Landesarbeitsgericht Köln stärkt Gleichbehandlungsgrundsatz bei Übernahme in beamtenähnliches Verhältnis

21. Dezember 2023

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat das Erzbistum Köln verurteilt, eine Frau rückwirkend zum 1.1.2021 in ein beamtenähnliches Verhältnis zu übernehmen und den Differenzbetrag zu ihrer bisherigen Vergütung nachzuzahlen. Der Frau stand dieser Anspruch zu. Das Erzbistum scheiterte mit seiner Ansicht, eine solche Übernahme stünde in seinem freien Ermessen.

Was passiert ist: Die Frau ist seit dem Jahr 2002 bei dem beklagten Erzbistum beschäftigt, zuletzt in leitender Stellung. Nach der geltenden "Ordnung für Leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Generalvikariats" konnten leitende Mitarbeiter in ein Dienstverhältnis übernommen werden, auf das die Bestimmungen des Beamtenrechts des Landes NRW entsprechend angewandt werden. Die Frau stellte auf dieser Grundlage Ende 2019 einen Übernahme-Antrag.

Nach Klage vor dem Arbeitsgericht: Nachdem das Erzbistum keine Entscheidung traf, erhob sie Klage vor dem Arbeitsgericht Köln und verlangte die Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis rückwirkend ab Januar 2021. Das Erzbistum sah die Entscheidung im freien Ermessen des Generalvikars.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Das LAG entschied zugunsten der Klägerin. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gelte auch für das Erzbistum. Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.

LAG Köln, Urteil vom 8.8.2023, 4 Sa 371/23, PM 10/23