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Corona-Homeschooling und Computer

21. Januar 2021 | von Ole M. Hammer

Viele Schulen sind geschlossen und die Schüler:innen müssen zu Hause lernen. Häufig setzt dies zwingend einen Computer und Zubehör voraus. Das LSG Thührigen hat nun entschieden, dass in so einem Fall ein Anspruch gegen das Jobcenter besteht.

Das Landessozialgericht Thüringen entschied in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 08.01.2021, Az. L 9 AS 862/20 B ER, dass das zuständige Jobcenter für eine Achtklässlerin an einer staatlichen Grund- und Regelschule, die SGB II-Leistungen bezieht, ein internetfähiges Endgerät nebst Zubehör (Bildschirm, Tastatur, Maus, Drucker und drei Druckerpatronen) zur Verfügung stellen müsse. Alternativ könnte das Jobcenter die Kosten übernehmen, die das Gericht mit max. 500 EUR bezifferte.

Weitergehende Ansprüche lehnte das LSG Thüringen jedoch ab. Die Schülerin hatte die Kostenübernahme für ein von ihr ausgewähltes Gerät im Wert von 720 EUR ohne Druckerpatronen begehrt. Im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II bestünde kein Anspruch auf bestmögliche Versorgung, sondern nur auf Befriedigung einfacher und grundlegende Bedürfnisse. Die Antragstellerin müsse sich daher auf ein kostengünstiges und gegebenenfalls gebrauchtes Zweck entsprechendes Gerät verweisen lassen.

Im anerkannten Umfang seien die geltend gemachten Kosten ein unabweisbarer laufender Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II. Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör zur Teilnahme am Schulunterricht im heimischen Umfeld sei im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Daher sei der Regelbedarf jedenfalls unter den gegenwärtigen Umständen der Pandemie nicht mehr in realitätsgerechter Weise zutreffend erfasst.

Aufgrund der Schließung des Präsenzunterrichts in Thüringen ab dem 16.12.2020 sei daher die Anschaffung eines internetfähigen Endgerätes zur Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin auf Bildung und Chancengleichheit erforderlich geworden. Dies gelte unter anderem deshalb, weil in Thüringen eine Schulcloud Verwendung fände. Der Bedarf sei auch unabweisbar, da im Haushalt der Antragstellerin im Übrigen nur ein internetfähige Smartphone vorhanden sei, dass für die Benutzung der Schulcloud ungeeignet sei. Im Übrigen werde der Antragstellerin auch weder durch die Schule oder sonstige Dritte ein Gerät zur Verfügung gestellt.

 

Kommentar:

Der Grundgedanke, dass ein internetfähiges Gerät nebst Zubehör erforderlich ist, wenn der Schulunterricht nur noch über das Internet erfolgt, dürfte naheliegen. Die Besonderheit hier ist, dass es jedenfalls nach der Pressemitteilung keine Alternative zur Nutzung eines internetfähigen Endgerätes gab und trotzdem der Schülerin weder von der Schule, der Kommune oder dem Land ein Computer gestellt wurde.

Strittiger dürfte die Frage sein, ob die Kosten für einen Computer im Regelbedarf enthalten sind oder nicht. Grundsätzlich enthält der Regelbedarf Beträge für "Nachrichtenübermittlungen" und "Bildung". Es dürfte aber richtig sein, dass in der derzeitigen Situation der Schülerin speziell ein internetfähiges Endgerät nebst Zubehör ganz konkret erforderlich wurde. Hat man daher die im Regelbedarf anerkannten Bedarfe bisher anders gedeckt - was bereits dadurch deutlich wird, dass es in Ihrem Haushalt sonst nur ein internetfähige Smartphone gab –, so entsteht in dieser Situation einen Mehrbedarf.