Berufsverbot und Vergütung: ArbG Berlin fällt wegweisendes Urteil für Ärzte
04. Januar 2024Im Arbeitsrecht gibt es Situationen, die nicht nur juristisch, sondern auch existenziell für die Betroffenen sind. Ein solcher Fall wurde kürzlich vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Berlin verhandelt und ergibt eine klare Richtlinie für die Ärzteschaft.
Der Fall im Überblick: Ruhen der Approbation und fehlende Vergütung
Ein Arzt, seit 2016 in einem renommierten Berliner Krankenhaus angestellt, wurde mit einem behördlich angeordneten Ruhen seiner Approbation konfrontiert. Die Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung führten dazu, dass er seinen ärztlichen Beruf bis zur Aufhebung des Ruhenbescheids nicht ausüben durfte.
Was folgte, war jedoch beispiellos: Der Arzt, obwohl er rechtlich dazu nicht befugt war, beteiligte sich an über tausend Operationen. Das Krankenhaus, das davon keine Kenntnis hatte, zahlte ihm weiterhin die Vergütung.
Die Entscheidung des ArbG Berlin
Das ArbG Berlin traf eine klare Entscheidung in diesem kontroversen Fall. Die Zahlungsklage des Arztes wurde abgewiesen, und das Krankenhaus wurde zur Rückzahlung der in den letzten sechs Monaten gezahlten Nettovergütungen berechtigt.
Die Richter argumentierten, dass der Arzt, aufgrund des Ruhens seiner Approbation, die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht habe. Die geleisteten Zahlungen des Krankenhauses ohne rechtlichen Grund berechtigten zur Rückforderung.
Die Bedeutung des Urteils
Diese Entscheidung des ArbG Berlin sendet ein klares Signal an die Ärzteschaft. Sie verdeutlicht, dass ein Arzt während des behördlich angeordneten Ruhens seiner Approbation keinen Anspruch auf Vergütung hat. Eine Unkenntnis über das Ruhensbescheid entbindet nicht von der Pflicht, dies dem Arbeitgeber mitzuteilen.
Fazit
Arbeitsrechtliche Fragen im Gesundheitswesen sind komplex. Das Urteil des ArbG Berlin setzt einen klaren Maßstab und zeigt, dass auch im Bereich des Berufsrechts klare Regeln gelten, die von Ärzten beachtet werden müssen. In jedem Fall ist eine umfassende juristische Beratung unerlässlich.
Hinweis: Gegen dieses Urteil steht dem Arzt das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg zu.