Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Fristlose Kündigung nach unangebrachtem Kommentar auf der Weihnachtsfeier

27. November 2023

 

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat kürzlich eine Entscheidung getroffen, die als Meilenstein in Bezug auf sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz angesehen werden kann. Diese bahnbrechende Entscheidung wirft ein Licht auf die Konsequenzen unangebrachter Kommentare, insbesondere in einem lockeren sozialen Umfeld wie einer Betriebsfeier. Denn während in der Vergangenheit beisexueller Belästigung selbst in schweren Fällen zumeist “noch” abgemahnt werden musste, reiht sich diese Entscheidung in eine Tendenz der Rechtsprechung ein, schneller ein Recht zur (außerordentlichen) Küdnigung anzunehmen.

Der Vorfall

In einem kleinen Unternehmen mit sechs Mitarbeitern und einer Mitarbeiterin fand die jährliche Weihnachtsfeier statt. Hierbei sammelte die Kollegin Geld für ein Geschenk ein. Als der Kläger, ein 32-jähriger Angestellter, nicht passend zahlen konnte und die Kollegin den Betrag nicht wechseln konnte, machte er vor den anderen Kollegen einen Kommentar, der sie herabwürdigte. Er schlug vor, die Kollegin "auf den Kopf zu stellen und die Geldkarte durch den Schlitz zu ziehen". Die Kollegin beschwerte sich noch am selben Abend beim Geschäftsführer, der daraufhin das Arbeitsverhältnis des Klägers vier Tage später fristlos kündigte. Die Kündigungsschutzklage des Klägers wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen.

Die juristische Bewertung

Das Arbeitsgericht stellte klar, dass unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts eine sexuelle Belästigung darstellen können, wenn sie darauf abzielen oder bewirken, die Würde der betroffenen Person zu verletzen. Das Gericht befand, dass das Verhalten des Klägers eine sexuelle Belästigung darstellt und zudem extrem beleidigend ist. Die Kollegin wurde auf grobe Weise zu einem Objekt sexueller Anspielungen herabgewürdigt, was eine besonders drastische Form der Herabwürdigung darstellt.

Keine Entschuldigung

Das Gericht betonte, dass es nicht ausreicht, dass der Kläger dies als Scherz gemeint hatte. Eine Beleidigung und ein sexueller Übergriff werden nicht weniger schwerwiegend, wenn andere darüber lachen. Die Tatsache, dass die Kollegin nicht unmittelbar auf den Kommentar reagierte, spielt ebenfalls keine Rolle. Die Gesamtumstände der Weihnachtsfeier, einschließlich möglichen Alkoholkonsums und lockerer Stimmung, milderten die Schwere des Kommentars nicht. Eine solche beleidigende, öffentliche Äußerung konnte das Ansehen der Kollegin im Unternehmen unwiederbringlich schädigen.

Keine vorherige Abmahnung nötig

Das Gericht entschied, dass angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Klägers eine vorherige Abmahnung nicht notwendig war. Die Arbeitgeberin hätte dies nicht hinnehmen können, und dem Kläger hätte dies klar sein müssen. Er hat sich weder entschuldigt noch Reue gezeigt.

Bitte beachten Sie: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da Berufung beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eingelegt wurde.