die Verweigerung der Herausgabe des Reisepasses ist folglich nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Entführung vorliegen.
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Welche Rechte stehen Eltern zu, wenn das Kind nicht in ihrem Haushalt wohnt?
Wie ist die Rechtslage, wenn nicht der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, die Herausgabe des Reisepasses fordert, sondern der umgangsberechtigte Elternteil? Beispielsweise möchte der Vater mit seinem Kind, das hauptsächlich bei der Mutter wohnt, in den Urlaub fahren.
Eine Ferienreise zählt grundsätzlich zur „tatsächlichen Betreuung“ im Sinne des § 1687 Abs. 1 S. 4 BGB. Dies bedeutet, dass derjenige Elternteil, der während der Umgangszeit mit dem Kind zusammen ist, auch über die Gestaltung und Rahmenbedingungen dieser Zeit bestimmen darf.
Folglich dürfen Vater und Kind die Reise innerhalb des umgangsrechtlich festgelegten Zeitraums gemeinsam durchführen.
Lebt das Kind etwa von Montag bis Donnerstag bei der Mutter und von Freitag bis Sonntag beim Vater, so ist eine Urlaubsreise während des Wochenendes zulässig. Ausnahmen bestehen lediglich dann, wenn für das Reiseziel eine Reisewarnung vorliegt, die Reise eine Beurlaubung vom Schulunterricht notwendig macht oder besondere Impfungen erforderlich sind. In diesen Fällen gilt die Reise als „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“ und bedarf gemäß § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB der Zustimmung beider Elternteile. Können sich die Eltern nicht einigen, muss das Familiengericht festlegen, welcher Elternteil die Entscheidungsbefugnis erhält.
Wenn die Reise unbedenklich ist und den Umgangsvereinbarungen entspricht, darf sie ohne Zustimmung der Mutter durchgeführt werden. Die Mutter ist zur Herausgabe des Reisepasses verpflichtet und kann die Urlaubsreise nicht unterbinden.
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