Entfernte Bewerbungsunterlagen ohne jegliche Auskunft – ein Bewerber verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO. Der Fall wird derzeit vom EuGH behandelt und wirft bedeutende Fragen für Arbeitgeber im Arbeitsrecht auf. Hier erfahren Sie mehr!
Inhalt
- Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die DSGVO: Gelöschte Bewerbungsunterlagen führen zu rechtlichen Auseinandersetzungen
- DSGVO-Verstoß im Bewerbungsverfahren: Schadensersatz wegen gelöschter Unterlagen verlangt
- Arbeitsgericht Düsseldorf verneint Schadensersatz bei alleinigem Kontrollverlust über personenbezogene Bewerberdaten
- BAG setzt Verfahren aus – EuGH soll über Schadensersatz im Rahmen der DSGVO-Auskunftspflicht entscheiden
- FAQs – Häufig gestellte Fragen
Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die DSGVO: Gelöschte Bewerbungsunterlagen führen zu rechtlichen Auseinandersetzungen
Ein aktueller Fall sorgt derzeit in den Arbeitsgerichten für Aufsehen und könnte erhebliche Auswirkungen auf Arbeitgeber haben: Ein Bewerber verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO, nachdem ein Unternehmen seine Bewerbungsunterlagen gelöscht hat – angeblich im Einklang mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Bewerber kritisierte jedoch, dass ihm zuvor keine Informationen über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden. Diese mangelnde Transparenz habe nach seiner Darstellung zu einem emotionalen Schaden geführt.
Nun stellt sich die arbeits- und datenschutzrechtlich entscheidende Frage: Reicht dieses „emotionale Unbehagen“ aus, um einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO geltend zu machen? Der Fall hat mittlerweile den Europäischen Gerichtshof (EuGH) erreicht.
DSGVO-Verstoß im Bewerbungsverfahren: Schadensersatz wegen gelöschter Unterlagen verlangt
Ein Bewerber für eine Position im Forderungsmanagement erhielt weder eine Antwort auf seine Bewerbung noch Informationen über seine gespeicherten Daten. Auf eigene Initiative erteilte er dem Unternehmen eine Absage und verlangte gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft sowie eine Kopie der zu seiner Person gespeicherten Daten.
Das Unternehmen teilte ihm jedoch mit, dass sämtliche Bewerbungsunterlagen „gemäß den Vorgaben der DSGVO“ bereits gelöscht worden seien. Der Bewerber betrachtete dies als Verstoß gegen die Auskunftspflicht und forderte Schadensersatz.
Er begründete dies mit einem Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten und dem dadurch entstandenen „emotionalen Ungemach“. Zudem habe ihm die Rechtsverfolgung erheblichen Zeitaufwand, Mühe und ein Kostenrisiko aufgebürdet – nur weil der Arbeitgeber seinen datenschutzrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen sei. Aus seiner Sicht stellt auch ein solcher Gefühlsschaden einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der DSGVO dar.
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Arbeitsgericht Düsseldorf verneint Schadensersatz bei alleinigem Kontrollverlust über personenbezogene Bewerberdaten
Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.03.2024 – 13 Ca 5385/23) hat die Klage des Bewerbers abgewiesen, der Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO gefordert hatte. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass kein ersatzfähiger immaterieller Schaden vorlag.
Der Kläger argumentierte, der Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten – verursacht durch die ausbleibende Auskunft und die Löschung seiner Bewerbungsunterlagen – habe zu „emotionalem Ungemach“ geführt. Das Gericht stellte jedoch klar, dass ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.
Nach Auffassung des Gerichts muss ein konkreter Schaden dargelegt werden – eine Anforderung, die auch der EuGH und Teile der juristischen Literatur betonen. Der alleinige Kontrollverlust ohne nachweisbare Beeinträchtigung genügt dafür nicht. Auch die Mitteilung des Unternehmens, die Unterlagen seien gelöscht worden, reicht nicht als Indiz für einen Missbrauch oder eine ernsthafte Beeinträchtigung.
