Testament: Wirksame Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes

27. Mai 2024

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Beschluss die Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes in einem Testament als wirksam bestätigt.

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament mehrere Personen, darunter auch ihren behandelnden Arzt, als Miterben eingesetzt. Nach ihrem Tod beantragten der Arzt und zwei weitere Miterben einen Erbschein auf der Grundlage dieses Testaments.

Ein anderer Miterbe focht das Testament an und argumentierte, dass die Erbeinsetzung des Arztes gegen die Berufsordnung der Ärztekammer verstoße und die Erblasserin testierunfähig gewesen sei.

Das Nachlassgericht wies beide Erbscheinsanträge zurück, da es einen Verstoß gegen die Berufsordnung sah.

Das OLG Frankfurt entschied jedoch zugunsten des behandelnden Arztes. Es stellte fest, dass das ärztliche Berufsrecht zwar grundsätzlich ein Verbotsgesetz  und damit die Erbeinsetzung gem § 134 BGB nicht sei, es jedoch kein Testierverbot für den Erblasser enthalte. Eine Nichtigkeit der Testierung sei daher bei verfassungskonformer Auslegung eben doch nicht gegeben. Zudem lägen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin vor.

Die Entscheidung ist anfechtbar und wurde zur Prüfung an den Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Quelle:
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.12.2023, 21 W 91/23, Pressemitteilung 1/24