Der Vater hatte die Umgangsregelung jedoch beantragt, ohne darzulegen, dass er das Jugendamt um Vermittlung gebeten hätte oder warum diese Bemühungen aussichtslos sein sollten. Die Uneinigkeit der Eltern erschien dem Gericht überbrückbar.
Quelle | OLG Hamburg, Beschluss vom 18.8.2022, 12 WF 87/22