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BAG setzt Verfahren aus – EuGH soll über Schadensersatz im Rahmen der DSGVO-Auskunftspflicht entscheiden
Das Landesarbeitsgericht hat in der Berufung die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Das Verfahren liegt nun beim Bundesarbeitsgericht (BAG), wurde dort jedoch mit Beschluss vom 24.06.2025 (8 AZR 4/25 (A)) ausgesetzt. Grund dafür ist ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06.05.2025 (VI ZR 53/23) an den Europäischen Gerichtshof.
Der EuGH soll klären, ob Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO so auszulegen ist, dass bereits eine Verletzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO – etwa durch verspätete oder unvollständige Auskunft – einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz begründen kann.
Darüber hinaus soll der EuGH entscheiden, ob bereits die Ungewissheit über die Verarbeitung personenbezogener Daten und die damit verbundene Erschwerung, eigene Rechte geltend zu machen, als immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO anzusehen ist.
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FAQs – Häufig gestellte Fragen
Wann liegt ein Verstoß gegen die DSGVO im Bewerbungsverfahren vor?
Ein Verstoß gegen die DSGVO liegt vor, wenn ein Arbeitgeber Bewerberdaten ohne rechtliche Grundlage verarbeitet oder löscht bzw. das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO nicht oder verspätet erfüllt.
Sind Arbeitgeber verpflichtet, Bewerbern Informationen über ihre Daten zu geben?
Ja. Arbeitgeber sind verpflichtet, Bewerbern auf Anfrage detaillierte Informationen über die gespeicherten personenbezogenen Daten, die Zwecke der Verarbeitung und die Speicherfristen bereitzustellen.
Hat ein Unternehmen das Recht, Bewerbungsunterlagen ohne Weiteres zu löschen?
Grundsätzlich ja – jedoch erst nach Erfüllung bestehender Auskunftspflichten. Werden die Daten vor der Erteilung einer angeforderten DSGVO-Auskunft gelöscht, kann dies einen Rechtsverstoß darstellen.
Hat ein Bewerber die Möglichkeit, Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO zu fordern?
Ein Anspruch auf Schadensersatz kann geltend gemacht werden, wenn ein materieller oder immaterieller Schaden nachgewiesen wird. Ein reiner Verstoß gegen die DSGVO ist jedoch nicht zwangsläufig ausreichend.
Genügt „emotionales Ungemach“ für einen Schadensersatzanspruch nach der DSGVO?
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Düsseldorf ist das nicht der Fall. Ein einfaches Unwohlsein oder ein abstrakter Kontrollverlust genügen ohne konkrete Beeinträchtigung in der Regel nicht.
Was versteht man unter einem immateriellen Schaden gemäß der DSGVO?
Ein immaterieller Schaden kann beispielsweise bei nachweisbarer psychischer Belastung, Angstzuständen oder schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte gegeben sein – jedoch nicht bei reiner Ungewissheit.
Wie hat das Arbeitsgericht Düsseldorf in diesem speziellen Fall entschieden?
Das Gericht wies den Schadensersatzanspruch zurück, da kein konkreter immaterieller Schaden nachgewiesen wurde – auch wenn ein möglicher Verstoß gegen Art. 15 DSGVO gegeben war.
Warum liegt das Verfahren derzeit beim EuGH?
Das Bundesarbeitsgericht hat das Verfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des EuGH zur Auslegung von Art. 82 DSGVO abzuwarten.
Zu welchen datenschutzrechtlichen Fragen soll der EuGH Stellung nehmen?
Der EuGH wird darüber entscheiden, ob eine Verletzung des Auskunftsrechts oder die Ungewissheit über die Datenverarbeitung als ersatzfähiger immaterieller Schaden anzusehen ist.
Welche Relevanz hat das Verfahren für Arbeitgeber?
Die Entscheidung kann weitreichende Folgen für Haftungsrisiken im Bewerbungsverfahren haben. Arbeitgeber müssen die DSGVO-Pflichten künftig noch gewissenhafter einhalten, um Schadensersatzforderungen zu vermeiden.